{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\n3.7 Es ist festzustellen, dass der dem Beschuldigten 2 mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Oktober 2011 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gemäss rechtskräftiger Ziffer 2.4 des erstinstanzlichen Urteils nicht widerrufen wird.\nV. Sicherheitshaft\n1. Anlässlich der obergerichtlichen Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2016 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, der Beschuldigte G.___ sei zur Sicherung des Strafvollzuges in Sicherheitshaft zu versetzen.\n2. G.___ wurde bereits am 5. Juli 2012 in Untersuchungshaft genommen. Nachdem das Haftgericht einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft abgewiesen hatte (AS 1343 ff.), wurde er am 27. August 2012 wieder aus der Haft entlassen. Zur Begründung führte das Haftgericht aus, es bestünden zwar Verhältnisse, die dem Beschuldigten 2 ein Leben im Kosovo ermöglichen würden. Seine IV-Rente sei aber die Lebensgrundlage für ihn und seine Familie, was er mit einer Flucht aufs Spiel setzen würde. Er habe eine Liegenschaft in der Schweiz gekauft, was ein Indiz dafür sei, dass er hier seinen Lebensmittelpunkt habe. Er gehe zudem noch immer davon aus, selber nicht geschossen zu haben, weshalb er ein grosses Interesse daran habe, weiterhin den Untersuchungsbehörden und seiner Verteidigung zur Verfügung zu stehen.\nEs kam in der Folge zu keiner neuen Prüfung einer Haftanordnung mehr. Weder beantragte die Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren die Anordnung von Sicherheitshaft, noch prüfte die Vorinstanz, die dem Beschuldigten 2 am 19. Februar 2015 wegen Mordes und vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilte, von Amtes wegen diese Frage.\n3. Art. 232 StPO regelt die Anordnung der Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht. In erweiternder Anwendung dieser Bestimmung kann das Berufungsgericht Sicherheitshaft gegen eine nicht in Haft befindliche beschuldigte Person auch erst mit dem Berufungsurteil anordnen (Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 232 StPO N 4).\n4. Es ist vorliegend einzig der Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) zu prüfen. Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden. Eine in Aussicht stehende lange Freiheitsstrafe bildet allerdings einen starken Fluchtanreiz. In einem Urteil sprach das Bundesgericht bei einer ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Jahren von einem starken Fluchtanreiz. Vom Berufungsgericht wird G.___ wegen Mordes und vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt. Vorliegend ist demnach dieser Fluchtanreiz vergleichsweise noch ausgeprägter.\nNeben diesem starken Fluchtanreiz sind die konkreten Umstände dieses Falles und insbesondere die persönlichen Umstände der verurteilten Person in Betracht zu ziehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2013 vom 10.12.2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte 2 lebt seit 1982 in der Schweiz (AS 1349). Mit Regierungsratsbeschluss vom 16. Juni 2009 wurde ihm das Bürgerrecht des Kantons Solothurn verliehen, womit er Schweizer Bürger und Bürger von [Gemeinde 2] wurde (Einbürgerungsakten). Er lebt mit seiner Familie in einem Eigenheim in [Gemeinde 2]. Er bezieht seit 1997 eine IV-Rente. Die Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Die 5 Kinder sind alle erwachsen. Er hat noch nahe Verwandte im Kosovo, insbesondere einen Bruder, der dort ein Haus besitzt und bei dem er auch wohnen könnte (AS 2189).\nDer Beschuldigte 2 begab sich kurz vor dieser Verhandlung in den Kosovo und ist – aus gesundheitlichen Gründen, wie er mitteilen liess – nicht zur Verhandlung erschienen. Er liess ein Arztzeugnis einreichen, weshalb er auf Antrag seines Verteidigers von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert wurde. Es war allerdings diesem Gericht nicht möglich, die Frage der Verhandlungsfähigkeit von G.___ wirklich überprüfen zu lassen und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich vorsorglich, nämlich für den Fall, dass er zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werden sollte, in den Kosovo abgesetzt hat. Das allein vermag die Fluchtgefahr noch nicht zu begründen. Aber mit dem Urteil des Berufungsgerichtes ist sein Fluchtanreiz nun ungleich höher geworden, da sich seine Hoffnung, mit dem Berufungsurteil einen Freispruch vom Vorhalt der Tötungen erreichen zu können, nun zerschlagen hat. Nachdem sich seine Hoffnung mit einem letztinstanzlichen kantonalen Urteil nicht realisiert hat, fallen die Gründe für G.___, weiterhin in der Schweiz zu bleiben (bzw. wieder in die Schweiz zurückzukehren), grösstenteils weg: Er würde mit dem Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 17 Jahren für sehr lange Zeit von seiner Familie getrennt, seine IV-Rente und damit die wirtschaftliche Lebensgrundlage für seine Ehefrau wird durch den Strafvollzug ohnehin eingestellt. Der Anreiz, sich durch Flucht ein Leben in Freiheit zu ermöglichen, dürfte daher bei einer Interessensabwägung des Beschuldigten 2 überwiegen. Die Sicherheitshaft ist damit die einzige taugliche Massnahme, um den Vollzug der Freiheitsstrafe sicherzustellen. Taugliche Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Diese Sicherheitshaft ist angesichts der ausgefällten langen Freiheitsstrafe von 17 Jahren auch verhältnismässig; sie ist deshalb anzuordnen."}