{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\nHier kann vorab weitgehend auf die Ausführungen bei F.___ (Ziff. IV.2.2 hiervor) verwiesen werden. Auch für ihn gilt, dass das Tatbestandsmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit durch den besonders verwerflichen Beweggrund einerseits und die von Kaltblütigkeit und Gefühlskälte geprägte Tatausführung andererseits gleich doppelt erfüllt ist. Ab einem gewissen Zeitpunkt im Ablauf dieser Ereignisse hat sich der Beschuldigte 2 dem Tatentschluss seines Sohnes angeschlossen und mit der Pistole SIG 225 drei Mal auf den benommenen, hilflosen und unbewaffneten H.___ geschossen. Auch er handelte mit direktem Vorsatz. Es kann auch für ihn nur das Motiv der Rache oder der Wut gegeben sein, da die Ermordung von H.___ nicht mit der Angst um die eigene Tochter erklärt werden kann. Auch er hatte die uneingeschränkte Freiheit, sich rechtskonform zu verhalten. Als Oberhaupt der Familie hätte er sich gegen die Bewaffnung des Sohnes aussprechen, den Transport nach Oensingen mit diesen Waffen verweigern und für den Schutz der Tochter die Polizei einschalten können und müssen. Er lebt seit über 30 Jahren in der Schweiz, ist eingebürgert und mit den Gebräuchen hier bestens vertraut. Er war es offenbar auch, der 2011 die Polizei rief, nachdem er von seiner Tochter von der häuslichen Gewalt erfahren hatte (AS 2159 unten), worauf ein Strafverfahren eingeleitet und I.___ auch bestraft wurde. Statt erneut diesen Weg zu wählen, hat er nicht nur den Entscheid, bewaffnet nach Oensingen zu fahren, mitgetragen, sondern er hat nach Eröffnung des Feuers durch seinen Sohn gleich mehrmals mit der Pistole eigenhändig auf H.___ geschossen. Die Intensität des verbrecherischen Willens war bei ihm allerdings insofern kleiner als bei seinem Sohn, als er nicht der Initiant für das Geschehen in Oensingen war, sondern sich seinem Sohn schliesslich angeschlossen hat. Es ist damit das Tatverschulden für diesen Mord aufgrund der Tatkomponenten und innerhalb des Spektrums möglicher Mordfälle beim Beschuldigten 2 etwas tiefer anzusetzen als bei seinem Sohn, nämlich bei knapp mittelschwer. Die Einsatzstrafe ist allerdings – trotz der deutlich tieferen Gradierung des Verschuldens (die Vorinstanz ging von schwerem bis sehr schwerem Verschulden aus) – nur leicht tiefer, nämlich auf 13 Jahre Freiheitsstrafe (Vorinstanz: 14 Jahre) festzusetzen. Dies kommt daher, dass das Strafmass der Vorinstanz nicht dem von ihr festgestellten Verschuldensgrad entspricht.\n3.3 Asperation nach Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB\nAuch hier kann vorab auf die Ausführungen vorne unter Ziff. 2.3 verwiesen werden. Ausgehend vom Strafrahmen von 5 - 20 Jahren für die vorsätzliche Tötung ist das Tatverschulden des Beschuldigten 2 zu bestimmen. Er erscheint zwar, wie vorne dargelegt, als Mittäter an dieser Tötung, eine Mitwirkung an der Tatausführung selbst ist aber nicht bewiesen; der Vorhalt in der Anklage, auch selber mit der Pistole auf I.___ geschossen zu haben, ist nicht erstellt. Daher erweist sich sein Tatverschulden im Vergleich zu seinem Sohn (mittelschwer) als deutlich tiefer. Im Quervergleich zu anderen möglichen Straftaten, die als vorsätzliche Tötung qualifiziert werden, kann das Verschulden des Beschuldigten 2 gerade noch als leicht eingestuft werden. Wäre alleine diese Straftat zu beurteilen, würde beim Beschuldigten 2 das Strafmass auf eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren festgelegt. In Beachtung des Asperationsprinzips ist sie auf 4 ½ Jahre zu reduzieren und die Einsatzstrafe entsprechend zu erhöhen, sie lautet vor den Täterkomponenten auf 17 ½ Jahre Freiheitsstrafe.\n3.4 Täterkomponenten\nDer Beschuldigte 2 lebt seit 1991 in der Schweiz und ist seit 1997 IV-Rentner. Er leide an einer Knochenentzündung und habe deshalb Schmerzen an der Wirbelsäule, im Rücken und Becken (AS 2193). Er wurde 2009 mit seiner Familie in [Gemeinde 2] eingebürgert. Er ist verheiratet und Vater von 5 Kindern.\nEr wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Oktober 2011 der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie der einfachen und groben Verkehrsregelverletzung (AS 2187) schuldig gesprochen und deshalb zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 70.00 und zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Er streifte beim Überholen eines Motorrades dieses zufolge ungenügenden Abstandes und geriet anschliessend mit dem Motorradfahrer in Streit, worauf er aus seinem Mercedes Benz einen Wagenheber holte, mehrfach auf den Motorradfahrer einschlug und diesen leicht verletzte.\nEine besondere Strafempfindlichkeit ist trotz der Krankheit nicht ersichtlich. Wie er 2011 mit einem Wagenheber auf einen Motorradfahrer losging und sein Auftritt im vorliegenden Fall lassen keine körperlichen Einschränkungen erkennen, die hier als besondere Strafempfindlichkeit berücksichtigt werden müsste. Das Nachtatverhalten ist aufgrund der Bestreitung der Tat neutral zu werten, sein korrektes Verhalten darf erwartet werden.\nZusammenfassend gibt es mit der Vorstrafe aus den Täterkomponenten einen leicht negativen Faktor, der sich aber nicht auf das Strafmass auswirkt.\n3.5 Konkretes Strafmass\nZusammenfassend würde es mit der in diesem Berufungsverfahren vorgenommenen Strafzumessung zu einer leicht höheren Freiheitsstrafe von 17 ½ Jahren kommen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist das vorinstanzliche Strafmass von 17 Jahren Freiheitsstrafe jedoch zu bestätigen.\n3.6 Die vom Beschuldigten 2 ausgestandene Untersuchungshaft (5.7.2012 – 27.8.2012) ist an diese Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB) und sein Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung von pauschal CHF 11‘000.00 für die ausgestandene Untersuchungshaft ist dementsprechend abzuweisen."}