{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\nFür das Vorleben des Beschuldigten 1 kann auf das Gutachten und das angefochtene Urteil (US 58) verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass er bereits im Alter von 2 Jahren in die Schweiz gekommen und hier aufgewachsen ist und sich offensichtlich gut integriert hat. Es gibt keine Vorstrafen, die auf ein Gewaltproblem hinweisen würden. Es gibt eine Vorstrafe aus dem Jahr 2012 wegen eines Strassenverkehrsdelikts und damit zusammenhängend fahrlässiger Körperverletzung. Die hier zu beurteilenden Straftaten haben auch nichts mit einem Kulturkonflikt zu tun. Der Beschuldigte ist hier mit den Wertvorstellungen in der Schweiz aufgewachsen und die Tötung von Menschen ist auch in seinem früheren Heimatland strafbar. Es ist damit das Vorleben mit der Vorinstanz neutral zu werten.\n2.5.2 Strafempfindlichkeit\nEs gibt keine Hinweise auf eine besondere Strafempfindlichkeit.\n2.5.3 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren\nDer Beschuldigte rief sofort nach der Tat die Polizei und stellte sich. Er legte ein Geständnis ab. Das ist grundsätzlich strafmindernd zu berücksichtigen. Im Ausmass wird das etwas reduziert durch sein nicht umfassend kooperatives Verhalten, indem er bemüht war, eine Mitwirkung seines Vaters bei den Tötungsdelikten zu verschleiern; er machte dementsprechend widersprüchliche Aussagen. Auch lassen seine schon mehrfach zitierte Aussage beim Anruf an die Polizei (er gehe noch mal zurück, wenn die nicht tot seien), seine ersten Aussagen und Reaktionen auf die Mitteilung, dass I.___ und H.___ tot seien, und sein Auftreten an der Tatrekonstruktion (AS 51 und 66) auf die völlige Absenz von Einsicht und Reue schliessen; ein Eindruck, der durch die Entschuldigung vor der Vorinstanz kaum mehr korrigiert werden könne, wie die Vorinstanz im Urteil (US 59) festhielt. Dem steht allerdings die Einschätzung des Gutachters (AS 2180) gegenüber, wonach der Beschuldigte 1 die Verantwortung für sein Tathandeln übernehme, sein Handeln bedaure und auch erste Ansätze einer kritischen Auseinandersetzung zur Gewaltbereitschaft und zum Waffenbesitz zeige. Er weist auch positive Führungsberichte auf, er verhält sich gemäss aktuellem Bericht vom 27. Oktober 2016 anständig und kooperativ, zeigt ein gutes Arbeitsverhalten, musste nie diszipliniert werden und pflegt Kontakt zur Familie und zu Freunden. Günstig wirkt sich aus, dass er die Zivilforderungen der Hinterbliebenen und von A.___ akzeptiert hat. In der Befragung vor Obergericht bezeichnete er den Familienzusammenhalt als Wertvorstellung aus dem Kosovo, die aus seiner Sicht im Zusammenhang mit den Tötungsdelikten gestanden habe. Er räumte aber auch ein, dass es im Nachhinein besser gewesen wäre, von Anfang an die Polizei einzuschalten und diese zur Familie von H.___ und I.___ zu schicken. Dann wäre niemand gestorben und er nun in Freiheit. Das Nachtatverhalten und das Verhalten im Strafverfahren sind zusammenfassend spürbar strafmindernd zu berücksichtigen.\n2.6 Konkretes Strafmass\nZusammenfassend ist bei F.___ zu prüfen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe von lebenslänglicher Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der für ihn positiven Täterkomponenten gesenkt werden kann. Die Vorinstanz hat das im Umfang von einem Jahr (US 59) gemacht. Das erscheint als zu gering. Insbesondere der Zeitpunkt des Geständnisses unmittelbar nach der Tat sowie der Umstand, dass er selber die Polizei gerufen und sich gestellt hat, aber auch das oben geschilderte Nachtatverhalten rufen nach einer stärkeren Strafminderung im Bereich von etwa 3 Jahren. Fraglich ist, ob damit das Strafmass von lebenslänglich auch tatsächlich gesenkt werden kann, da im Bereich einer lebenslänglichen Einsatzstrafe Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe nicht zwingend zu einer tatsächlichen Strafreduktion führen müssen (BGE 116 IV 300; Urteile des Bundesgerichts 6B_862/2015 und 6B_949/2015 vom 7.11.2016). Angesichts des in diesem Berufungsverfahrens zu beachtenden Verschlechterungsverbotes braucht diese Frage nicht abschliessend beantwortet zu werden, da das von der Vorinstanz festgelegte Strafmass von 20 Jahren Freiheitsstrafe nicht überschritten werden darf. Fest steht allerdings auf der anderen Seite, dass eine Unterschreitung dieses Strafmasses – trotz der weniger schweren Qualifikation des Vorhaltes nach AKS Ziff. 1 – ausgeschlossen ist, da – wie bereits dargelegt (vgl. vorstehende Ziff. IV.2.4) – unter alleiniger Berücksichtigung der gewichtigeren Tatkomponenten die Strafe deutlich über 20 Jahren liegen würde. Es ist damit das erstinstanzlich ausgesprochene Strafmass von 20 Jahren Freiheitsstrafe zu bestätigen.\n2.7 Die von F.___ ausgestandene Untersuchungshaft (5.7.2012 - 4.9.2012) sowie der vorzeitige Strafvollzug (5.7.2012 - 16.12.2016) sind an diese Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).\n2.8 Schliesslich ist festzustellen, dass der dem Beschuldigten 1 mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 24. Februar 2012 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.4 der erstinstanzlichen Urteils nicht widerrufen wird.\n3. G.___\n3.1 Strafrahmen\nG.___ hat sich des Mordes zum Nachteil von H.___ und der vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von I.___ schuldig gemacht. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahre bis lebenslänglich. Die Vorinstanz hat ihn zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt. Dieses Strafmass kann aufgrund des schon mehrfach erwähnten Verschlechterungsverbotes nicht erhöht werden. Es ist nachfolgend vorab die Einsatzstrafe für den Mord zu bestimmen.\n3.2 Objektive und subjektive Tatschwere/Einsatzstrafe"}