{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\nDie Beweggründe und Ziele des Beschuldigten 1 für diese Tötung sind dem normalpsychologischen Bereich zuzuweisen und haben seine Entscheidungsfreiheit nicht beeinträchtigt: Wut, Rache, verletzte Ehre der Familie. Noch einmal ist folgender Aspekt hervorzuheben: Keine Rolle hat hier die Angst um die eigene Schwester gespielt. Diese Art der Tötung des Schwiegervaters der Schwester steht in keinem Zusammenhang mit der Absicht, sie vor allfälligen Übergriffen ihres Ehemannes zu schützen.\n2.2.4 Zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit\nArt. 19 StGB (aArt. 11 StGB) spricht davon, die Strafe sei bei verminderter Schuldfähigkeit (Zurechnungsfähigkeit) zu mildern. Dabei geht es – so ausdrücklich BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f. – zunächst entgegen dem Wortlaut des Gesetzes und in Änderung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 136 f.) nicht um die Herabsetzung einer Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden könne, sei verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer (BGE 118 IV 1 E. 2 S. 4). Das Schuldprinzip verlange deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein müsse, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden (Urteil 6B_585/2008 vom 19.6.2009 E. 3.5). Es ist deshalb im Rahmen der Tatkomponenten zu prüfen, ob eine verminderte Schuldfähigkeit vorliegt.\nF.___ lässt geltend machen, seine Schuldfähigkeit sei zufolge Übermüdung, Testosteronkuren, der Zurückweisung durch den Vater seiner Freundin und durch seine Verschuldungssituation eingeschränkt gewesen. Das Gutachten hat sich mit diesen Fragen umfassend auseinandergesetzt und legt schlüssig und überzeugend dar, weshalb von einer vollen Schuldfähigkeit auszugehen ist (AS 2174 - 2178). Es konnten in seinem Umfeld, aber auch in seinem Verhalten zur fraglichen Zeit keinerlei Anzeichen von Übermüdung oder übersteigerter Aggressivität festgestellt werden. Er verhielt sich vielmehr in allen Phasen ruhig, zielgerichtet und planvoll: Ganz zu Beginn, als er sich um einen Ersatz am Arbeitsplatz kümmerte, über die Vorbereitung und Ausführung der Tat bis hin zum Stellen bei der Polizei und der detaillierten Schilderung und Erinnerung des Erlebten mit Einschluss der Vertuschung der Beteiligung seines Vaters.\n2.3 Die Einsatzstrafe: Die Vorinstanz hat das Tatverschulden vor den Täterkomponenten auf schwer bis sehr schwer festgelegt. Es ist aus Sicht des Berufungsgerichts allerdings zu beachten, dass es innerhalb des Spektrums von Mordtaten auch noch verschuldensmässig schwerer wiegende Fälle gibt, wenn beispielsweise zu den besonders verwerflichen Beweggründen und der von Gefühlskälte und Kaltblütigkeit geprägten Tatausführung noch eine besonders grausame Behandlung des Opfers hinzu tritt. Es ist daher der Grad des Verschuldens auf mittelschwer herabzustufen. Dies führt allerdings bei richtiger Zuordnung zum Strafrahmen (10 Jahren - lebenslänglich) zu einer nur leicht tieferen Einsatzstrafe von 15 Jahren Freiheitsstrafe (Vorinstanz: 16 Jahre).\n2.4 Asperation nach Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB\nDiese Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen, da mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die weiteren Delikte sind die (direkt)vorsätzliche Tötung zum Nachteil von I.___ und die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von A.___. Der Strafrahmen beträgt hier nach Art. 111 StGB Freiheitsstrafe von 5 - 20 Jahre. Weshalb die Vorinstanz, welche noch von einem Mordversuch anstatt von einer versuchten vorsätzlichen Tötung ausgegangen war, auf eine Erhöhung des Strafmasses um lediglich 5 Jahre kam (US 60), ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet. Bei der Festsetzung dieses Strafmasses ist vorab klarzustellen, dass es bei diesen Tötungen (bzw. dem Versuch dazu) nicht um Mord geht, diese 2 Fälle sind also hinsichtlich des Ausmasses des Verschuldens mit Fällen von vorsätzlichen Tötungen und nicht mit Mordfällen zu vergleichen. Berücksichtigt man den direkten Tötungsvorsatzes, die kaltblütige und gezielte Schussabgabe auf I.___, von welchem der Beschuldigte 1 wusste, dass er unbewaffnet war, so führt dies ebenfalls zu einem mittelschweren Verschulden. Auch die Schussabgabe auf A.___ führt noch zu einem mittleren Verschulden. Für die weiteren Strafzumessungsfaktoren kann auf die Ausführungen vorne zum Mordfall H.___ verwiesen werden. Schon nur die direkt vorsätzliche Tötung von I.___ müsste, alleine beurteilt, mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren geahndet werden, jene von A.___ mit etwas tieferem Verschuldensgrad und unter Berücksichtigung des eventualvorsätzlichen Versuchs würde zu einem Strafmass von etwa 7 Jahren führen. Damit ist klar, dass auch unter Anwendung des Asperationsprinzips das Höchstmass der Freiheitsstrafe von 20 Jahren deutlich überschritten werden müsste, um eine dem Verschulden angemessene Strafe – vor Berücksichtigung der Tatkomponenten – ausfällen zu können. Es ist bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB vom Strafrahmen auszugehen, der für die schwerste Tat – hier also Mord – vorgesehen ist. Es muss daher die Einsatzstrafe für den Mord von 15 Jahren unter Einbezug des vollendeten und des versuchten Tötungsdeliktes auf lebenslänglich erhöht werden.\n2.5 Täterkomponenten\n2.5.1 Vorleben"}