{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\nWendet man diesen Grundsatz auf die Mordtat an, so heisst dies folgendes: Die Beweggründe, die im Rahmen von Art. 112 StGB zur Bejahung der Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit geführt haben, dürfen bei der Strafzumessung nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot). Zulässig ist allerdings ein Vergleich mit anderen besonders verwerflichen Beweggründen oder Tatausführungen und eine damit einhergehende Differenzierung nach unterschiedlichen Verschuldensgraden (Christian Schwarzenegger in: BSK StGB II, Art. 112 StGB N 28). Um nicht gegen das Doppelverwertungsverbot zu verstossen, sind deshalb in Bezug auf die Tatschwere nicht andere (gewöhnliche) Tötungsdelikte, sondern andere Morde als Vergleichsgrösse heranzuziehen.\n2.2.2 Verwerflichkeit des Handelns\nHier geht es um die Art der Tatausführung, alles, was die Tat begleitet und sie geprägt hat. Es geht auch um die Art und das Ausmass des zugefügten Übels, die eingesetzten Mittel und auch um die kriminelle Energie, die für diese Delinquenz aufzubringen war (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller in: BKS StGB I, Art. 47 StGB N 107).\nDie Verwerflichkeit des Handelns von F.___ muss als gross qualifiziert werden. Er hat in Mittäterschaft mit seinem Vater einen Menschen ermordet und dabei das qualifizierende Tatbestandselement des Mordes, die besondere Skrupellosigkeit, gleich doppelt erfüllt:\n- Er hat aus einem besonders verwerflichen Beweggrund, aus Rache, gehandelt (Christian Schwarzenegger in: BSK StGB II, Art. 112 StGB N 11); auch wenn das Motiv nicht bis ins Letzte beleuchtet werden konnte, steht doch das vom Gutachter festgestellte Motiv, die Rache für die der eigenen Familie gezeigte Respektlosigkeit, im Vordergrund, da es das Oberhaupt der Familie war, das hier in dieser Art und Weise getötet wurde. Für diese Tötung hat eine Angst um die Schwester keine Rolle gespielt; zum Schutz der Schwester war sie überflüssig.\n- Die Tatausführung zeugt von Kaltblütigkeit und Gefühlskälte (Christian Schwarzenegger in: BSK StGB II, Art. 112 StGB N 17). Das von den Schlägen des Beschuldigten 1 noch immer benommene, hilflose und unbewaffnete Opfer wurde von den beiden Beschuldigten, vom Beschuldigten 1 mit dem Sturmgewehr und vom Beschuldigten 2 mit der Pistole, mit zahlreichen Schüssen durchsiebt, richtiggehend hingerichtet.\nDie von der Verteidigung vor der Vorinstanz und vor Obergericht vorgetragenen Argumente hinsichtlich eines entschuldbaren Notwehrexzesses resp. Putativnotwehrexzesses (vgl. Plädoyernotizen RA Winiger vor Obergericht S. 16) brauchen vor diesem Hintergrund bei der Erschiessung des hilflosen und unbewaffneten H.___ nicht weiter diskutiert zu werden. Gleiches gilt für den von der Verteidigung geltend gemachten Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB (Handeln in schwerer Bedrängnis).\nEs kann diese Tötung auch nicht dadurch in einem milderen Licht erscheinen, dass ihr ein jahrelanger Familienstreit und an diesem Abend eine Drohung von I.___ vorausgegangen sind. Es war ja offensichtlich gerade H.___, der sich auch an diesem Abend gesprächsbereit zeigte und seinen aggressiv auftretenden Sohn ins Haus zurückschickte. Ihn zu erschiessen – und das noch in einer Art Hinrichtung – steht in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem Konflikt um die Schwester.\n2.2.3 Subjektive Seite\nWas die Intensität des verbrecherischen Willens betrifft, ist vorab eine gewisse Planung und Vorbereitung der Tat festzustellen. Die Beschuldigten fuhren nicht einfach unverzüglich nach Oensingen, um das Verhalten gegenüber ihrer Schwester/Tochter mit der Familie von H.___ und I.___ zu besprechen oder diese dort herauszuholen, sondern sie fuhren vielmehr zuerst nach Hause, um sich umfassend mit Schusswaffen und Munition auszurüsten. Die Tat war zwar nicht von langer Hand geplant, das Vorgehen war aber ab dem Zeitpunkt, als man sich zur Fahrt nach Oensingen entschloss, durchaus planmässig und zielgerichtet. Im internen Verhältnis der beiden Beschuldigten war zudem F.___ die treibende Kraft.\nDie Ermordung von H.___ muss ab einem gewissen Zeitpunkt der Begegnung in Oensingen das Ziel der Beschuldigten gewesen sein. Es gab sonst keinen Grund, auf ihn zu schiessen, schon gar nicht in dieser einer Hinrichtung ähnlichen Art und Weise. Diese Schüsse fielen nämlich in einem Zeitpunkt, als bereits klar war, dass von der «gegnerischen Seite» kein einziger Schuss gefallen war und von ihrem Opfer keinerlei Gefahr ausging, dieses im Gegenteil völlig hilflos war. Der Beschuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz, als er mit seinem Sturmgewehr die 6 Schüsse auf H.___ abgab. Dies manifestiert auch seine Aussage am Telefon gegenüber der Polizei und seine ausgebliebene Betroffenheit bei der späteren Eröffnung, dass er zwei Menschen getötet hat. Auch die Verteidigung anerkannte vor beiden Instanzen in Bezug auf die Tötung von H.___ – wie im Übrigen auch in Bezug auf die Tötung von I.___ – ausdrücklich den direkten Vorsatz (vgl. obergerichtliche Plädoyernotizen RA Dr. Winiger, Ziff. 3.1.7 S. 17 sowie AS 2375).\nEs ist auf eine uneingeschränkte Freiheit des Beschuldigten 1 zu erkennen, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, im Falle einer befürchteten Gefährdung seiner Schwester die Polizei zu orientieren und um Mithilfe zu ersuchen. Er ist in der Schweiz aufgewachsen, Schweizer Bürger und er kennt diese Alarmierungsmöglichkeit bestens, was er ja mit der Alarmierung nach der Tat auch manifestiert hat; er wusste auch, dass im Verfahren 2011 sein Vater die Polizei beizog, nachdem er von seiner Tochter von den Übergriffen des I.___ erfahren hatte (AS 2159 unten)."}