{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\nIn Ziff. 3 geht die Anklageschrift vorab vom Lebenssachverhalt aus, G.___ habe nach seinen Schüssen auf H.___ den letzten Schuss aus der Pistole auf I.___ abgegeben, diesen aber verfehlt. Anschliessend wird der tödliche Schuss aus dem Sturmgewehr, abgefeuert vom Beschuldigten 1, geschildert. Und dann wird ausgeführt, «aufgrund der vorangegangenen Geschehnisse handelten die Beschuldigten als Mittäter (G.___ machte sich den Tatentschluss von F.___ durch die Entgegennahme der Pistole konkludent zu Eigen) und wollten den Tod des Geschädigten». Es muss wohl tatsächlich – und damit mit der Vorinstanz – davon ausgegangen werden, dass mit den «vorangegangenen Geschehnissen» nur die gemeinsame Tötung des H.___ gemeint sein kann, was sich insbesondere auch aus der Klammerbemerkung ergibt. Der von der Vor-instanz angenommene Lebenssachverhalt, es habe sich der Beschuldigte 2 mit der gemeinsamen Tötung von H.___ auch der Tötungsabsicht des Sohnes angeschlossen und es sei die Tötung von I.___ von beiden Beschuldigten getragen worden, ist damit von dem zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalt abgedeckt, was auch von der Verteidigung unbestritten blieb. Diese hat in Bezug auf die Anklageschrift keinerlei Beanstandungen geltend gemacht.\nEine andere Frage ist, ob dieser gemeinsame Tatentschluss auch tatsächlich zum Beweisergebnis gehört und ob er für die Bejahung der Mittäterschaft ausreicht. Klar ist, dass zum Zeitpunkt der Erschiessung von H.___ I.___ noch irgendwo auf dem Gelände versteckt lauerte. Klar ist aber auch, dass dieser dann unmittelbar nach der Erschiessung seines Vaters aus dem Versteck gerannt kam und vom Beschuldigten 1 mit einem einzigen Schuss aus dem Sturmgewehr niedergestreckt wurde. Einen Tatbeitrag des Beschuldigten 2 im Sinne einer direkten Beteiligung an der Ausführung gab es nach dem Beweisergebnis der Vor-instanz und dieses Gerichts – im Unterschied zur Anklagebehörde – nicht. Wie vorne unter Ziff. IV.4.3 zur Mittäterschaft dargelegt, braucht es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme der Mittäterschaft keine tatbestandsmässige Ausführungshandlung. So führte das Bundesgericht im Urteil 6B_735/2011 in E. 3.4.2. aus, auch wer an einer Vergeltungsaktion, an der dann ein tödlicher Schuss von einem Mitbeteiligten abgegeben worden sei, im Wissen um die mitgeführten Waffen teilnehme und damit rechne, der Einsatz der Pistole könne tödlich enden, erscheine als Mittäter, auch wenn er an der Schussabgabe nicht beteiligt gewesen sei und diese auch nicht hätte verhindern können.\nDer gleiche Vorhalt muss vorliegend auch dem Beschuldigten 2 gemacht werden. Er wusste vorab um die schwere Bewaffnung seines Sohnes bei dieser konfliktträchtigen Begegnung mit der Familie von H.___ und I.___. Spätestens nach der Schussabgabe seines Sohnes auf A.___ war dem Beschuldigten 2 auch dessen Bereitschaft klar, die Waffen einzusetzen. Er stimmte diesem Waffeneinsatz nicht nur konkludent zu, er machte ihn sich auch tatsächlich – wie vorgehalten – zu eigen, indem er zur Pistole griff und bei der Erschiessung des H.___ mitmachte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war manifest, dass sich Vater und Sohn gemeinsam und skrupellos entschlossen hatten, diese Konfrontation mit Waffen auszutragen und auch auf unbewaffnete Mitglieder der Familie von H.___ und I.___ zu schiessen. Der Beschuldigte 2, der ja nicht nur zuvor drei Schüsse auf H.___ abgegeben, sondern sich mit vier weiteren Schüssen aus der Pistole in unbekannte Richtung an dieser einseitigen Beschiessung unbewaffneter Personen beteiligt hatte, erscheint vor dem Hintergrund der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung tatsächlich als Mittäter an der Tötung des I.___, auch wenn ihm nicht nachgewiesen werden kann, direkt in dessen Richtung geschossen zu haben. Als Mittäter muss sich der Beschuldigte 2 die vom Beschuldigten 1 ausgeführte Tathandlung (Erschiessung von I.___) zurechnen lassen. Es ist somit auch der Beschuldigte 2 der vorsätzlichen Tötung im Sinne von AKS Ziff. 3 schuldig zu sprechen.\nIV. Strafzumessung\n1. Allgemeines zur Strafzumessung\n1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.\nDer Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten/Stefan Trechsel in: PK StGB, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).\nBei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).\nDie Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1)."}