{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\nDer Beschuldigte 1 habe im Wissen, dass sein Schwager unbewaffnet gewesen sei, auf diesen geschossen und dessen Tod gewollt. Es läge auch bei dieser Tötung ein Mord vor, eine Affekttat könne ausgeschlossen werden. Es sei aber aufgrund der Bindung an die Anklage von vorsätzlicher Tötung auszugehen.\nI.___ sei von einem einzigen Schuss aus dem Sturmgewehr getötet worden. Dass auch der Beschuldigte 2 auf I.___ gezielt (und wohl auch geschossen) habe, sei nicht erwiesen. Er habe aber seinem Sohn bei den Vorbereitungshandlungen geholfen und gebilligt, dass bei einer Auseinandersetzung bei der Familie von H.___ und I.___ wenn nötig Waffen eingesetzt würden, unabhängig davon, ob diese den Tod von Angehörigen dieser Familie zur Folge haben könnte oder nicht. Es sei von einem spontanen konkludenten Willen der beiden Beschuldigten auszugehen, Angehörige oder Bekannte dieser Familie zu töten, wenn es hart auf hart komme. In dem der Beschuldigte 2 mit der Pistole in den Kugelhagel des Beschuldigten 1 eingestimmt und sieben Schüsse aus der Pistole abgegeben habe, habe er sich der Tötungsabsicht des Sohnes angeschlossen. Von dem Moment an, als sich der Beschuldigte 2 selbst mit den drei Schüssen auf H.___ am Massaker beteiligt habe, sei er mit allem, was danach gefolgt sei, einverstanden gewesen. Ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte 2 selbst zur Waffe gegriffen und geschossen habe, habe er seinen Tötungswillen manifestiert. Dass sich dieser nur auf H.___ bezogen hätte, erscheine als lebensfremd.\n5.3 Rechtliche Würdigung in Bezug auf den Beschuldigten 1\nFür die Verneinung des von der Verteidigung beantragten milderen Tatbestandes gemäss Art. 113 StGB kann grundsätzlich auf die Ausführungen vorne unter Ziff. IV.3.3.4 verwiesen werden. Auch bei der hier zu beurteilenden Schussabgabe waren weder eine heftige Gemütsbewegung noch eine grosse seelische Belastung im Sinne dieser Bestimmung erkennbar. Der Beschuldigte 1 beendete vielmehr in dieser 3. Tatphase konsequent, was er mit dem ersten Schuss auf A.___ angefangen hatte: Er tötete den vorerst geflüchteten und sich versteckten I.___ mit einem einzigen Schuss aus dem Sturmgewehr, nachdem dieser nach den Schüssen auf seinen Vater wieder aufgetaucht war und sich im letzten Moment wieder abgewandt haben musste: Der Schuss traf I.___ von hinten. Die Handlungsweise des Beschuldigten 1 manifestiert das Gegenteil eines Affekts, nämlich die Tötung, ausgeführt durch einen zielsicheren Schützen mit kaltblütiger Gelassenheit. Alle von ihm abgegebenen 8 Schüsse aus dem Sturmgewehr waren Treffer. Ein Schuss traf A.___, 6 Schüsse trafen H.___ und der letzte Schuss traf schliesslich I.___.\nDie Anklagebehörde sieht im vorliegenden Sachverhalt eine vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB (vgl. AKS Ziff. 3); eine Überweisung wegen Mordes fand nicht statt. Die Vorinstanz erwog, es könne auch bei dieser Tötung von Mord gesprochen werden, verzichtete aber darauf, der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 333 StPO Gelegenheit zur Änderung der Anklage zu geben. Der ausgesprochene Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung blieb von der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Berufungsverfahren unangefochten. Nachdem Rechtsmittel nur zu Gunsten der Beschuldigten ergriffen worden sind (von den Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft abgesehen), gilt das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 IV 282 E. 2.5) darf der Beschuldigte 1 von der Berufungsinstanz nicht wegen eines Tatbestandes, der eine höhere Strafdrohung vorsieht, schuldig gesprochen werden, auch wenn die Sanktion im konkreten Fall nicht verschärft würde. Es bleibt damit beim Beschuldigten 1 beim Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung von I.___.\n5.4 Rechtliche Würdigung in Bezug auf den Beschuldigten 2\nHier ist vorab ein Fragezeichen in Bezug auf das vorinstanzliche Urteil festzustellen: Mit der Anklageschrift wird dem Beschuldigten 2 betreffend diese vorsätzliche Tötung zum Nachteil von I.___ ein ganz konkreter Tatbeitrag als Lebenssachverhalt vorgeworfen: G.___ habe nach seinen Schüssen auf H.___ den letzten in der Pistole SIG P225 verbliebenen Schuss auf den aus seinem Versteck hervorkommenden unbewaffneten I.___ abgegeben, diesen aber verfehlt. Dies ist aber auch nach dem Beweisergebnis der Vorinstanz (siehe vorstehende III.8.10 sowie US 47 und 48) nicht erstellt. Trotzdem kommt die Vorinstanz zu einem Schuldspruch, weil sich der Beschuldigte 2, nachdem er selbst mit der Pistole auf H.___ geschossen habe, der Tötungsabsicht seines Sohnes angeschlossen habe. Ab diesem Zeitpunkt habe er seinen Tötungswillen manifestiert. Nicht auseinandergesetzt hat sich die Vorinstanz mit der Frage, ob dieser Lebenssachverhalt dem Beschuldigten mit der Anklageschrift überhaupt vorgehalten wird. Das ist hier nachzuholen."}