{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\n- Die Tötung des H.___ kommt einer eigentlichen Hinrichtung gleich: Das damals 51-jährige Opfer war zuvor vom körperlich überlegenen Beschuldigten 1 mit den Fäusten niedergeschlagen worden, so dass dieser in der Folge benommen am Boden kniete und sich mit den Händen abstützte, oder – wie es der Beschuldigte 1 in der Befragung vom 11. Juli 2012 (AS 564) ausgedrückt hat – «wie ein Hund» dagelegen habe. Der Beschuldigte 1 hatte zwischenzeitlich auch die beiden zu Hilfe eilenden A.___ und I.___ ausser Gefecht gesetzt, indem er mit dem Sturmgewehr auf sie geschossen, den einen niedergestreckt und den anderen in ein Versteck verjagt hatte. Es ging also in diesem Moment für die beiden Beschuldigten von den drei ihnen «gegenüberstehenden» Männern keinerlei Gefahr aus. Da von diesen bis zu diesem Zeitpunkt und trotz der Schussabgabe des Beschuldigten 1 mit dem Sturmgewehr kein einziger Schuss abgegeben worden war, war ihnen auch klar, dass diese Männer – zumindest mit Schusswaffen – unbewaffnet waren. In jenem Moment stand der benommene, unbewaffnete und hilflose H.___ auf und wurde von den beiden Beschuldigten mit 3 Schüssen aus der Pistole (Beschuldigter 2) und mit 6 Schüssen aus dem Sturmgewehr (Beschuldigter 1) getroffen. Darin liegt eine Tat, die geprägt ist von ausserordentlicher Gefühlskälte, von einem konsequenten zu Ende führen, von einem ausgeprägten Vernichtungswillen und einer krassen Geringschätzung menschlichen Lebens; es muss von einer eigentlichen Vernichtung – oder wie eingangs formuliert – von einer Hinrichtung ausgegangen werden. Auch wenn das Motiv für diese Tötung nicht bis ins letzte Detail erkenntlich gemacht werden kann und die Antwort des Beschuldigten 1 am 11. Juli 2012 auf die entsprechende Frage nach dem Grund für diese Schüsse auf H.___ auch keinen wirklichen Hinweis auf ein Motiv gibt (AS 566 F 13: «Keine Ahnung, aus Dummheit und Wut»), war es auf jeden Fall geprägt von krassem und primitivem Egoismus. Die Anklageschrift nennt kein Motiv, aus den wenigen Äusserungen des Beschuldigten 1 ist am ehesten Vergeltung für das der Tochter/Schwester Angetane zu vermuten. Wenn der Gutachter bei der Auseinandersetzung mit dem Motivspektrum auch eine Art «Befreiungsaktion» für die Schwester bzw. Tochter nennt (AS 2175), so kann dies in Bezug auf die Tötung von H.___ ausgeschlossen werden. Zwischen dem Vorhaben, O.___ vor der drohenden Gewalt ihres Ehemannes zu schützen und sie in Sicherheit zu bringen, und der Tötung ihres Schwiegervaters fehlt es schlicht an einem nachvollziehbaren Konnex: H.___ zeigte sich in der Tatnacht gesprächsbereit und bemühte sich gar darum, die Situation zu beruhigen, indem er seinen Sohn I.___ wieder ins Haus zurückschickte. Es ist in diesem Zusammenhang auch bemerkenswert, dass die beiden Beschuldigten auch nie behaupteten, H.___ habe sich in irgendeiner Weise der «Herausgabe» der Schwiegertochter widersetzt. Nicht ausgeschlossen werden kann, was der Gutachter (AS 2175) als weiteres Element innerhalb des Motivspektrums aufführt, nämlich eine gewalttätige Antwort der Familie von F.___ und G.___ an die Familie von H.___ und I.___ für die erlittenen Kränkungen, ausgedrückt durch die schlechte Behandlung der Tochter oder eben – aus demselben Grund – schlicht Rache. Dafür spricht auch der Inhalt des aufgezeichneten Telefonats des Beschuldigten 1 mit der Polizei nach der Tat: Nachdem er gegrüsst und seinen Namen genannt hatte, erklärte er, 3 Leute erschossen zu haben. Auf Nachfrage, ob die vielleicht noch leben würden, erklärte er sinngemäss, wenn die noch lebten, fahre er gleich wieder zurück.\n- Offen bleiben kann in rechtlicher Hinsicht, in welcher Reihenfolge die Beschuldigten auf das Opfer geschossen haben. Entscheidend ist, dass beide den Willen hatten, H.___ zu töten. Sie handelten beide ohne jeden Zweifel mit direktem Vorsatz. Ihre Vorgehensweise dokumentiert einen ausgeprägten Vernichtungswillen: Beide gaben aus kurzer Distanz gleich eine Vielzahl von Schüssen auf das Opfer H.___ ab; sie haben damit als Mittäter im oben beschriebenen Sinne in massgebender Weise zusammengewirkt und jeder Tatbeitrag war derart wichtig, dass sie beide als Hauptbeteiligte erscheinen.\nEs müssen die beiden Beschuldigten wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB, begangen durch die vorsätzliche und besonders skrupellose Tötung von H.___, schuldig gesprochen werden.\n5. AKS Ziff. 3: Vorsätzliche Tötung von I.___\n(Beschuldigter 1 und Beschuldigter 2)\n5.1 Vorhalt\n« 1. Vorsätzliche Tötung, begangen am 5. Juli 2012, 22:45 Uhr, in Oensingen, [...], zum Nachteil von †I.___, indem G.___ nach den Schüssen auf †H.___ (vgl. vorstehenden Vorhalt Ziff. 2) den letzten in der Pistole SIG P225 verbliebenen Schuss auf den aus seinem Versteck hervor kommenden und sich sogleich wieder abwendenden, unbewaffneten †I.___ abgab, ihn aber verfehlte. Praktisch zeitgleich gab auch F.___ aus seinem Sturmgewehr 90 einen Schuss auf †I.___ ab und traf ihn im unteren linken Rücken etwas oberhalb der Hüfte. Das Projektil durchdrang gemäss IRM Bern den dritten Lendenwirbelkörper und wurde dabei aufgeteilt. Die Projektilteile streiften bzw. durchdrangen Darm und Leber und blieben schliesslich in der Bauchhaut stecken. Die Verletzungen führten zur unmittelbaren Bewegungsunfähigkeit der Beine, so dass †I.___ sofort zu Boden stürzte und wegen des grossen Blutverlusts in den Bauchraum verblutete. Aufgrund der vorangegangenen Geschehnisse handelten die Beschuldigten als Mittäter (G.___ machte sich den Tatentschluss von F.___ durch die Entgegennahme der Pistole konkludent zu eigen) und wollten den Tod des Geschädigten.»\n5.2 Rechtliche Würdigung der Vorinstanz (US 53 ff.)"}