{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\nAuch im Urteil 6B_735/2011 vom 3. April 2012 schützte das Bundesgericht die rechtliche Qualifikation eines Verhaltens als Mittäterschaft zu mehrfachem Mord. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei mangels Tatherrschaft nicht Mittäter, sein Tatbeitrag sei von untergeordneter Bedeutung gewesen, er habe die tödliche Schussabgabe nicht gefördert, es handle sich dabei um einen Exzess, für den er nicht hafte. Er selber habe nicht skrupellos gehandelt. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die von ihm besorgte Waffe nur zur Abschreckung eingesetzt werde. Das Bundesgericht hielt ihm entgegen, dass tatbestandsmässige Ausführungshandlungen keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft seien. Mittäter könne auch sein, wer an der Tatausführung nicht beteiligt gewesen sei oder diese nicht zu beeinflussen vermocht habe. Da sich der Beschwerdeführer ohne nachfühlbares Motiv der Vergeltungsaktion anschloss, war sein Verhalten auch skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB.\nWer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_557/2012 vom 7.5.2013 E. 2.7). Das Institut der Mittäterschaft schneidet somit einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Handlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden (vgl. Urteil 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.5).\n4.4 Konkrete Qualifikation\nMit ihrem Vorgehen (siehe Beweisergebnis vorne Ziff. III.8.9) haben die beiden Beschuldigten bei der Tötung von H.___ die Mordqualifikation als Resultat einer Gesamtwürdigung klar erfüllt:\n- Auch wenn die Gewaltbereitschaft und die Drohungen von I.___ gegenüber seiner Ehefrau in der Vergangenheit zu Spannungen zwischen den Familien geführt hatten, am Tattag aktuell die unterbliebene Mitteilung der Niederkunft nach einer Aussprache verlangte und I.___ am Telefon Drohungen ausstiess, können sie als Hintergründe der Tat die Beschuldigten nicht entlasten. Schon die vor dem Besuch in Oensingen vorgenommene Bewaffnung mit einer grosskalibrigen Pistole, einer durchschlagkräftigen Militärwaffe (Sturmgewehr 90) und mit viel Munition für beide Schusswaffen war völlig unverhältnismässig und in keiner Weise nachvollziehbar. Es ist für das Fehlen einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung bzw. einer entschuldbaren grossen seelischen Belastung auf die Ausführungen vorne unter Ziff. IV.3.3.4 zu verweisen. Die beiden mitgeführten und schussbereiten Waffen wurden von den Beschuldigten sofort und gnadenlos mehrmals gegen H.___ eingesetzt. Sie handelten entschlossen, planmässig und mit nüchterner Kaltblütigkeit."}