{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\nDer Mittäter muss in massgebender Weise mitwirken und sein Tatbeitrag muss derart wichtig sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Es genügt dabei jede Mitwirkung in leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im Ausführungsstadium festlegt. Der Mittäter, der nur an der Entschlussfassung bzw. Planung massgeblich beteiligt war, muss allerdings kraft seiner Beziehung zu den Ausführenden weiterhin einen tragenden Einfluss ausüben (Marc Forster in: BSK StGB I, Vor Art. 24 StGB N 9, mit weiteren Hinweisen auf die Lehre). Im Sinne einer erweiterten Tatherrschaftslehre auch Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: PK StGB, Vor Art. 24 StGB N 17): «Mittäterschaft ist dann anzunehmen, wenn der betreffende Beteiligte zwar nach Entschlussfassung und Planung nicht mehr selber in das Geschehen eingreift, aber kraft seiner Beziehungen zum oder zu den Handelnden weiterhin einen tragenden Einfluss ausübt, sei es, dass sie ihm Rechenschaft ablegen müssen oder dass ihm, z.B. als Abnehmer, nach Vollendung der Tat wichtige Funktionen zukommen.»\nIn subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Eventualvorsatz genügt) und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden.\nFür die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft setzt das Bundesgericht auf die Tatherrschaftstheorie: Im Unterschied zu Täter und Mittäter besitzt der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf; sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer (BGE 111 IV 51 E. 1b). Wie der Mittäter setzt auch der Gehilfe einen kausalen Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge (Marc Forster in: BSK StGB I, Vor Art. 24 StGB N 39). Für die Gehilfenschaft genügt die blosse Förderung der Tat. Diese Unterstützung muss jedoch in dem Sinne kausal sein, als sie tatsächlich zur Straftat beiträgt und ihre praktischen Erfolgschancen erhöht. Der Gehilfe leistet also durchaus auch Beiträge zur Straftat, aber – und das ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zur Mittäterschaft – nicht derart entscheidend, dass im Sinne einer «conditio sine qua non» die Realisierung von diesem Beitrag abhängen würde.\nIm Urteil 6S.135/2005 vom 1. September 2005 hat das Bundesgericht klargestellt, dass auch eine passive Rolle in der Planungsphase und bei der Tatausführung eine Mittäterschaft nicht ausschliesst, wenn der Mittäter beim Tatentschluss sowie vor oder nach der Tat massgeblich mitwirkte. Der Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht geltend, er habe weder bei der Entschliessung noch der Planung oder der Ausführung des Delikts im massgebender Weise mit den Haupttätern zusammengewirkt. Er habe einzig im Vorfeld der Tat die Waffe geladen und das nachträgliche Reinigen der Waffe und das Ausschäumen des Fahrzeuges seien nicht Teil des vorgefassten Planes gewesen und stellten lediglich Begünstigungshandlungen im Sinne von Art. 305 StGB dar (E. 1.). Das Bundesgericht hielt ihm entgegen, er habe zwar in der Tat während den Tagen vor der Tatplanung eine passive, untergeordnete Rolle gespielt, sei aber bei den Besprechungen anwesend gewesen und habe keine Einwendungen gegen die von den Kollegen geschmiedeten Pläne erhoben. Spätestens am Tag vor der Tat habe er gewusst, worum es gehe. Er sei dann bei der Beschaffung der Munition dabei gewesen, habe bei der Entwendung des zweiten Fluchtautos mitgewirkt und habe die Waffe geladen. Nach der Tat habe er die Waffe entladen sowie innen und aussen geputzt. Zusammen mit einem der Kollegen habe er nach der Tat zwecks Spurenvernichtung das gestohlene Fahrzeug mit einem Feuerlöscher ausgeschäumt. Damit habe der Beschwerdeführer im Vorfeld der Tat Beiträge geleistet, die für die Ausführung des Delikts wesentlich erscheinen. Mit der Beschaffung der Munition, dem Laden der Waffe und der Entwendung des zweiten Fluchtautos habe er den konkreten Tatablauf mitgeprägt und entscheidend zum Gelingen der Tat beigetragen. Zudem sei der Beschwerdeführer während des ganzen Tatgeschehens unmittelbar dabei gewesen und habe dadurch fraglos die gruppendynamischen Mechanismen unter den Beteiligten wesentlich unterstützt (E. 1.2.2). Das Bundesgericht stellt hierauf (E. 1.2.3) auch klar, dass der Tatbeitrag des einzelnen Mittäters nicht notwendigerweise kausal zu sein braucht. Es genügt vielmehr, dass die mittäterschaftlichen Beiträge in ihrer Gesamtheit für den Erfolg kausal sind. Das Bundesgericht bezeichnet weiter das fehlende Eigeninteresse an der Tat als irrelevant. Zwar könne das Interesse an der Tat ein Indiz für Mittäterschaft sein, es könne aber eben auch in einem Fall einer grundlosen Exekution bedeutungslos sein (E. 1.2.5). Schliesslich stellt das Bundesgericht auch das Reinigen der Waffe und des Fluchtfahrzeugs nach der Tat als Begünstigung in Abrede. Der Beschwerdeführer habe damit vielmehr gezeigt, dass er sich auch nachträglich in keiner Art und Weise von der Tat distanziert habe. Ob diese Tathandlungen zum Plan gehört hätten oder nicht, sei unerheblich, da auch spontane bzw. ungeplante Handlungen als vom gemeinsamen Plan mitumfasst angesehen werden könnten (E. 1.2.6)."}