{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\nA.___ und I.___ rannten nach draussen in die Richtung des Beschuldigten 1, weil H.___ zuvor vom Beschuldigten 1 zusammengeschlagen worden war und seinen Sohn um Hilfe herbeigerufen hatte. Der Angriff des Beschuldigten 1 auf H.___ war rechtswidrig und die beiden Herausrennenden waren dabei, ihm Notwehrhilfe zu leisten (wozu sie berechtigt waren: vgl. Stefan Trechsel/Christopher Geth in: PK StGB, Art. 15 StGB N 12). Der Angriff der Herausrennenden war nicht rechtswidrig, er war berechtigt. Gegen Notwehr (oder hier eben Notwehrhilfe) gibt es kein Notwehrrecht (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: PK StGB, Art. 15 StGB N 8). Der Beschuldigte 1 war sich selbstverständlich bewusst, dass die Beiden H.___ zu Hilfe eilen wollten, weshalb er nicht irrtümlich von einem rechtswidrigen Angriff ausgehen konnte. Es war ihm klar, dass nicht er, sondern der von ihm angegriffene H.___ sich in einer Notwehrlage befand, als dieser I.___ zu Hilfe rief. Er unterlag damit nicht dem Irrtum, er werde rechtswidrig angegriffen. Es lag keine Putativnotwehr vor und damit auch kein Putativnotwehrexzess.\n4. AKS Ziff. 2: Mord zum Nachteil von H.___ (Beschuldigter 1 und Beschuldigter 2)\n4.1 Vorhalt\n« Mord, begangen am 5. Juli 2012, 22:44 Uhr, in Oensingen, [...], indem die Beschuldigten als Mittäter †H.___ vorsätzlich und in besonders skrupelloser Weise töteten.\nNach dem Schuss von F.___ auf die aus dem Haus laufenden †I.___ und A.___ (vgl. vorstehenden Vorhalt in Ziffer 1) lief †I.___ weiter geradeaus und versteckte sich vorerst im Bereich der vor dem alten Schweinestall gelagerten Bewässerungsrohre/alter Metalltank. In diesen wenigen Sekunden übergab F.___ seinem Vater die mit 8 Schuss (durch)geladene Pistole SIG P225, welche er bis dahin vorne links im Hosenbund getragen hatte. G.___ machte an der erhaltenen Pistole reflexartig eine Ladebewegung (wobei eine Patrone ausgeworfen wurde, weil F.___ die Waffe bereits durchgeladen hatte) und machte sich dadurch konkludent zum Mittäter. Er schoss danach aus einer Distanz von maximal 3 bis 4 Metern 6 Mal auf †H.___, der in der Zwischenzeit wieder aufgestanden war, und traf ihn total 3 Mal im Brustbereich und im Unterleib. F.___ schoss anschliessend oder gleichzeitig mit seinem Sturmgewehr 90 aus einer Distanz von maximal 3 bis 4 Metern total 6 Mal auf den bereits schwer verletzten und torkelnden †H.___ und traf ihn ebenso oft. Die vom IRM Bern festgestellten insgesamt 9 Einschuss- und 13 Ausschussverletzungen führten bei †H.___ zu einem ausgeprägten Blutverlust nach aussen wie auch ins Gewebe. Durch die beidseitigen Rippenbrüche war die Atemmechanik deutlich eingeschränkt, so dass als Todesursache eine Kombination von innerem Ersticken infolge eines massiven Blutverlusts und äusserem Ersticken infolge einer Behinderung der Atemmechanik konstatiert werden musste.\nDie Beschuldigten handelten besonders verwerflich, weil die Tötung von †H.___ einerseits durch extreme Geringschätzung des Lebens motiviert war und aus nichtigem Anlass geschah (†H.___ musste sterben, weil er das Familienoberhaupt war und als solches Einfluss auf seinen Sohn †I.___ und damit auch O.___ hatte), andererseits die Tat extrem brutal ausgeführt wurde, da die Beschuldigten das körperlich weit unterlegene, durch die vorgängigen Faustschläge benommene und zudem unbewaffnete Opfer (was ihnen aus der vorgängigen Diskussion bekannt war) regelrecht massakrierten.»\n4.2 Rechtliche Würdigung der Vorinstanz (US 53)\nDie beiden Beschuldigten hätten mit direktem Vorsatz aus einer Distanz von einem bis vier Metern gezielt auf den Oberkörper von H.___ geschossen, welcher von einem Faustschlag benommen und wehrlos am Boden gelegen und unbewaffnet gewesen sei. Die beiden Beschuldigten hätten ihn regelrecht durchlöchert, die Schusswaffen seien in einer völlig übermässigen Gewaltanwendung zum Einsatz gekommen. Diese konsequente Tötung habe eine absolute Gefühlskälte offenbart. F.___ habe aus Wut geschossen, also aus einem niedrigen Beweggrund, während das Motiv von G.___ unbekannt geblieben sei. Insgesamt zeuge die Tat hinsichtlich beider Beschuldigter von einer extremen Geringschätzung des menschlichen Lebens und es sei gerade das Zusammenspiel der zwei Waffen als besonders skrupellos zu bezeichnen. Die Tötung sei als Mord zu qualifizieren.\n4.3 Allgemeine Ausführungen zur Mittäterschaft\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7). Dabei verlangt die Mittäterschaft in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Tat. Auch eine massgebliche Tatherrschaft (bzw. Mittatherrschaft) begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (Marc Forster in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, nachstehend zit. «BSK StGB I», 3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 24 StGB N 8)."}