{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\nDie Vorinstanz und die Anklagebehörde sehen eine besondere Skrupellosigkeit im besonders verwerflichen Beweggrund und Zweck: Es sei das Ziel gewesen, I.___ am Weiterlaufen zu hindern, der Schuss habe aber einen Dritten getroffen, der mit dem Familienzwist gar nichts zu tun gehabt habe und der unbewaffnet gewesen sei. Der Beschuldigte 1 habe keine Warnschüsse abgegeben und es sei reiner Zufall gewesen, wer getroffen werde. Wer, um jemanden zu stoppen, den Tod eines anderen, unbeteiligten und völlig fremden Menschen in Kauf nehme, handle skrupellos.\nDen Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist die Frage nach der besonderen Skrupellosigkeit auf der Basis einer Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren Faktoren vorzunehmen. Es können dabei besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden. Umgekehrt kann aber auch erst das Zusammentreffen mehrere belastender Umstände, die einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, die Tötung als besonders skrupellos erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2012 vom 8.3.2013 E. 1.4.1.). Belastend ist vorliegend sicherlich der Umstand, dass die Beschuldigten schwer bewaffnet zur Familie von H.___ und I.___ fuhren, in der Absicht die Tochter/Schwester dort wegzuholen und dazu die Waffen nötigenfalls auch einzusetzen. Und es war in der Folge dann der Beschuldigte 1, der als erster körperliche Gewalt (gegen H.___) anwendete und auf die Reaktion des Sohnes von H.___ und eines Familienfreundes sofort und ohne Vorwarnung vom Sturmgewehr Gebrauch machte. Es gibt aber auch entlastende Momente: Obwohl zwei Männer auf den Beschuldigten 1 zurannten, gab er nur einen Schuss ab. Dass er auf die Beine eines der Männer gezielt habe, wie er geltend macht, lässt sich angesichts des Treffers im Oberschenkel nicht ausschliessen, auch wenn ein eigentliches Zielen beim Schiessen aus der Hüfte, bei schlechtem Licht und auf ein rennendes Opfer nicht wirklich möglich war. Sein Handlungsziel war in diesem Moment, das «auf ihn Zurennen» der Beiden zu stoppen. Nachdem ihm das mit einem Schuss gelungen war, indem der eine der beiden «Angreifer» zu Boden ging und der andere an ihm vorbeirannte und sich versteckte, war dies für den Moment erledigt und er schoss nicht weiter auf sie. Entgegen der Vorinstanz lässt der Umstand, dass der Beschuldigte 1 mit dem Schuss das Bein des ihm unbekannten A.___ und nicht seinen Schwager traf, die Handlung nicht als besonders skrupellos erscheinen. Es handelt sich dabei nicht einmal um einen erschwerenden Umstand. Die übrigen von der Vorinstanz für die Begründung der Skrupellosigkeit herangezogenen Umstände, wonach es reiner Zufall gewesen sei, wen er getroffen habe und dass auch der Todeseintritt vom blossen Zufall abgehangen habe (AS 51 unten), begründen den Eventualvorsatz der Tötung und führen nicht zu einer besonderen Skrupellosigkeit.\n3.3.6 Es ist damit zusammenfassend in Bezug auf AKS Ziff. 1 auf versuchte eventualvorsätzliche Tötung zu schliessen und der Beschuldigte 1 entsprechend schuldig zu sprechen. Der in der AKS enthaltene Lebenssachverhalt lässt diese andere rechtliche Würdigung ohne weiteres zu. Eine vorgängige Eröffnung durch das Gericht mit Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO) ist nicht nötig, da diese andere rechtliche Würdigung vom Beschuldigten 1 mit der Berufung (im Eventualantrag) ausdrücklich beantragt worden ist.\n3.3.7 Die Vorinstanz billigte dem Beschuldigten 1 einen Sachverhaltsirrtum zu: Dieser sei von einem vermeintlichen (bewaffneten) Angriff von A.___ und I.___ ausgegangen, in Wirklichkeit seien diese aber unbewaffnet gewesen und hätten nur H.___ zu Hilfe eilen wollen. Allerdings sei der Einsatz des Sturmgewehrs unverhältnismässig gewesen und es habe der Beschuldigte 1 die Grenzen der Notwehr überschritten. Es liege ein Putativnotwehrexzess vor, in dessen Folge die Strafe in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 StGB zu mildern sei (US 52). Die Vorinstanz hat diesen von ihr festgestellten Putativnotwehrexzess auch tatsächlich bei der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt (vgl. US 60).\nBevor das Vorliegen dieses Strafmilderungsgrundes geprüft wird, ist zu entscheiden, ob das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, das in diesem Verfahren gilt, im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 IV 282) es überhaupt zulässt, diesen Strafmilderungsgrund wegfallen zu lassen. Für die Frage, ob der Wegfall eines Strafmilderungsgrundes das Verschlechterungsverbot verletzt, ist gemäss E. 2.6 des genannten Bundesgerichtsentscheides allein das Dispositiv massgeblich. Vorliegend kam der Putativnotwehrexzess im Dispositiv betreffend den Beschuldigten 1 nicht zum Ausdruck. Das Berufungsgericht kann sich daher zur Frage des Putativnotwehrexzesses äussern."}