{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\n3.3.4 Strittig ist hingegen, welches versuchte Tötungsdelikt der Beschuldigte 1 begangen hat. Ein (versuchter) Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB kann ausgeschlossen werden: Der Beschuldigte 1 handelte vorab nicht in einer heftigen Gemütsbewegung im Sinne dieser Bestimmung. Es waren bei ihm aufgrund der Behandlung seiner Schwester bei der Familie von H.___ und I.___ zwar durchaus Gefühle von Wut und Zorn vorhanden. Diese wurden durch das kurz zuvor geführte Telefongespräch mit seinem Schwager aufgrund der ausgebliebenen Information über die Niederkunft seiner Schwester ausgelöst. Er handelte aber anschliessend planmässig, strukturiert und kontrolliert. Er besprach sich mit seinem Vater, fuhr nach Hause, um sich zu bewaffnen, und setzte vor Ort die Waffen nach seinem Plan ein. Nach einem verbalen Streit schlug er den Schwiegervater seiner Schwester mit seinen Fäusten nieder und ergriff das Sturmgewehr in der Annahme, Angehörige würden H.___ zu Hilfe eilen – was dann auch genauso geschah. Und der Beschuldigte handelte auch jetzt planmässig, kaltblütig und kalkuliert: Er gab einen Schuss in die Richtung der herbeieilenden Männer ab, worauf einer getroffen zu Boden fiel und der andere flüchtete. Es handelte sich um einen Handlungsablauf, wie er ihn im Vorfeld erwartet und auf den er sich dementsprechend auch vorbereitet hatte. Es gab keine plötzlich aufwallende Wut oder Furcht, die zu einer Trübung seines Bewusstseins geführt hätte (s. dazu Christian Schwarzenegger in: BSK StGB II, Art. 113 StGB N 6). Entgegen der Auffassung der Verteidigung, vorgetragen an der Hauptverhandlung vor erster und zweiter Instanz, ist auch die grosse seelische Belastung, der asthenische Affekt (Stefan Techsel/Thomas Fingerhuth in: PK StGB, Art. 113 StGB N 4), klar zu verneinen. Die seit Jahren andauernde Situation der Schwester führte zwar zu Spannungen mit der Familie von H.___ und I.___ und das Verhalten und die Drohungen des Schwagers riefen tatnah durchaus auch Gefühle von Angst und Wut beim Beschuldigten hervor. Von Angst und Verzweiflung, die sich störend auf seine Willensbildung oder Willensbetätigung ausgewirkt und damit das nach Art. 113 StGB erforderliche Ausmass erreicht hätten, kann aber keine Rede sein. Der Beschuldigte 1 hat planmässig und kaltblütig sein Vorhaben, die Schwester von der Familie von H.___ und I.___ unbedingt wegzuholen und allfällige Widersacher zu erschiessen, in die Tat umgesetzt. Wie vorne die vom Beschuldigten 1 anlässlich der diversen Befragungen gemachten Angaben zur Tat aufzeigen, hatte er nie irgendwelche Erinnerungslücken. Bemerkenswert ist auch, wie offensichtlich unbeeindruckt der Beschuldigte nach der Tat von seinen Handlungen war: Er rief die Polizei, schilderte was geschehen war, antwortete auf deren Frage, ob die Leute noch am Leben seien, wenn dem so wäre, würde er sofort dorthin zurückgehen, und wartete mit den entladenen Waffen auf die Polizei. Danach meldete er sich bei seinem Arbeitgeber und Kollegen telefonisch für die nächste Zeit ab. Auch zeigte der Beschuldigte 1 in der ersten Befragung, als ihm eröffnet wurde, zwei Menschen getötet zu haben, keinerlei Anzeichen einer Erschütterung oder auch nur einer Betroffenheit (AS 554 f., Z. 207 – 212); er sagte «ja», nickte und schwieg. Bemerkenswert ist im vorliegenden Zusammenhang auch, dass jeder von Beschuldigten 1 abgegebene Schuss ein Treffer war.\nGanz ähnlich waren auch die Einschätzungen des Gutachters zur Frage der Schuldfähigkeit (Gutachten vom 14.4.2014, AS 2114 ff.). Auch er sieht in der Wut über das Verhalten der Familie von H.___ und I.___ und der Angst um die Schwester normalpsychologisch motiviertes Handeln (AS 2175), was sich insbesondere aus dem planvollen und geordneten Vorgehen des Beschuldigten 1 ergebe, der zunächst noch seine Vertretung am Arbeitsplatz klärte, bevor er sich von seinem Vater abholen liess, die Waffen holte und zusammen mit diesem zum Wohnort der späteren Opfer fuhr. Auch der Gutachter – der allerdings die höhere Schwelle der Schuldfähigkeit zu prüfen hatte – sieht keine Anhaltspunkte für eine Affekttat.\nFür die Annahme eines versuchten Totschlages fehlt es somit bereits am Tatbestandsmerkmal der heftigen Gemütsbewegung bzw. der grossen seelischen Belastung. Doch selbst wenn man – entgegen der soeben dargelegten Auffassung der Berufungsinstanz – von einer (versuchten) Affekttat ausginge, führte dies im Ergebnis nicht zu einer Qualifikation im Sinne von Art. 113 StGB, denn das zusätzliche Kriterium für den privilegierten Tatbestand, die Entschuldbarkeit des Affekts, wäre klar zu verneinen.\n3.3.5 Zu prüfen bleibt, ob die Tat als versuchter Mord zu qualifizieren ist, der entgegen der Verteidigung und wie bereits vorne erörtert, auch eventualvorsätzlich begangen werden kann. Es ist auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Mordqualifikation nach Art. 112 StGB unter vorstehender Ziff. IV.1 zu verweisen. Die Vorstellungen der Anklagebehörde und der Vorinstanz, weshalb diese Kriterien beim Schuss auf A.___ erfüllt sein sollen, sind vorne unter Ziff. IV.3.1 und IV 3.2 abgehandelt worden. Bemerkenswert ist in Bezug auf die Anklageschrift, dass der Schuss auf A.___ als versuchter Mord (AKS Ziff. 1), der tödliche Schuss auf I.___ hingegen nur als vorsätzliche Tötung (AKS Ziff. 3) überwiesen wurde. Die Vor-instanz ging in beiden Fällen von Mord aus, sah sich aber aufgrund der Bindung an die Anklageschrift in Bezug auf AKS Ziff. 3 ausser Stande, ihn des Mordes schuldig zu sprechen (US 53)."}