{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\n3.3.1 Wie vorne unter Ziff. III.8.5 ausgeführt, rannten I.___ und A.___ unbewaffnet aus dem Haus in die Richtung des Beschuldigten 1, der zuvor das Sturmgewehr behändigt hatte. Um sie beide am Weiterlaufen zu hindern und weil er sich bedroht fühlte, schoss der Beschuldigte 1 auf dem schlecht beleuchteten Hausvorplatz aus einer Distanz von maximal 10 Metern aus dem Hüftanschlag mit dem Sturmgewehr auf die beiden. Entgegen seinen Ausführungen und wie dies vorne bereits erörtert worden ist, gab er vorgängig keine Warnschüsse ab. Er gab einen Schuss in die Richtung der herbei eilenden Männer ab und traf den ihm unbekannten A.___, welcher sogleich zu Boden ging und dort liegen blieb. Er erlitt von diesem einen Schuss einen Durchschuss des linken Oberschenkels (Einschuss links im Bereich des Gesässes und Ausschuss am Übergang von Oberschenkelvorder- zu Oberschenkelaussenseite) und einen Steckschuss in der linken Hand. Der Beschuldigte traf ihn folglich von hinten.\n3.3.2 Der Tod der geschädigten Person als objektives Tatbestandsmerkmal eines Tötungsdeliktes ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der Beschuldigte eines versuchten Tötungsdeliktes schuldig gemacht hat. Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, nachstehend zit. «PK StGB», Vor Art. 22 StGB N 1).\n3.3.3 In subjektiver Hinsicht erfordern die Art. 111 - 113 StGB Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (Christian Schwarzenegger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, Art. 111 StGB N 7).\nGemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.\nDirekter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Vor-aussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheinen. Dass der Beschuldigte 1 beim vorliegenden Sachverhalt mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat – also der Tod eines der Geschädigten sein direktes Handlungsziel gewesen wäre – lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen und wird ihm mit der Anklageschrift auch nicht vorgeworfen, wenn dort steht, er habe den möglichen Tod «in Kauf genommen».\nEin eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3; 134 IV 26, E. 3.2.2).\nEventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.1 und 4.5).\nDer Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich vom Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter bei der Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4.4.2014 E. 2.4 und dort zitierte Literatur und Rechtsprechung).\nNach dem Beweisergebnis lässt sich nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte 1 auf die Beine eines der Männer gezielt hat. Ein zuverlässiges bzw. genaues Zielen ist aber mit einem Sturmgewehr auf zwei heranrennende Personen und dies aus der Hüfte und einer Distanz von max. 10 Metern bei zudem schlechten Lichtverhältnissen nicht möglich. Eine solche Schussabgabe lässt im Licht der oben zitierten Rechtsprechung nur den Schluss zu, dass der Tod einer der betroffenen Personen als derart wahrscheinlich erscheint, dass auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden muss. Das Opfer hatte keine Abwehrchancen und der Beschuldigte 1 hatte als Schütze auch keine Möglichkeit, das Todesrisiko zu kalkulieren. Er überliess es dem Zufall, ob durch seinen Schuss aus dem Sturmgewehr jemand getötet wird. Es ist denn auch von der Verteidigung der Eventualvorsatz auf Tötung unbestritten geblieben."}