{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\nEs ist den Beschuldigten immerhin zu Gute zu halten, dass sie in Oensingen angekommen, nicht sofort bewaffnet in das Haus stürmten, sondern zuerst das Gespräch suchten. Dieses hatte dann vorerst zwischen den beiden Vätern auch stattgefunden, bevor sich dann auch die beiden Söhne dazugesellten und die Diskussion offenbar gehässig wurde. Nachdem daraufhin I.___ wieder ins Haus zurückgegangen war, rechnete offenbar der Beschuldigte 1 mit einem bevorstehenden Angriff, weshalb er sich zum Auto begab, um das Sturmgewehr zu holen. Es ist davon auszugehen, dass er diese Absicht auch äusserte, denn nur so lässt sich erklären, dass ihm H.___ nachrannte und ihn aufzuhalten versuchte (und dann vom Beschuldigten 1 niedergeschlagen wurde).\nEs ist hier schliesslich auch festzuhalten, dass es von Seiten der Mitglieder der Familie von H.___ und I.___ zu keinem Zeitpunkt einen Angriff mit einer Waffe gab. Wie bereits erwähnt, wurden auch im Nachhinein am Wohnort der Familie von H.___ und I.___ keine Waffen gefunden.\n3. AKS Ziff. 1: Versuchter Mord zum Nachteil von A.___ (Beschuldigter 1)\n3.1 Vorhalt\n« Versuchter Mord begangen am 5. Juli 2012, 22:43 Uhr, in Oensingen, [...], zum Nachteil von A.___, indem der Beschuldigte ohne Vorwarnung mit seinem Sturmgewehr 90 im Hüftanschlag aus einer Distanz von maximal 10 Metern einen Schuss auf die aus dem Haus auf den Vorplatz laufenden und unbewaffneten †I.___ (vorne) und A.___ (etwas hinter †I.___ laufend) abgab und dabei A.___ traf, welcher sofort zu Boden ging, während †I.___ weiterlief. A.___ erlitt einen Durchschuss des linken Oberschenkels und einen Steckschuss in der linken Hand. Diese Verletzungen machten eine Operation, verbunden mit einem bis am 13. Juli 2012 dauernden Spitalaufenthalt, erforderlich.\nDieser Schussabgabe vorausgegangen war eine hitzige Diskussion zwischen †H.___ und seinem Sohn †I.___ einerseits sowie G.___ und seinem Sohn F.___ andererseits auf dem Vorplatz der Liegenschaft. Dabei war es um die Frau von †I.___ und Schwiegertochter von †H.___ resp. die Tochter von G.___ und Schwester von F.___, O.___, gegangen. Im Verlauf der Diskussion hatte †H.___ seinen erzürnten Sohn †I.___ zurück ins Haus geschickt, weil er die Angelegenheit allein mit G.___ besprechen und klären wollte. Da F.___ befürchtete, der zornige †I.___ hole eine Waffe und/oder Verstärkung, wollte er sich zum wenige Meter entfernt parkierten Mercedes begeben, mit dem er und sein Vater vorgefahren waren, um dort sein Sturmgewehr 90 zu holen. Er wurde jedoch von †H.___ verfolgt. Daher drehte er sich um und versetzte diesem mehrere Faustschläge an den Kopf, so dass †H.___ zu Boden stürzte. Er liess erst von †H.___ ab, als dieser sich kniend und mit den Armen abstützend benommen und wehrlos auf dem Boden befand und um Hilfe rief. F.___ begab sich zum Mercedes, entnahm ab dem Rücksitz sein in ein weisses Tuch gehüllte Sturmgewehr 90, rastete das bereits mit 19 Schuss abgefüllte Magazin ein, machte eine Ladebewegung und war im Begriff, zu seinem Vater G.___ zurückzugehen. Da rannten †I.___ und A.___ aus dem Haus auf den Vorplatz.\nEs war dem Beschuldigten klar und für ihn in groben Zügen vorhersehbar, dass diese Schussabgabe im Hüftanschlag aus dieser Distanz und bei diesen Sichtverhältnissen (schwach beleuchteter Hausvorplatz) auf die sich bewegenden beiden Personen zu einer tödlichen Verletzung einer der beiden Männer hätte führen können. Er handelte trotz des möglichen Todes und nahm diesen damit in Kauf.\nDer Beschuldigte handelte besonders skrupellos, als der Beweggrund und der Zweck besonders verwerflich waren: Mit der Schussabgabe wollte er †I.___ am Weiterlaufen stoppen. Er traf jedoch den ihm völlig unbekannten und an der vorherigen verbalen Auseinandersetzung unbeteiligten A.___, welcher ihm nichts zu Leide getan hatte und seinerseits bloss †I.___ am Weiterlaufen hindern wollte. Das Leben von A.___ war dem Beschuldigten in diesem Moment, als er abdrückte, völlig egal. Er wollte um jeden Preis †I.___ unschädlich machen. Sein Handeln war egoistisch und durch extreme Geringschätzung des Lebens motiviert. Da der Todeseintritt ausblieb, blieb es beim Versuch.»\n3.2 Rechtliche Würdigung der Vorinstanz\nMit dem angeschossenen A.___ habe es jemanden getroffen, der mit dem bestehenden Familienzwist nichts zu tun gehabt habe. Damit habe der Beschuldigte 1 bewusst auch fremde Opfer in Kauf genommen. Zudem sei A.___ unbewaffnet gewesen. Weiter sei erstellt, dass der Beschuldigte 1 vorher keine Warnschüsse abgegeben habe. Es sei ihm klar gewesen, dass es reiner Zufall gewesen sei, wen er getroffen habe (AS 1067), ebenso habe der Todeseintritt vom blossen Zufall abgehangen. Das Ziel des Beschuldigten sei es gewesen, I.___ am Weiterlaufen zu hindern; er habe aber stattdessen A.___ getroffen. Mit Blick auf den genannten Zweck müsse die Schussabgabe des Beschuldigten 1 als besonders verwerflich angesehen werden. Wer, um jemanden zu stoppen, den Tod eines anderen, unbeteiligten und völlig fremden Menschen in Kauf nehme, handle skrupellos. Das Leben von A.___ sei dem Beschuldigten in dem Moment, als er abgedrückt habe, völlig egal gewesen. Er habe um jeden Preis I.___ aufhalten bzw. unschädlich machen wollen. Insgesamt zeuge der Schuss des Beschuldigte 1 auf A.___ von extremer Geringschätzung des Lebens. Es sei somit von einem versuchten Mord auszugehen.\n3.3 Der Schuss auf A.___"}