{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\nMord zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben. Das Gesetz erfasst den skrupellosen, gefühlskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Qualifikation als Mord erfolgt im Wesentlichen nach ethischen Kriterien. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGE 127 IV 10 E. 1a).\nMord ist gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei eventualvorsätzlicher Begehung möglich. Das Bundesgericht führte im Urteil 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.2 mit Hinweisen aus: «Dass der Täter den Tod des Opfers ,nur‘ in Kauf nimmt, schliesst nicht aus, dass die hinter der Tötung stehenden Beweggründe und der Zweck der Tat einer besonders krassen Geringschätzung menschlichen Lebens entspringen und besonders verwerflich sein können.»\n2. Hintergründe sowie die äusseren und inneren Umstände der Taten\nWie vorne unter II.4 als Beweisergebnis zur Vorgeschichte und dem Geschehen unmittelbar vor der Tat festgehalten, bestand seit Jahren ein Konflikt zwischen den Familien von F.___ und G.___ und von H.___ und I.___ vor dem Hintergrund der Ehe zwischen I.___ und O.___. Als der Beschuldigte 1 am Abend des 5. Juli 2012 von seiner Familie erfuhr, seine Schwester habe ein zweites Kind geboren, habe aber der eigenen Familie keine Mitteilung machen können, löste das bei ihm Wut aus. Er stellte noch am gleichen Abend seinen Schwager telefonisch zur Rede. Dieser reagierte aggressiv und sagte, er könne mit seiner Frau machen, was er wolle, er könne sie blutig schlagen, er könne sie kaputt machen. Angesichts des nur ein Jahr vorher gegen den Schwager ergangenen Strafbefehls wegen Tätlichkeiten und Drohungen gegen seine Ehefrau war die Angst des Beschuldigten 1, seine Schwester sei aufgrund seiner telefonischen Intervention nun in Gefahr, begründet und der gemeinsame Entschluss mit seinem Vater, dem Beschuldigten 2, nun die Schwester dort bei der Familie von H.___ und I.___ herauszuholen, nachvollziehbar. Es ist also für den ganzen weiteren Verlauf der Ereignisse von einer schon seit einiger Zeit bestehenden familiären Konfliktsituation auszugehen, die an diesem Abend erneut aufgeflammt ist.\nWeder nachvollziehbar noch einfühlbar ist allerdings das Vorgehen der beiden Beschuldigten: Zuerst nach Hause zu fahren und sich derart schwer zu bewaffnen, um gegen einen – allenfalls auch bewaffneten – Widerstand der Familie von H.___ und I.___ gewappnet zu sein, erscheint als skrupellos und völlig unverhältnismässig. Es erscheint als verwerflich, nicht nur mit einer grosskalibrigen Pistole und Munition, sondern auch noch mit einem Sturmgewehr, einer durchschlagkräftigen und somit gefährlichen Militärwaffe, mit Munition dorthin zu fahren. Es stand den Beschuldigten in dieser Konfliktsituation jener Weg uneingeschränkt offen, den jeder mit Vernunft begabte Mensch in einer solchen Situation beschreitet: Man ruft die Polizei und ersucht um Schutz der Schwester bzw. der Tochter. Genau dieses Vorgehen wählte der Beschuldigte 2 auch ein Jahr zuvor: O.___ verliess aufgrund der konfliktbeladenen Situation die eheliche Wohnung und als hierauf ihr Ehemann, I.___, damit drohte, den 12-monatigen Sohn und sich selber umzubringen, orientierte ihr Vater umgehend die Alarmzentrale der Polizei, worauf der Sohn von der Polizei in die Obhut der Mutter gebracht und gegen I.___ ein Strafverfahren eingeleitet wurde, welches schliesslich mit dessen Bestrafung wegen Tätlichkeiten und Drohungen (während der Ehe) sowie wegen Vergehen gegen das Waffengesetz (unrechtmässiger Besitz eines Schlagstockes) abgeschlossen wurde (vgl. separate Strafakten). Es wäre zudem dem Beschuldigten 1 aufgrund seiner körperlichen Fähigkeiten (er war im Sicherheitsbereich tätig, machte intensives Krafttraining, ist nach eigenen Angaben im Nahkampf ausgebildet und wird vom Gutachter als «körperlich gross und massig-kräftig» beschrieben) auch möglich gewesen, unbewaffnet der Familie von H.___ und I.___ gegenüber zu treten. Seine Behauptung, die hätten Waffen gehabt, hat sich in der Begegnung nicht bewahrheitet. Auch nach dem 5. Juli 2012 konnten im Rahmen einer Hausdurchsuchung am Domizil der Familie von H.___ und I.___ keine Waffen gefunden werden.\nWenn der Gutachter (AS 2176) ausführte, es habe sich der Beschuldigte 1 in einer Kultur des Umgangs mit Gewalt bewegt, bei der man Konflikte – auch wenn man beim Gegner mit Waffen rechnet – selber regelt, so führte dies – wenn denn dem so wäre – keinesfalls zu einer Entlastung des Beschuldigten. Eine solche Geisteshaltung wäre völlig inakzeptabel.\nEs kann aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses auch nicht nur vom Motiv für die Fahrt nach Oensingen ausgegangen werden, man habe die Schwester/Tochter aus einer Gefahr herausholen wollen. Dagegen und für eine hohe Tötungsbereitschaft sprechen neben der Unterlassung, die Polizei beizuziehen, auch:\n- Die Art der Bewaffnung und der Umfang der Munition;\n- Die Art der Tötung von H.___;\n- Die Aussagen des Beschuldigten 1 beim Anruf an die Polizei nach der Tat, er gehe sofort dorthin zurück, wenn die 3 erschossenen Leute noch am Leben seien."}