{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\n8.10 Die anschliessende Tötung von I.___, der aus seinem Versteck beim alten Schweinestall bzw. den vorgelagerten Bewässerungsrohren hervorgerannt kam, wohl um seinem Vater zu Hilfe zu eilen, ist in Bezug auf die Täterschaft des Beschuldigten 1 unbestritten und erstellt sowie in Bezug auf die verwendete Waffe, das Sturmgewehr, nunmehr ebenfalls bewiesen. I.___ wurde von hinten erschossen, er musste sich demnach dem Beschuldigten 1 noch abgewandt haben. F.___ wusste zudem, dass I.___ unbewaffnet war. Dieser Schluss drängte sich bereits nach der ersten Tatphase auf: Als A.___ aufgrund der Schussverletzung am Boden liegen blieb, zog sich I.___ in ein Versteck zurück und eine Reaktion von seiner Seite auf diesen ersten Schuss blieb gänzlich aus, was sich nur damit plausibel erklären lässt, dass er keine Schusswaffe auf sich trug. I.___ wurde von einem einzigen Treffer aus dem Sturmgewehr im unteren linken Rückenbereich etwas oberhalb der Hüfte getroffen. Das Projektil durchdrang den dritten Lendenwirbelkörper und wurde dabei aufgeteilt. Die Projektilteile streiften bzw. durchdrangen Darm und Leber und blieben schliesslich in der Bauchhaut stecken. Die Verletzungen führten zur unmittelbaren Bewegungsunfähigkeit der Beine (AS 338 und 363), so dass I.___, wie vom Beschuldigten 1 geschildert, sofort zu Boden stürzte und wegen des grossen Blutverlusts in den Bauchraum verblutete (AS 339).\nDie Polizei und dann auch die Staatsanwaltschaft gingen aufgrund des in unmittelbarer Nähe des Leichnams von I.___ gefundenen Geschossmantelteils der Pistole (Nr. 26 auf dem Situationsplan AS 101) davon aus, es habe auch noch der Beschuldigte 2 den letzten Schuss aus der Pistole auf den aus dem Versteck rennenden I.___ abgegeben, diesen aber verfehlt. Auch vor Obergericht griff der Staatsanwalt diesen Aspekt auf und machte geltend, aufgrund der aussergewöhnlichen Fundstelle (in der Ecke zwischen dem Tank und den Bewässerungsrohren) lasse sich ausschliessen, dass das Geschossmantelteil in den Tagen nach der Tat (beispielsweise durch einen Sanitäter oder die Witterungsverhältnisse) verschoben worden sei. Auch wenn die Polizei keine Abprallstelle habe lokalisieren können, müsse davon ausgegangen werden, dass der Schuss auf einen festen Gegenstand geprallt und anschliessend liegengeblieben sei. Es ist einzuräumen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für diese Tatvariante spricht. Insbesondere war in Anbetracht der geringen Distanz zwischen G.___ und H.___ kaum damit zu rechnen, dass der Beschuldigte 2 diesen verfehlte. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang aber, dass dieses Geschossmantelteil erst 4 oder 5 Tage nach der Tat aufgefunden wurde und auf den in der Tatnacht gemachten Aufnahmen nicht ersichtlich ist (siehe Ziff. 6.2.4 hiervor in fine). Es lässt sich deshalb nicht mit genügender Sicherheit sagen, dieses Geschossmantelteil stamme aus einem Pistolenschuss, der auf I.___ abgegeben worden ist. Mit der Vorinstanz (US 47 und 48) muss diese Frage unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» offenbleiben.\nIV. Rechtliche Würdigung\n1. Allgemeine Ausführungen zum Mordtatbestand\nEs kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum qualifizierten Tatbestand des Mordes (US 50) verwiesen werden.\nWer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand von Art. 111 StGB, es sei denn, er sei besonders skrupellos vorgegangen und habe dadurch den qualifizierten Tatbestand des Mordes verwirklicht. Handelte er dagegen in einer nach den Umständen entschuldbaren Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, kommt der privilegierte Tatbestand des Totschlags (Art. 113 StGB) zur Anwendung.\nHandelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB).\nDie in Art. 112 StGB genannten Beispiele für die besondere Skrupellosigkeit (besonders verwerflicher Beweggrund, besonders verwerflicher Zweck der Tat, besonders verwerfliche Art der Ausführung) sind Indizien für die Mentalität des Täters und nicht bindende gesetzliche Annahmen. Das Gesetz verweist in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Es ist stets eine Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles vorzunehmen: Der Richter hat beim Vorliegen eines der aufgeführten Beispiele nicht automatisch die besondere Skrupellosigkeit und damit einen Mord anzunehmen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7.4.2015 E. 2.1). Demgegenüber kann ein Mord aber auch bejaht werden, wenn keines der in Art. 112 StGB genannten Beispiele gegeben ist, aber andere Faktoren von gleichem Schweregrad auftreten (Christian Schwarzenegger in: Alexander Marcel Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, nachstehend zit. «BSK StGB II», Art. 112 StGB N 7)."}