{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\n- Die DNA des Beschuldigten 2 war auf den wesentlichen Bestandteilen der Pistole (AS 378 f.); sie war einerseits auch auf dem Abzugsbügel und andererseits auf den meisten Bestandteilen der Pistole als Hauptkomponente vorhanden.\n- Der Beschuldigte 2 wies an der linken und an der rechten Hand Schmauchspuren auf (AS 414).\n- Die Lage der Munitionshülsen (Lageplan: AS 101 mit Legende auf AS 102) weist zusammen mit dem kurzen Zeitraum, in dem die Schüsse abgegeben worden sind, auf 2 Personen hin, die geschossen haben müssen (AS 40).\n- Zwei Personen – zwei Waffen: Der naheliegende Verteilschlüssel (pro Person eine Waffe) stellt ein weiteres Indiz dar. Jede andere Verteilung der Waffen macht keinen Sinn. Es ist auch in diesem Zusammenhang nochmals die mehrfach von O.___ zu Protokoll gegebene Aussage zu erwähnen (AS 845, AS 858 sowie vor 1. Instanz: AS 2411): Sie habe nach den Schüssen draussen F.___ mit etwas Langem in seinen beiden Händen gesehen. Ihr sei sofort klar gewesen, dass es sich dabei um eine Waffe gehandelt habe.\n- Inmitten der leeren Munitionshülsen der Pistole wurde auch eine (ganze) Patrone zu der Pistole gefunden (Lageplan AS 101 Pos. 17), was darauf hinweist, dass die Person, die mit der Pistole geschossen hat, nicht gewusst hat, dass die Pistole bereits durchgeladen war und deshalb (nochmals) eine Ladebewegung ausführte, mit der Folge, dass diese Patrone ausgeworfen wurde.\n- Der Beschuldigte 2 sprach selber wiederholt davon, sie (er und sein Sohn) hätten überlegt und besprochen, dass er (der Beschuldigte 2) alle Taten auf sich nehmen solle; er habe aus diesem Grund auf den Waffen seine DNA hinterlassen (AS 768 F 40; AS 769 F 52). Sein Sohn habe das aber nicht gewollt. – Es war nach dieser Aussage zwar in Bezug auf die Rollenverteilung umgekehrt, aber im Kern genau das, was nun das Beweisergebnis ergibt: Es sollen nach der Idee der Beschuldigten für diese Taten nicht der Vater und der Sohn ins Gefängnis, sondern nur einer der Beiden.\nNicht einmal als stützendes Indiz taugen hingegen die Aussagen des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2, die beide gesehen haben wollen, wie der Beschuldigte 2 auf H.___ geschossen habe. Der Privatkläger 1 sagte zuerst ganz anders aus und kam erst in späteren Aussagen zu dieser Version, die mit den Aussagen der Privatklägerin 2 übereinstimmt. Die Privatklägerin 2 war aber zur Zeit der Schussabgabe auf H.___ noch im Haus. – Das ändert allerdings nichts an der Eindeutigkeit des Beweisergebnisses.\n8.8 Es steht somit fest, dass der Beschuldigte 2 mit der Pistole auf H.___ schoss und diesen drei Mal traf. Nicht geklärt ist hingegen die Frage, wann der Beschuldigte 2 die Pistole von seinem Sohn erhielt. Möglich und plausibel ist, dass der Beschuldigte 2 diese bereits während der Fahrt nach Oensingen auf sich trug und im Auto abgespitzt hat, wovon die Polizei in der Anzeige ausging, denn auf der Magazinlippe der Pistole fand sich die DNA-Hauptkomponente von G.___ (vgl. AS 237). Dies setzt allerdings voraus, dass sein Sohn den Mercedes von [Gemeinde 2] nach Oensingen fuhr, wie dies der Beschuldigte 2 ausführte, während nach der Version des Beschuldigten 1, der aber generell alle tatrelevanten Handlungen mit den Waffen auf sich nahm, bei dieser Fahrt sein Vater am Steuer war. Möglich ist aber auch, dass der Beschuldigte 2 die Pistole erst am Tatort, als er zum Hof der Familie von H.___ und I.___ ging, behändigte. Diese Frage kann letztlich offen gelassen werden, weil sie zur Festlegung des massgeblichen Sachverhaltes – zumindest was die Tötung von H.___ betrifft – nicht von Relevanz ist. Gleiches gilt für die Frage der Reihenfolge der Schüsse. Entscheidend ist, dass nicht nur der Beschuldigte 1, sondern auch der Beschuldigte 2 auf H.___ schoss.\nNachdem 3 Pistolenschüsse H.___ getroffen hatten und am Tatort eine ganze Patrone und 7 Patronenhülsen gefunden wurden, muss G.___ noch 4 weitere Schüsse abgegeben haben. Wem die Fehlschüsse gegolten haben, ist unbekannt (vgl. hierzu auch nachstehende Ziff. III.8.10 in fine).\n8.9 Es ist zusammenfassend in Bezug auf den einzigen noch umstrittenen Teil des Sachverhaltes, die Tötung von H.___, von folgendem Beweisergebnis auszugehen:\nNachdem sich H.___, der zuvor vom Beschuldigten 1 niedergeschlagen worden war, wieder aufgerappelt hatte, schossen der Beschuldigte 1 mit dem Sturmgewehr und der Beschuldigte 2 mit der Pistole aus einer Distanz von weniger als 1 m bis max. 4 m auf ihn (AS 440). Dabei wurde H.___ von 6 Schüssen aus dem Sturmgewehr und 3 Pistolenkugeln getroffen, wobei nicht festgestellt werden kann, welcher Beschuldigte zuerst auf ihn geschossen hat. Durch die mehrfachen Treffer wurden innere Organe wie Lunge, Leber, Herz usw. verletzt und auch Rippen gebrochen. H.___ verstarb an einer Kombination von innerem Ersticken infolge massiven Blutverlustes und äusserem Ersticken infolge einer Behinderung der Atemmechanik (AS 278)."}