{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\nGemäss rechtsmedizinischem Gutachten (AS 275 ff.) wurde H.___ von 6 Schüssen aus dem Sturmgewehr und von 3 Schüssen aus der Pistole getroffen. Und mindestens einer dieser Schüsse mit dem Sturmgewehr, der bei der Verletzung Nr. 12 eintrat, führte zu einer Verletzung von Rippen, Lunge und Herz (AS 278). Die Verletzung des Herzens führte zu einem Blutverlust nach innen in den Brustraum, wo sich insgesamt 440 ml Blut fand. Es wurden neben dieser Verletzung Nr. 12 zudem die Verletzungen 7, 10, 13, 14 und 19 verursacht (AS 279). So führte auch die Einschusswunde Nr. 7 mit Eintritt am Rumpf seitlich links und Austritt am Rücken zu einem Durchschuss der linken Niere (AS 277). Bereits vor dem Hintergrund dieser massiven Verletzungen durch die Schüsse mit dem Sturmgewehr erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten 1, er habe nach den Schüssen auf A.___ als nächstes mit dem Sturmgewehr auf H.___ geschossen und als dieses leer gewesen sei (später die Version, es sei defekt gewesen), habe er mit der Pistole weiter geschossen, als reine Schutzbehauptungen. So führte er aus (AS 565), nachdem er H.___ niedergeschlagen und er auf den Unbekannten geschossen habe, sei H.___ wieder aufgestanden und auf ihn zugetorkelt, weshalb er mehrere Schüsse mit dem Sturmgewehr auf seine Brust abgegeben habe. Danach habe er mit dem Sturmgewehr mehrere Schüsse auf I.___ abgegeben, bis das Gewehr leer gewesen sei. Danach sei er zum Auto gesprintet, habe das Gewehr in den Kofferraum geworfen, habe die Knarre (Pistole) hervorgenommen, eine Ladebewegung gemacht und auf H.___ geschossen. Er habe ihm sicher 4 Mal in die Brust geschossen. H.___ sei (wie aus dem Obduktionsbericht bekannt: von 6 Schüssen aus dem Sturmgewehr getroffen!) wie eine Leiche auf dem Platz herumgelaufen und dann stöhnend vor Schmerzen auf ihn (Beschuldigten 1) zugelaufen. Daraufhin habe er H.___ mit der Pistole sicher 4 Mal in die Brust geschossen, «4 mal habe ich zu 100 % geschossen». Danach sei I.___ von rechts gekommen und er habe auf diesen geschossen, bis das Magazin der Pistole leer gewesen sei.\nDiese nachweislichen Falschaussagen können nur damit erklärt werden, dass der Beschuldigte 1 in der Absicht, seinen Vater zu entlasten, glauben machen wollte, er allein habe sowohl mit dem Sturmgewehr als auch mit der Pistole geschossen. Die Falschheit dieser Aussagen steht fest: Er hatte am Anfang und am Schluss der Schussabgaben immer das Sturmgewehr in der Hand, schoss damit auf alle drei Personen und traf diese auch. Das Sturmgewehr funktionierte die ganze Zeit und war auch am Schluss noch einsatzfähig. Es gab demnach für den Beschuldigten 1 nie einen Anlass, die Pistole zu behändigen und selber zum Einsatz zu bringen. Er traf H.___ mit dem Sturmgewehr aus kurzer Distanz 6 Mal und verletzte ihn auf schwerste Weise. Abgesehen davon, dass er auf H.___ mit dem Sturmgewehr weitere Schüsse hätte abgeben können, ist ausgeschlossen, dass dieser weiter auf ihn zugegangen wäre und ihm Anlass gegeben hätte, auch noch mit der Pistole auf ihn zu schiessen. Das muss zwingend eine andere Person gewesen sein, die – nach den 6 Treffern mit dem Sturmgewehr völlig überflüssig, oder allenfalls vorher – auch noch mit der Pistole mehrmals auf H.___ schoss. Bezeichnenderweise konnte auch der Beschuldigte 1 selbst für die hohe Anzahl der auf H.___ abgegebenen Schüsse keinen Grund nennen. Der Beschuldigte 1 gab auf die Frage (AS 566 F 13), weshalb er denn auch noch mit der Pistole auf H.___ geschossen habe, zur Antwort: «Keine Ahnung, aus Dummheit und Wut». Seine Ausführungen sind auch sonst völlig unlogisch: Wenn das Sturmgewehr wirklich ausgeschossen gewesen wäre (was es nachweislich nicht war) und er die Pistole in der Hosentasche hatte, weshalb hätte er denn vor dem Behändigen der Pistole zum Auto sprinten und das Gewehr in den Kofferraum werfen sollen?\nDer amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 machte vor dem Hintergrund der gutachterlichen Erkenntnis, dass die tödliche Schussverletzung zum Nachteil von I.___ nicht von einer Pistole herrühren kann, vor Obergericht erstmals folgende abgewandelte Sachverhaltsversion geltend: F.___ habe zuerst mit dem Sturmgewehr geschossen und dabei A.___ getroffen. Es sei schliesslich wahrscheinlich, dass H.___ aufgrund der Sturmgewehrschüsse nicht einfach zu Boden gegangen sei, sondern dies erst der Fall gewesen sei, als der Beschuldigte 1 anschliessend mit der Pistole auf diesen geschossen habe. Nachdem die Pistole ausgeschossen gewesen sei, habe der Beschuldigte 1 auf I.___ mit dem Sturmgewehr geschossen, das er entweder noch bei sich gehabt oder im Auto geholt habe. Es sei somit denkbar und nicht auszuschliessen, dass F.___ die Wahrheit gesagt habe. Er habe sich lediglich in Bezug auf die von ihm zuletzt verwendete Waffe getäuscht, was sich aber mit dem dynamischen, explosionsartigen Ablauf der Ereignisse erklären lasse.\nEs ist aber auch diese weitere Sachverhaltsversion klar zu verwerfen. Aufgrund der objektiven Beweise, dass der Beschuldigte 1 mit dem Sturmgewehr zuerst einen Schuss auf I.___ und A.___ (Letzterer getroffen), dann 6 Schüsse (alles Treffer) auf H.___ und dann am Schluss den tödlichen einzigen Treffer auf I.___ abgegeben hat, lässt sich die Variante, wonach er zwischendurch auch noch mit der Pistole geschossen hätte, ausschliessen. Sie kann ebenso wenig wie die Behauptung des Beschuldigten 1, das Sturmgewehr habe sich bereits im Kofferraum befunden, als H.___ und I.___ tödlich getroffen worden seien, der Realität entsprechen.\nAls zweite Person, die mit der Pistole geschossen hat, kommt nur der Beschuldigte 2 in Frage. Es gibt dafür, dass er mit der Pistole auf H.___ geschossen hat, neben dem soeben Dargelegten auch noch weitere Beweismittel und Indizien:"}