{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\n- Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen steht im Weiteren fest, dass kein Ladehemmer bestand. Das Gewehr funktionierte einwandfrei. Es kann damit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte 1 unfreiwillig, d.h. aufgrund von äusseren, ihm aufgezwungenen Umständen die Schussabgabe mit dem Sturmgewehr einstellen und auf die Pistole als Schusswaffe wechseln musste.\n8.5 Nachdem der Beschuldigte 1 das Sturmgewehr behändigt hatte, rannten I.___ und A.___ aus dem Haus in seine Richtung. Um sie am Weiterlaufen zu hindern, schoss der Beschuldigte 1 aus einer Distanz von maximal 10 Metern aus dem Hüftanschlag mit dem Sturmgewehr auf die beiden. Entgegen seinen (späteren) Ausführungen gab er vorgängig keine Warnschüsse in diese Richtung ab: Es steht fest, dass aus dem Sturmgewehr je ein Schuss auf A.___ und (in der letzten Phase des Tatablaufes) auf I.___ abgegeben wurde; 6 Sturmgewehrschüsse trafen H.___. Dementsprechend wurden am Tatort auch 8 Sturmgewehrmunitionshülsen gefunden. Der Beschuldigte 1 erwähnte zudem in seiner ersten Aussage nie Warnschüsse. Erst später machte er solche geltend. In Bezug auf den einen Treffer ist ein Warnschuss ebenso wie ein Abpraller klar zu verneinen. Der Beschuldigte gab zu, gegen die Beine gezielt zu haben und der Schussverlauf – leicht von oben nach unten führend, mit einem Einschuss beim Gesäss, einem Durchschuss auf der Höhe des linken Oberschenkels sowie einem Steckschuss in der linken Hand – sprechen gegen einen Warnschuss bzw. Abpraller. Für Letzteren fehlen schliesslich auch jegliche objektive Beweismittel (Spuren). Der Beschuldigte 1 gab einen einzigen Schuss ab und traf den ihm unbekannten A.___ von hinten. Dieser musste sich folglich, kurz bevor ihn der Schuss traf, abgewandt haben. Er ging sogleich zu Boden und blieb dort liegen. Die Aussage des Beschuldigten 1 (AS 565 oben), er habe auf die Beine des Unbekannten gezielt, lässt sich in Anbetracht des Treffers im Oberschenkel nicht widerlegen. I.___ rannte weiter und versteckte sich vorerst im Bereich der vor dem alten Schweinestall gelagerten Bewässerungsrohre/Metalltank.\n8.6 Bevor nun über die mittlere Tatphase, die Tötung von H.___, das Beweisergebnis festgelegt wird, ist die Tötung von I.___ beweismässig zu bestimmen. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen beider Beschuldigten steht die Reihenfolge der Schüsse auf die Opfer insofern fest, als I.___ als letzter getroffen wurde, als er aus dem Versteck kam, offensichtlich um seinem Vater zu helfen, auf den zuvor gerade mehrere Schüsse abgegeben worden waren. So war es insbesondere der Beschuldigte selber, der immer ausgesagt hat, I.___ habe sich vorerst versteckt und sei dann, nachdem er (der Beschuldigte 1) H.___ 4 Mal in die Brust geschossen habe, plötzlich von rechts aufgetaucht und er habe auf ihn geschossen, da er nicht gewusst habe, ob der etwas in den Händen gehabt habe (AS 565). I.___ habe sich dann aufgerichtet und sei wie erstarrt zu Boden gegangen. Dann seien die Mutter von I.___ und seine Schwester herausgekommen. Es habe ihm leidgetan, dass nun auch der jüngste Sohn von H.___ herausgekommen sei und alles habe anschauen müssen. Er sei daraufhin mit seinem Vater und seiner Schwester weggefahren. Der Beschuldigte 1 hat allerdings auch immer ausgesagt, er habe am Schluss mit seiner Pistole auf I.___ geschossen, da er zuvor das Sturmgewehr leer geschossen und keine Munition mehr gehabt habe bzw. da dieses (gemäss seiner späteren Version) geklemmt habe.\nDiese Aussage ist in der Zwischenzeit gleich mehrfach widerlegt. Gemäss Gutachten wurde I.___ nicht mit der Pistole, sondern mit dem Sturmgewehr erschossen und dabei mit einem einzigen Schuss so schwer verletzt, dass er sich nicht mehr bewegen konnte. Es erweisen sich bereits damit die Angaben des Beschuldigten 1, er habe am Schluss nur noch mit der Pistole auf I.___ geschossen und dieser sei aufgrund dieser Schüsse zusammengebrochen, das Gewehr sei bereits im Kofferraum gewesen, als klare Falschaussagen. Dass der Beschuldigte 1 auf dieser nachweislich falschen Version beharrte, obwohl er die Tötung von I.___ an sich gar nie bestritt, konnte nur ein Ziel haben: Um seinen Vater umfassend zu entlasten, wollte er alle Schussabgaben am Tatort auf sich nehmen. Er musste deshalb glaubhaft machen, dass er nicht nur mit dem Gewehr, sondern auch und insbesondere am Schluss mit der Pistole schoss.\nDas eindeutige gutachterliche Ergebnis stimmt auch mit den Aussagen seiner Schwester, O.___, überein, die – so die Aussage des Beschuldigten 1 – unmittelbar nach dem Schuss auf I.___ aus dem Haus kam und dort ihren Bruder – so ihre wiederholte Aussage, auch noch vor der Vorinstanz – mit dem Gewehr in der Hand sah.\nEs ist also das Beweisergebnis, dass der Beschuldigte 1 ganz am Schluss der Ereignisse mit dem Sturmgewehr einen einzigen Schuss auf I.___ abgab, der diesen von hinten traf. Auch I.___ musste sich folglich im letzten Moment noch abgewandt haben. Das Sturmgewehr war danach noch mit 11 Schüssen geladen und funktionstüchtig. Weder die technische Untersuchung des Gewehrs noch Spuren an der Munition noch die ersten Aussagen des Beschuldigten 1 gaben für eine Funktionsstörung des Sturmgewehrs auch nur den geringsten Anhaltspunkt. Er hatte damit ganz einfach aufgehört zu schiessen, weil seine Kontrahenten am Boden lagen. Seine dann spätere vorgetragene Version, das Sturmgewehr sei defekt gewesen, erweist sich damit als reine Schutzbehauptung (zur Entlastung des Vaters), konnte doch mit dem Gewehr bis zum Schluss, also bis zum Treffer auf I.___, geschossen werden.\n8.7 Was nun die Tötung von H.___ betrifft, liegen ausserordentlich widersprüchliche Aussagen vor. Es ist bei der Würdigung dieser Aussagen ein wesentliches objektives Beweismittel immer klar vor Augen zu halten:"}