{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\nÄhnlich lautete die Version bei der Staatsanwaltschaft: Als I.___ und der Unbekannte herausgerannt seien, habe er mit dem Sturmgewehr zuerst zwei Schüsse auf den Boden abgegeben und als sie weiter auf ihn zugekommen seien, habe er auf die Beine des Unbekannten geschossen, I.___ sei rechts an ihm vorbeigerannt. Dann habe er sich umgedreht und mit dem Sturmgewehr zwei oder mehr Schüsse auf H.___ abgegeben. Dann habe er noch auf I.___ geschossen, bis er keine Munition mehr gehabt habe. Dann habe er das Gewehr in den Kofferraum geworfen, die Pistole geladen und damit zuerst auf H.___ und dann auf I.___ geschossen.\nIn der Schlusseinvernahme schilderte er den Ablauf seiner Schüsse wie folgt: Er habe aus dem Hüftanschlag auf die herausrennenden I.___ und den Unbekannten geschossen (AS 1067). Dann habe er mit dem Sturmgewehr auf H.___ geschossen. Irgendetwas sei dann hängen geblieben und er habe das Gewehr im Kofferraum versorgt und die Pistole geladen (AS 1068 Z. 228 – 232). Mit der habe er dann auf H.___ geschossen, der auf ihn zugekommen sei. Er wisse nicht, wie oft er auf ihn geschossen habe, H.___ sei dann zu Boden gefallen. Dann sei I.___ hervorgekommen und er habe mit der Pistole auch auf ihn geschossen. Dann sei dieser zu Boden gegangen (AS 1068 Z. 239/240). Er habe schon zuvor mit dem Sturmgewehr auf I.___ geschossen, als er auf ihn (Beschuldigter 1) zugelaufen und als er in Richtung Tank gelaufen sei. Als er ihn mit der Pistole getroffen habe, sei er zu Boden gegangen, er habe am Schluss nur mit der Pistole auf I.___ geschossen.\n8.3 In Bezug auf die weitere Ereignisse ist von folgendem Beweisergebnis auszugehen: Die beiden Beschuldigten erreichten gegen 22:40 Uhr das Domizil der Familie von H.___ und I.___ in Oensingen. Der Beschuldigte 2 stieg aus und läutete an der Haustüre mit der Glocke, während der Beschuldigte 1 anfänglich beim Auto blieb. Es sprachen vorerst die beiden Väter miteinander. Nach kurzer Zeit kam I.___ dazu, der zuvor kurz die Türe geöffnet und wieder geschlossen hatte. Daraufhin begab sich auch der Beschuldigte 1 zu dieser Runde. Das Gespräch wurde lauter und hitziger, H.___ schickte seinen wütenden Sohn ins Haus. Der Beschuldigte 1 ging davon aus, I.___ könnte mit einer Waffe wieder auftauchen, weshalb er aus dem wenige Meter entfernt parkierten Mercedes sein Sturmgewehr holen wollte. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass er seine Pistole SIG P225 schon zu Hause in seine Hosentasche gesteckt hatte und sie – nach seinen eigenen Angaben – in diesem Moment auf sich getragen haben soll, er also bereits bewaffnet war. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 angekündigt hat, sein Sturmgewehr zu behändigen. Denn nur dies lässt plausibel erklären, weshalb er auf dem Weg zum Auto von H.___ verfolgt wurde. In der Folge schlug der Beschuldigte 1 H.___ mit mehreren Faustschlägen auf den Kopf zu Boden. Während diesen Schlägen schrie H.___ nach I.___, er solle ihm helfen (AS 740). Während H.___ nach diesen Schlägen benommen am Boden kniete und sich mit den Händen abstützte, holte der Beschuldigte 1 vom Rücksitz des Mercedes das Sturmgewehr hervor und setzte das Magazin ein. Der Beschuldigte 1 sagte wiederholt aus, das Sturmgewehr in ein weisses Frotteetuch gehüllt und dieses in den Kofferraum gelegt zu haben. Nach der Sicherstellung des Fahrzeuges befand sich dieses Frotteetuch allerdings auf dem Rücksitz des Mercedes (AS 195 Bild Nr. 108), weshalb von diesem Beweisergebnis auszugehen ist.\n8.4 In Bezug auf das verwendete Sturmgewehr 90 und die Munition ist folgendes Beweisergebnis festzuhalten:\n- Der Beschuldigte 1 hatte in [Gemeinde 2] die Absicht, das 20 Schuss fassende Magazin vollumfänglich abzuspitzen, was ihm aber nicht ganz gelang. Er drückte 19 Schuss in das Magazin, brachte den letzten Schuss offensichtlich nicht mehr hinein und steckte diesen in die linke hintere Hosengesässtasche, wo sie dann nach seiner Anhaltung sichergestellt werden konnte. Er sagte selbst aus, diese Patrone vielleicht in den Sack genommen zu haben, weil sie im Magazin keinen Platz mehr gehabt habe (AS 706). Darauf ist abzustellen. Aus dem Umstand, dass diese Patrone die gleichen Spurenbilder in ähnlicher Spurenintensität wie die Patrone aufwies, welche aus der Waffe entladen worden war, zog der Staatsanwalt vor Obergericht hingegen folgenden Schluss: F.___ habe eine erste Ladebewegung bereits zu Hause ausgeführt, eine weitere schliesslich, als er das Sturmgewehr aus dem Kofferraum genommen habe. Es sei somit nicht so, dass diese Patrone vom Beschuldigten 1 nicht habe abgespitzt werden können, sondern diese sei am Tatort aufgrund der nochmaligen Ladebewegung ausgeworfen und vom Beschuldigten 1 wieder in den Hosensack genommen worden. Diese Version erweist sich aber nicht als glaubhafter. Aus dem Spurenbild lässt sich lediglich folgern, dass die Patrone bereits einmal ins Magazin abgespitzt worden ist, ohne dass sich dieser Vorgang dem 5. Juli 2012 zuordnen lässt.\n- Der Beschuldigte 1 gab am Tatort mit dem Sturmgewehr 8 Schüsse ab, es wurden 8 leere Patronen aufgefunden.\n- Der Beschuldigte 2 «spitzte» nach der Rückkehr in [Gemeinde 2] die sich im Magazin befindlichen 10 Schuss «zurück» und versteckte diese unter einem Blumentopf.\n- Bei der Sicherstellung des Sturmgewehrs durch die Polizei in [Gemeinde 2] befand sich noch eine Patrone im Lauf, die nicht abgefeuert worden war.\n- Es steht also fest, dass das Sturmgewehr am Tatort nicht ausgeschossen, sondern noch mit 11 Schüssen geladen war."}