{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\n- Es ist aber auch seine wiederholte Aussage nachweislich falsch, er habe am Schluss mit der Pistole auf I.___ geschossen. Das hat er erwiesenermassen mit dem Sturmgewehr gemacht.\nNach dieser beweismässigen Erkenntnis trug der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 vor Obergericht eine neue Sachverhaltsversion vor: Der Beschuldigte 1 habe zuerst mit dem Sturmgewehr A.___ getroffen, dann bei der Tötung von H.___ nicht nur das Sturmgewehr, sondern in der Folge auch die Pistole benutzt. Nachdem die Pistole ausgeschossen gewesen sei, habe er erneut das Sturmgewehr verwendet und damit I.___ erschossen (vgl. hierzu auch nachfolgende Ziffer III.8.7).\nF.___ selbst hat diesen von Rechtsanwalt Alexander Kunz erstmals vorgebrachten Geschehensablauf nie geschildert, auch nicht in der Berufungsverhandlung. Er verzichtete zudem ausdrücklich darauf, zu den Erkenntnissen des forensischen Ergänzungsgutachtens, wonach I.___ mit dem Sturmgewehr erschossen worden war, Stellung zu nehmen.\n- Es liegt schliesslich auch der Nachweis seiner Falschaussage vor, er habe das Sturmgewehr leergeschossen (was er in den ersten Aussagen wiederholt deponiert hatte). Erst als man ihm vorhielt, es habe sich im Lauf noch eine unverschossene Patrone befunden, ging er in der Folge zur Behauptung über, das Gewehr habe geklemmt. Indes ist auch dies nachweislich falsch. Die umfangreichen Untersuchungen haben keinerlei Hinweise für einen Defekt am Gewehr bzw. an dessen Lademechanismus geliefert (vgl. AS 472).\n- Auffallend unklar sind die Aussagen des Beschuldigten 1, wenn es um Fragen ging, wie sein Vater allenfalls mit den Waffen in Berührung kommen konnte. Wie oben ausgeführt, hat er mehrfach ausdrücklich die Aussage seines Vaters bestritten, wonach ihm dieser bereits in Oensingen das Sturmgewehr weggenommen haben will. Trotzdem sagte er dann dazu folgendes aus (AS 566): «Wir gingen dann nach Hause, ich war mit der Polizei immer noch am Telefon, als [er] am Domizil in [Gemeinde 2] aus dem Auto stieg. Ich ging danach hinter das Auto und mein Vater übergab mir das Sturmgewehr. Ich arretierte es und legte es auf den Kofferraumdeckel, ich nahm das Magazin heraus. Wie mein Vater an das Gewehr kam, weiss ich nicht. Ich hatte ja das Sturmgewehr in Oensingen in den Kofferraum geschmissen, ich weiss nicht, ob er es in Oensingen schon genommen hatte, als ich am Schiessen [war]. Weil in [Gemeinde 2] konnte er es nicht aus dem Kofferraum nehmen, weil ich sofort ausstieg und nach hinten ging.» – F 43 AS 707: «Herr F.___, wieso sagt dann ihr Vater aus, dass er noch in [Gemeinde 2] das Sturmgewehr entladen hätte?» Antwort: «Das kann nicht sein, es war ausgeschossen.» – Aussage des Beschuldigten 1 an der erstinstanzlichen HV: «Soviel ich weiss, habe ich von Anfang an gesagt, dass mein Vater, als ich nach der Tat zu Hause war und mit der Polizei telefoniert habe, noch etwas mit dem Sturmgewehr gemacht hat. Die 9mm hatte ich im Kofferraum des Autos und das Sturmgewehr war auch im Kofferraum.» – Als der Beschuldigte am 31. Juli 2012 mit den DNA-Spuren seines Vaters auf beiden Waffen konfrontiert wurde (AS 668 f.), sagte er, er habe keine Ahnung, wie das möglich sei. Vielleicht habe sein Vater die Waffen angefasst, als er in [Gemeinde 2] mit der Polizei telefoniert habe. Er habe die Waffen auf dem Kofferraumdeckel deponiert. Das seien aber reine Vermutungen. Er habe aber das Magazin sowohl aus dem Gewehr als auch aus der Pistole genommen (AS 670).\n- Der Beschuldigte 1 machte auch unterschiedliche Aussagen über die Abfolge der verwendeten Waffen bei den Schussabgaben auf die einzelnen Opfer:\nIn der ersten Einvernahme (AS 551) führt er aus, mit dem Sturmgewehr auf die zwei herausrennenden Männer geschossen und einen getroffen zu haben, der andere (I.___) sei an ihm vorbeigerannt. Dann sei dessen Vater aufgestanden und er habe auf diesen geschossen. Dann habe er keine Munition mehr im Sturmgewehr gehabt, habe dieses in den Kofferraum geworfen und die Knarre aus dem Hosensack genommen. Als dann I.___ auf ihn zugekommen sei, habe er mit dieser auf ihn geschossen. – Also: Nur Schüsse aus dem Sturmgewehr auf H.___, nur Schüsse aus der Pistole auf I.___.\nIn der zweiten Aussage (AS 565) sagte der Beschuldigte 1 aus, er habe, nachdem er den Unbekannten mit dem Sturmgewehr getroffen habe, mit dem Sturmgewehr zwei oder mehrere Schüsse auf den Oberkörper von H.___ abgegeben. Dann sei er zur Motorhaube des Mercedes gelaufen und habe von dort mit dem Sturmgewehr auf I.___ geschossen, er habe zu 100 % zwei Schüsse auf ihn abgegeben, vielleicht auch mehr, er habe das Sturmgewehr leergeschossen. Ob er ihn getroffen habe, wisse er nicht. Er habe dann das Sturmgewehr in den Kofferraum geworfen, die Pistole geladen und damit auf H.___ geschossen, 4 Mal zu 100 %. Danach sei I.___ von rechts aufgetaucht und er habe auf diesen mit den anderen vier Schüssen aus der Pistole geschossen. Ob er ihn in dieser Phase getroffen habe, wisse er nicht. Er habe aber danach sehen können, wie I.___ sich aufgerichtet habe und wie erstarrt zu Boden gegangen sei. - Also: Auf H.___ soll der Beschuldigte 1 sowohl mit dem Sturmgewehr als auch anschliessend noch mit der Pistole geschossen haben, ohne dies erklären zu können (AS 566 F 13). Auch auf I.___ will er nun zuerst mit dem Sturmgewehr und dann mit der Pistole geschossen haben und dieser sei erst nach den Schüssen aus der Pistole zusammengebrochen."}