{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\nJede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Das Bundesgericht führt konstant aus, der Grundsatz «in dubio pro reo» betreffe sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet er, dass der Richter den Angeklagten freisprechen muss, wenn er nicht sämtliche schuld- und strafbegründenden Tatsachen für nachgewiesen erachtet. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Richter nicht von einem Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel bestehen blieben, ob sich der Sachverhalt verwirklicht habe. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Erforderlich sind daher erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. zum Ganzen etwa Stephan Bernhard, «in dubio pro reo?», in forum poenale 2/2013 S. 112). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).\nEbenso gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO: Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es gibt damit keine festen Beweisregeln und auch keine Rangordnung der Beweise. Entscheidend ist einzig, dass die Beweise beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehenden Schlüssen zu wecken vermögen. Der Richter muss mit anderen Worten persönlich von der Richtigkeit dieser Schlüsse überzeugt sein, doch müssen diese auch objektivierbar und nachvollziehbar sein.\nUnterschieden wird je nach Art des Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Festzuhalten ist dabei, dass der Beschuldigte weder zu Aussagen verpflichtet ist, noch der Wahrheitspflicht unterliegt. Ein Lügen könnte allenfalls bei der Strafzumessung Auswirkungen haben (oder strafrechtlich relevant werden, falls dadurch ein Straftatbestand erfüllt wird), nicht aber bei der Beweiswürdigung, da die Beweislast dem Staat auferliegt.\nDer Gutachter teilt dem Richter auf Grund seiner Sachkunde entweder Erfahrungs- oder Wissenssätze seiner Disziplin mit, erforscht für das Gericht erhebliche Tatsachen oder zieht sachliche Schlussfolgerungen aus bereits bestehenden Tatsachen (BGE 118 Ia 1444 E. 1c S. 145). Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57 f.)\n8.2 Wie das schon die Vorinstanz festgestellt hat, kann für das Beweisergebnis zu diesem Kerngeschehen kaum auf die Aussagen der beiden Beschuldigten abgestellt werden, sind diese doch viel zu widersprüchlich und offensichtlich darauf ausgerichtet, sich den jeweils erlangten objektiven Beweismittel anzupassen. An Stelle vieler seien nachfolgend einige dieser Widersprüche und offensichtlichen Lügen aufgezeigt:\n- Wie vorne schon dargelegt, hat der Beschuldigte 2 gelogen, als er ausführte, sie seien, nach der Mitteilung seines Sohnes, seine Tochter werde von ihrem Mann kaputt gemacht, vorerst noch eine Stunde zu Hause in [Gemeinde 2] gewesen und er habe mit der Ehefrau und der Tochter darüber gesprochen. Ebenso falsch waren seine Aussagen, wonach er von den mitgeführten Schusswaffen nichts bemerkt haben will."}