{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\n«Aus diesen Spuren wurden (komplexe) Mischprofile erstellt, die meist sowohl die Merkmale von G.___ wie auch Merkmale von F.___ mehr oder weniger komplett aufweisen. Aufgrund der engen Verwandtschaft und der darauf begründeten Überlagerung der Merkmale lässt sich nicht immer schlüssig feststellen, wer von den beiden der Hauptspurengeber ist.»\n6.5 Forensische Untersuchungsberichte der Kantonspolizei St. Gallen\n6.5.1 Der Forensische Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 10. August 2012 (AS 415 ff.) kommt zum Ergebnis, dass die sichergestellte Pistole SIG Sauer sowie das Sturmgewehr 90 die Tatwaffen sind (AS 424). Ebenso steht fest, dass die acht am Tatort sichergestellten Patronenhülsen 223 Rem vom sichergestellten Sturmgewehr und die sieben Patronenhülsen 9 mm von der sichergestellten Pistole SIG P225 abgefeuert wurden. Weiter seien sämtliche am Tatort und aus den Opfern sichergestellten Projektilteile aus den zwei Tatwaffen abgefeuert worden, soweit sie waffenkausale Spuren enthielten (AS 425). Festgehalten wird ebenfalls, dass sich jeweils an beiden Händen der Beschuldigten Schmauchpartikel fanden, ebenso an der Jacke von F.___, nicht aber an G.___s Kleidung (AS 423 f. und 426). Es stehe damit fest, dass die Beschuldigten mit Schmauch in Kontakt gekommen seien, nicht aber, dass sie die Tatwaffen abgefeuert hätten (AS 426). Für die Schmauchspuren würden mindestens vier Möglichkeiten sprechen: a) Die Person habe mit einer Schusswaffe geschossen; b) die Person habe einen mit Schmauch behafteten Gegenstand berührt; c) die Person habe sich in der Nähe einer Waffe befunden, während diese abgefeuert worden sei; d) die Person habe einen Raum betreten, kurz nachdem darin geschossen worden sei (AS 424).\n6.5.2 Gemäss Untersuchungsbericht vom 22. August 2012 (AS 430) befanden sich an der Hose von G.___ keine Schmauchspuren. An der Hose von F.___ seien im Bereich der linken Seite des Hosenbundes, an der vorderen linken Hosentasche sowie der obersten rechten Hosentasche Schmauchspuren gefunden worden, wobei diese aufgrund ihrer geringen Menge nicht einer Tatwaffe hätten zugeordnet werden können (AS 433).\n6.5.3 Im dritten forensischen Untersuchungsbericht der KAPO St. Gallen vom 21. September 2012 (AS 436 ff.) wurde die Schussdistanz anhand der Schmauchspuren auf †H.___s Hemd ermittelt. Die untere Grenze liege unterhalb eines Meters, die obere bei drei bis vier Metern. Sie liege unterhalb der Schmauchgrenze, d.h. unterhalb der Distanz, bis zu welcher Schmauch nachgewiesen werden könne. Die Schmauchgrenze hange von der verwendeten Waffe ab und betrage für ein Sturmgewehr 90 drei bis vier Meter und für eine Pistole SIG Sauer P225 zwei Meter (AS 440).\n6.5.4 Ein weiterer Untersuchungsbericht vom 20. September 2012 (AS 441 ff.) stellte fest, dass die 10 unter dem Blumentopf versteckten Patronen anhand der davon gesicherten Fasern den vorderen Hosentaschen beider Beschuldigten zugeordnet werden können (AS 446).\n6.5.5 Im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte 2 geltend machen, die Vor-instanz habe zu seinen Lasten bei ihrer Beweisführung den Schluss gezogen, es sei I.___ als Letzter von einem einzigen Schuss aus dem Sturmgewehr tödlich getroffen worden. Nach den Aussagen beider Beschuldigter sei aber zum Zeitpunkt des Todes von I.___ nur noch die Pistole im Gebrauch gewesen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei nicht erstellt, dass I.___ mit einem Schuss aus dem Sturmgewehr getötet worden sei. Das Gutachten des IRM Bern habe lediglich festgehalten, «die Befunde sprechen für die Entstehung durch ein Geschoss aus dem Sturmgewehr 90» (AS 338). Das sei kein Beweis; es könne nach wie vor nicht ausgeschlossen werden, dass I.___ durch ein Projektil aus der Pistole ums Leben gekommen sei, womit der Beschuldigte 1 als Urheber des tödlichen Schusses feststehen würde (was dieser auch nie bestritten habe).\nDas Berufungsgericht beauftragte in der Folge den forensisch-naturwissenschaftlichen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen mit der Beantwortung der Frage, ob die bei der Obduktion von I.___ festgestellten Projektilteile der Munition des Sturmgewehrs oder der Munition der Pistole zugeordnet werden könnten (Verfügung vom 27.10.2015). Mit dem Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2016 und den Ergänzungen dazu vom 21. März 2016 und vom 17. Mai 2016 schloss diese Gutachterstelle, die Projektilteile könnten nicht von der Pistolenmunition stammen, wohl aber von der Sturmgewehrmunition.\n7. Am 23. August 2012 führte die Staatsanwaltschaft Tatrekonstruktionen vor Ort durch und hielt diese fotografisch fest (AS 473 – 548). Es wurden 4 Versionen dokumentiert:\n- Version 1 nach den Angaben der Privatklägerin 2;\n- Version 2 nach den Angaben des Privatklägers 1;\n- Version 3 nach den Angaben des Beschuldigten 1;\n- Version 4 nach den Angaben des Beschuldigten 2.\n8. Beweisergebnis zum Tatablauf\n8.1 Allgemeine Ausführungen zur Beweisführung"}