{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\n5.3 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Zeugin 1 vorab ihre Situation bei der Familie von H.___ und I.___ (AS 2407 ff.). Auf Fragen nach dem Tatabend sagte sie aus, sie sei rausgerannt, nachdem sie die Schüsse gehört habe. Als sie draussen gewesen sei, sei glaublich alles vorbei gewesen. Sie sei aus Angst rausgerannt, als sie die Schüsse gehört habe. Sie habe erwartet, ihr Mann und ihr Bruder seien tot, ihr Mann sei so gewalttätig. Als sie rausgerannt sei, sei B.___ ganz klar noch im Haus gewesen, im 2. Stock (AS 2410). Auf Vorhalt ihrer Aussage in einer früheren Einvernahme, wonach sie F.___ mit etwas Langem in den Händen gesehen habe, als sie hinausgekommen sei, sagte die Zeugin 1, das könne sein. Sie glaube, sie habe ihn mit etwas Langem, also mit einer Waffe oder so in der Hand gesehen. Damals sei das frisch gewesen und sie habe es einfach erzählen können, wie es gewesen sei. Auf die Nachfragen des Verteidigers des Beschuldigten 2 sagte die Zeugin 1, er habe einfach eine lange Waffe in der Hand gehabt, sie habe gesehen, dass F.___ ein Gewehr in der Hand gehabt habe (AS 2411).\n6. Objektive Beweismittel\n6.1 Rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTID)\nMit den haftrichterlichen Verfügungen vom 26. Juli 2012 wurden rückwirkende Teilnehmeridentifikationen der auf die Beschuldigten registrierten Mobilfunktelefone angeordnet (AS 1414 ff. und 1430 ff.; Daten-CDs in AS 1406 und 1423). Die Kantonspolizei Solothurn erstellte anhand dieser Daten eine Übersicht (Zeitachse) aller ein- und ausgehenden Anrufe sowie der Antennenstandorte der Mobilfunktelefone vom 4. Juli 2012, 12:00 Uhr, bis 5. Juli 2012, 23:27 Uhr (AS 100). Wie dies bereits vorne erörtert wurde, liegt die Haupterkenntnis dieser Auswertung darin, dass sich die beiden Beschuldigten zweifellos nur sehr kurz (maximal 5 Minuten) in [Gemeinde 2] aufgehalten haben.\n6.2 Spuren- und Untersuchungsberichte KAPO Solothurn, KTD\n6.2.1 Der Kriminaltechnische Dienst (KTD) der Kantonspolizei Solothurn erstellte verschiedene Spuren- und Untersuchungsberichte. Der Spurenbericht Nr. 469314 vom 6. September 2012 (AS 230 ff.) äussert sich insbesondere zur Sicherstellung der Tatwaffen. Die von der Polizei angetroffene Situation bei der Sicherstellung der Tatwaffen ist aus der Strafanzeige (AS 46) ersichtlich: Die Polizeipatrouille traf um 23:17 Uhr in [Gemeinde 2] ein, wo sie den Beschuldigten 1 auf dem Trottoir stehend antrafen, neben sich am Boden ein Gewehr und eine Pistole, beide Magazine lagen neben den Waffen. Im Spurenbericht wird festgehalten, dass bei der Sicherstellung des Sturmgewehrs das Verschlussgehäuse beim hinteren Abzuggehäusebolzen geöffnet war, der hintere Abzuggehäusebolzen jedoch arretiert war. Der Verschluss sei entspannt und der Sicherungshebel in Position «1» (1-Schuss-Stellung) gewesen. Weiter fiel bei der Ladekontrolle eine Patrone Kal. 5.6x45 (.223 Rem), Marke Remington, aus dem Verschlussgehäuse zu Boden, welche sich im Patronenlager befunden haben dürfte. Der Bericht hält weiter fest, dass die Pistole bei der Sicherstellung entladen war. Der Verschluss sei offen gewesen und es sei keine Patrone im Patronenlager gewesen. Bei beiden Tatwaffen sei das Magazin leer und nicht in die Waffe eingesetzt gewesen (AS 231).\n6.2.2 Es ist in der Strafanzeige der Kantonspolizei (AS 47) dargelegt, wie es zur Sicherstellung von 10 Schuss (Patronen) Munition für das Sturmgewehr 90 unter einem Blumentopf bei der Liegenschaft [... in [Gemeinde 2] kam: Aus dem Büro des Verteidigers von G.___ wurde mit einer E-Mail eine Lageskizze übermittelt, wo der Beschuldigte 2 die Muntion versteckt haben soll. Dort wurde sie dann von der Polizei auch gefunden (AS 47). Im Untersuchungsbericht vom 3. Oktober 2012 (AS 456 ff.) kommt der KTD zum Schluss, dass diese unter dem Blumentopf sichergestellten Patronen in einem Magazin für ein Sturmgewehr 90, wie dem sichergestellten, abgefüllt gewesen sein müssen. Auf Grund der Herstellung der Magazine und den dynamischen Abläufen bei der Entstehung der Spuren, welche sich nicht reproduzieren liessen, sei eine eindeutige Identifizierung der Magazinlippe des sichergestellten Magazins als Spurengeber nicht möglich (AS 464). Es könne einzig nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest eine Patrone (Nr. 2) im untersuchten Magazin abgefüllt gewesen sei.\n6.2.3 Mit dem zweiten Untersuchungsbericht des KTD vom 21. Oktober 2012 (AS 465 ff.) wurden 3 Patronen untersucht:\n- 1 Patrone Kaliber .223 aus dem sichergestellten Sturmgewehr 90, wo sie sich noch im Patronenlager befunden hatte.\n- 1 Patrone Kaliber .223, passend zu Sturmgewehr 90, die in der Hosentasche des Beschuldigten 1 gefunden worden war.\n- Patrone Kaliber 9 mm, die am Tatort gefunden worden war.\nEs wurde auf die Fragen der Staatsanwaltschaft festgestellt, dass sich die nach der Tat im Sturmgewehr sichergestellte Patrone bei geschlossenem Waffenverschluss im Patronenlager der Waffe befunden hat. Es hätten sich jedoch keine Hinweise darauf gefunden, dass der Zündstift durch die Kraft des Schlaghammers auf das Zündhütchen geschlagen habe.\nDie in den Effekten des Beschuldigten 1 sichergestellte Patrone zum Sturmgewehr 90 weise die gleichen Spurenbilder in ähnlicher Spurenintensität auf wie die Patrone, welche aus der Waffe entladen worden sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass diese Patrone ebenfalls einmal in einer gleichartigen Waffe geladen gewesen sei. In Bezug auf die Schlussfolgerungen, die Staatsanwalt J.___ vor Obergericht aus diesen Angaben zog, wird auf die Ausführungen unter nachstehender Ziffer III.8.4 verwiesen."}