{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\n4.1 Erstmals wurde die Privatklägerin 2, die Ehefrau bzw. Mutter der Verstorbenen, zwei Stunden nach der Tat von der Polizei und im Beisein einer Dolmetscherin in ihrem Wohnzimmer befragt. Dabei habe sie die Frage, ob sie bezüglich der Tat etwas gesehen habe, ganz klar verneint (AS 58). Sie habe sich während der ganzen Zeit im Wohnzimmer im 1. OG aufgehalten und sich nicht nach draussen gewagt, als sie Schüsse gehört habe. Nachdem sie mehrfach in Tränen ausgebrochen sei, habe man entschieden, ihr vorerst etwas Ruhe zu gönnen und sie dann im Verlaufe des Morgens unterschriftlich zu befragen. Dann habe sich aber ihr Gesundheitszustand derart verschlechtert, dass die Ambulanz habe aufgeboten werden müssen. Sie sei dann während einiger Zeit nicht mehr einvernahmefähig gewesen und sie habe dann vorerst nicht mehr befragt werden können, da sie am 7. Juli 2012 mit der Familie nach Kosovo zur Beerdigung gereist sei.\n4.2 Das nächste Mal wurde die Privatklägerin 2 am Morgen des 2. August 2012 polizeilich ohne Anwesenheit der Verteidiger befragt (AS 870 ff.). Sie führte aus, sie habe an besagtem Abend gehört, wie I.___ mit F.___ telefoniert habe (AS 872). Das Telefongespräch sei beendet worden und I.___ sei wieder ins Wohnzimmer gekommen, er sei aufgeregt gewesen (AS 872 unten). Als es danach geklingelt habe, sei ihr Mann ans Fenster gegangen und habe gesagt: «Kommt herein». Die andere Person habe nicht hereinkommen wollen und habe gesagt, er solle nach draussen kommen. Ohne Schuhe anzuziehen sei H.___ nach draussen gegangen. Anschliessend habe sie laute Stimmen gehört, worauf I.___ und A.___ nach draussen gerannt seien. Sie selbst sei auch nach draussen gerannt und habe ihren Mann am Boden liegen sehen und wie er von den beiden Anderen geschlagen worden sei. A.___ habe versucht, sie auseinanderzubringen, und sei ebenfalls geschlagen worden. Sie habe sich bei der Eingangstüre befunden. Es sei dunkel und Nacht gewesen (AS 873). A.___ sei dann angeschossen worden und habe I.___ zugerufen, er solle flüchten. Als O.___ die Schüsse gehört habe, sei sie schreiend nach draussen gerannt und habe gedacht, dass I.___ ihren Bruder erschiesse. Man habe viele Schüsse gehört und es habe im ganzen Hof Rauch gehabt. Sie habe sich F.___ genähert, ohne zunächst zu wissen, wer er sei, welcher eine grosse Waffe, wie eine aus der Armee, in den Händen gehabt habe. I.___ sei zu diesem Zeitpunkt noch am Leben gewesen, er habe sich hinter dem Tank befunden und sich in ihre Richtung bewegt. Dabei habe F.___ auf ihn geschossen. I.___ habe noch 2-3 Meter laufen können und sei dann zu Boden gefallen. G.___ und O.___ hätte zu diesem Zeitpunkt schon im Auto gesessen. Sie sei sofort zu I.___ gerannt (AS 874). Auf Frage, wer denn die Schüsse abgefeuert habe, antwortete B.___, dass «100 Prozent sicher» G.___ und F.___ geschossen hätten. G.___ habe eine kleine Waffe in der Hand gehabt und habe auf ihren Mann geschossen. F.___ habe auf I.___ geschossen. G.___ habe zu seinem Sohn gesagt: «Fick ihm die Mutter, er ist noch am Leben, schiess auf ihn». Er habe damit A.___ gemeint. F.___ habe sich dem Kopf von A.___ genähert und darauf habe es Klick gemacht, zu einem Schuss sei es aber nicht gekommen. Ihr Mann habe am Boden gelegen, als G.___ auf ihn geschossen und ihn auch getroffen habe (AS 875). Auf Vorhalt, dass sie vor Ort zur Polizei gesagt habe, sie habe nichts von der Tat gesehen, führte die Privatklägerin 2 aus, sie wisse nicht einmal mehr, dass sie mit irgendjemandem darüber gesprochen habe oder dass sie jemand etwas gefragt habe. Sie habe Beruhigungsmittel erhalten. Es sei ein grosses Durcheinander gewesen und viele Leute seien ein- und ausgegangen. Sie könne sich auch nicht an die Aussagen erinnern, welche sie gegenüber den Medien gemacht habe (AS 876).\n4.3 Am Nachmittag des 2. August 2012 wurde die Privatklägerin 2 in Anwesenheit der Verteidiger von der Staatsanwaltschaft befragt (AS 879 ff.). Sie sagte, sie und ihre Familie hätten sich nicht mit A.___ über die Tat unterhalten (AS 881). Als sie draussen laute Stimmen gehört hätten, seien A.___, I.___ und sie nach draussen gerannt. Die seien schon dabei gewesen, auf ihren Mann einzuschlagen. A.___ habe versucht, sie auseinanderzubringen, worauf sie Schüsse gehört und gesehen habe, wie dieser getroffen worden sei. Der Alte (das sei G.___) habe dann auf ihren Mann geschossen, als dieser am Boden gelegen habe (AS 883). F.___ sei beim Baum gestanden und habe ein Gewehr in den Händen gehalten, G.___ habe die Pistole gehalten. Als sie auf den Platz gekommen sei, seien noch keine Schüsse gefallen (AS 884). Der Alte habe zuerst geschossen, und zwar auf ihren Mann. Der Gast sei auch verletzt gewesen (AS 885). Als I.___ getroffen worden sei, habe O.___ bereits im Auto gesessen. Auf A.___ hätten beide, G.___ und F.___, geschossen, auf I.___ habe F.___ geschossen (AS 886). Und alle Beide hätten auf H.___ eingeschlagen (AS 886). Der Alte habe den Wagen gefahren (AS 887), O.___ habe hinten gesessen, F.___ entweder vorne oder hinten. H.___ habe am Boden gelegen, als auf ihn geschossen worden sei. Der Alte habe dem Sohn eine kleine Waffe übergeben und ihn angewiesen, A.___ kaputt zu machen. Dies sei gewesen, bevor F.___ auf I.___ geschossen habe. F.___ habe die Pistole genommen und sei zu A.___ hingegangen. Es habe klick gemacht. I.___ sei zu diesem Zeitpunkt noch in seinem Versteck gewesen (AS 887). G.___ habe auf A.___ und dann auf ihren Mann geschossen. Der letzte sei I.___ gewesen (AS 889).\n5. Aussagen der Zeugin O.___ (AS 841 ff.) (Zeugin 1)"}