{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\n2.10 Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Februar 2015 (AS 2401 ff.) bestritt der Beschuldigte 1 jegliche Tatbeteiligung. Es seien alle Schüsse von F.___ gefallen, er habe nach seiner Meinung alle mit dem Sturmgewehr erschossen, er selber habe ganz sicher nicht geschossen (AS 2403 oben). Als er F.___ das Sturmgewehr weggenommen habe, habe der die Pistole genommen, für den Letzten habe der die Pistole gebraucht (AS 2403 Z. 53 und 54). Dann: Er wisse nicht, ob F.___ die Pistole gebraucht habe, er habe nur den Schuss gehört, er wisse, es seien noch Pistolenschüsse gefallen, nachdem er ihm das Sturmgewehr weggenommen habe, er wisse aber nicht, wer geschossen habe (AS 2403 Z. 57 – 60). Er selber habe die Pistole nicht in der Hand gehabt, bis im Auto auf dem Heimweg. F.___ habe geschossen, nur mit dem Sturmgewehr. Er wisse nicht, ob er die Pistole gebraucht und jemanden getroffen habe (AS 2403 Z. 65 – 69). Auch wenn F.___ das anders aussage: Er halte daran fest, F.___ sei nach Oensingen, hin und zurück, gefahren und er habe ihm das Gewehr weggenommen und im Auto auf den Rücksitz gelegt.\nDer Beschuldigte 2 wurde dann mit seinem bisherigen Aussageverhalten konfrontiert (AS 2404): Er habe in der Einvernahme vom 26. Juli 2012 (AS 758) noch ausdrücklich ausgesagt, er habe am Sturmgewehr und an der Pistole keine Manipulationen vorgenommen, er habe nichts an den Waffen gemacht, was auch sein Sohn so ausgesagt habe (AS 707). Und auf den ersten Vorhalt seiner DNA-Spuren auf den beiden Waffen habe er ausgesagt, sich das überhaupt nicht erklären zu können. Und dann, in der nächsten Einvernahme, eine Woche später, sage er plötzlich aus, beide Waffen entladen zu haben. – Der Beschuldigte 2 konnte dies nicht erklären: Es sei ein schwieriger Fall, man könne nicht alles im Moment erklären. Auch auf die Frage, weshalb er die Gewehrpatronen unter einem Blumentopf versteckt hatte, sagte er, es sei ein schwieriger Fall. Er habe nicht gewusst, was machen. Er habe auch Angst gehabt, F.___ würde vielleicht etwas mit der Waffe machen.\n3. Aussagen des Privatklägers A.___ (Privatkläger 1)\n3.1 Der Privatkläger 1 wurde ein erstes Mal am Morgen des 6. Juli 2012 im Bürgerspital Solothurn einvernommen (AS 806 ff.). Die Verteidiger waren nicht anwesend. Er sagte zu Beginn der Einvernahme, es gehe ihm soweit gut und er könne ein Gespräch mit der Polizei führen (AS 807). Er habe zwei Schüsse erwischt, einen am Handgelenk und einen am Bein. Er habe die beiden Personen, welche bei H.___ vorgefahren seien, vorher noch nie gesehen. Als er aus dem Haus gekommen sei, habe er gesehen, wie die beiden Unbekannten auf H.___ und I.___ eingeprügelt hätten. Plötzlich hätten die beiden auf H.___ und I.___ geschossen. Er habe sich dazwischen gestellt und sei getroffen worden. Auf die konkrete Frage, ob beide Täter geschossen hätten, sagte er, er habe nur gesehen, wie der jüngere, der Sohn, geschossen habe. Er (Privatkläger 1) sei getroffen worden und zu Boden gefallen. Ob dann auch noch der ältere geschossen habe, wisse er nicht, er habe dies nicht sehen können. Er sei angeschossen worden und habe ab diesem Zeitpunkt nichts mehr mitbekommen (AS 808). Dann schilderte der Privatkläger 1 die Situation anders: Vor den Schüssen sei H.___ draussen gewesen und I.___ drinnen. Er habe versucht, I.___ zurückzuhalten, was ihm aber nicht gelungen sei. Draussen seien I.___ und er auf die beiden zugerannt. I.___ habe wohl gesehen, wie die beiden auf seinen Vater eingeschlagen hätten und sei wohl deshalb direkt auf sie zugestürmt. Er sei I.___ gefolgt und habe ihn daran hindern wollen, einzugreifen. Er schliesse nicht aus, dass die Schussabgaben erfolgt seien, weil I.___ und er dahinter auf die beiden zugerannt seien. Es sei umgehend auf sie geschossen worden (AS 809). Bei den Schüssen sei er ca. 3-4 Meter vom Schützen entfernt gewesen. Er könne nicht sagen, wohin der Schütze gezielt habe, es sei dunkel gewesen. Dieser habe einhändig geschossen, aber er könne nicht sagen, ob es eine Faustfeuerwaffe oder ein Gewehr gewesen sei (AS 810). Auf die weitere Frage, ob er wisse, wer die Schüsse abgegeben habe (AS 811 F 29), sagte er «der Jüngere»."}