{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\n2.7 Eine weitere Einvernahme des Beschuldigten 2 fand am 16. August 2012 durch die Polizei in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers statt (AS 775 ff.). Ihm wurde vorgehalten, seine Aussage, wonach er das Sturmgewehr entladen und nach dem Entladen den Abzug betätigt habe, stehe in krassem Widerspruch zur Tatsache, dass bei der Sicherstellung des Sturmgewehres noch eine Patrone im Patronenlager gewesen sei. Weiter habe er in der Einvernahme vom 26. Juli 2012 die Frage des Staatsanwaltes, ob er das Sturmgewehr entladen oder daran manipuliert habe, zweimal mit «nein» beantwortet. Und auf die Eröffnung in der gleichen Einvernahme, es sei seine DNA nicht nur auf der Pistole, sondern auch auf dem Sturmgewehr inklusive der Magazinlippe gefunden worden, habe er damals gesagt, er könne sich das nicht erklären. Erst in der darauf folgenden Einvernahme habe er dann gesagt, er habe das Gewehr entladen. – Der Beschuldigte 2 konnte dazu keine plausiblen Aussagen machen (AS 777): «Ich wollte das Ganze nicht kompliziert machen, ich wollte kein Durcheinander, das Ganze ist schnell passiert.» Auf den weiteren Vorhalt, es mache doch überhaupt keinen Sinn, wenn er das Gewehr mit dem Magazin der Polizei habe übergeben wollen, dass er dann die angeblich aus dem Magazin entfernten 10 Schuss Munition unter einem Blumentopf verstecke. – «Ich habe die Munition einfach weggenommen. Weshalb, kann ich nicht erklären.» Auf den weiteren Vorhalt, er habe auf der Fahrt von [Gemeinde 2] nach Oensingen das Sturmgewehr geladen und die restliche Munition noch in der Hosentasche gehabt und diese dann nach der Rückkehr unter dem Blumentopf versteckt, sagte der Beschuldigte 2, das stimme überhaupt nicht (AS 778). Konfrontiert mit den Aussagen seines Sohnes, wonach dieser das Sturmgewehr leergeschossen habe, sagte er, er habe «100 prozentig die Gewehrpatronen zu Hause, nach der Tat, aus dem Gewehrmagazin genommen.» Die ihn belastenden Aussagen von B.___ verneinte er allesamt als unwahr (AS 780 ff.). Er bestätigte seine bisherige Aussage, keine Waffen oder Waffenbestandteile zu besitzen (AS 782). Auf Vorhalt, dass in seinem Schlafzimmer im Wandschrank ein Pistolenmagazin gefunden worden sei, welches zur Tatpistole passe, antwortete der Beschuldigte 2, das Magazin passe nicht zur Tatpistole, sondern sei für eine SIG 210. Er habe das Magazin für einen Verwandten im Kosovo gekauft (AS 784). Auf Vorhalt der Waffenbestandteile und Munition in der Alukiste sagte der Beschuldigte 2, die Munition sei für den Krieg im Kosovo gedacht gewesen. Er habe teilnehmen wollen, dies sei aber aus gesundheitlichen Gründen nicht gegangen. Die Munition habe er trotz ausdrücklicher Frage nach Waffen verschwiegen, weil er das Ganze nicht habe kompliziert machen wollen (AS 785). Die Alukiste habe er unter Zeitdruck hinter den Öltank geworfen, aber sie habe mit der Tat überhaupt nichts zu tun gehabt (AS 786). Es wurde dem Beschuldigten 2 konkret vorgeworfen, sämtliche im Haus befindliche Munition sei in diesem Alukoffer gewesen (neben einem Pack Gewehrmunition neben dem Koffer hinter dem Öltank). In der Alukiste hätten sich 600 Patronen für Gewehr und Pistolen befunden, auch 9 mm Patronen für die verwendete Pistole. Es sei daher naheliegend, dass er und sein Sohn vor der Fahrt nach Oensingen die mitgeführte Munition aus diesem Alukoffer genommen hätten, der nach seinen eigenen Aussagen ihm (dem Beschuldigten 2) gehöre und in seinem Schlafzimmer gestanden habe. – Das stimme überhaupt nicht, der Alukoffer habe mit der Tat in Oensingen nichts zu tun, der sei für den Krieg im Kosovo gedacht gewesen.\n2.8 In der Einvernahme vom 22. August 2012 (AS 794 ff.) wurde der Beschuldigte 1 in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers nochmals zu den Geschehnissen nach der Tat befragt. Er sagte, nach der Ankunft in [Gemeinde 2] habe er F.___ das Sturmgewehr und die Pistole aus den Händen genommen. Wahrscheinlich habe der die Waffen vorgängig aus dem Auto genommen (AS 796 F11). Mit den Waffen habe er sich in die Küche begeben und dort das leere Magazin aus der Pistole genommen. Er habe zweimal den Verschluss nach hinten gezogen. Das Magazin sei leer gewesen. Anschliessend habe er das Sturmgewehr nach draussen genommen und dort entladen (AS 796). Dann sei er wieder ins Haus gegangen, habe die Alukiste aus dem Schlafzimmer genommen und sie im Keller über den Öltank geworfen, ehe er nach draussen gegangen sei (AS 797).\n2.9 An der Schlusseinvernahme vom 27. August 2013 (AS 1074 ff.) sagte der Beschuldigte 2, es sei F.___ gewesen, der auf A.___ geschossen habe (AS 1076). Wer H.___ erschossen habe, habe er nicht gesehen, er sei aber der Meinung, es sei das Maschinengewehr eingesetzt worden, um ihn zu töten. Heute habe er gehört, dass auch eine Pistole verwendet worden sei. Er sei aber der Meinung, es sei mit dem Maschinengewehr passiert. Er habe aber nicht gesehen, wer geschossen habe. Es sei dunkel gewesen. Er habe F.___ das Maschinengewehr aus der Hand genommen und in das Auto gelegt, auf die rechte Seite des Rücksitzes (AS 1077). I.___ sei von F.___ getötet worden, er denke mit dem Sturmgewehr. F.___ habe aber gesagt, es sei mit der Pistole gewesen. Auf die Vorhaltungen an den Beschuldigten 1, F.___ sei vor den Schüssen zum Mercedes gegangen, habe auf dem Rücksitz aus einem weissen Tuch das Sturmgewehr genommen und das mit 19 Schuss geladene Magazin eingerastet, eine Ladebewegung gemacht, sei zu ihm (dem Beschuldigten 2) zurückgekommen und habe ihm die mit 8 Schüssen durchgeladene Pistole übergeben, sagte er, das Sturmgewehr sei im Kofferraum gewesen und es sei ihm keine Pistole gegeben worden. Er habe nicht gesehen, wer mit einer Pistole geschossen habe. Er habe F.___ das Gewehr aus der Hand genommen und ins Auto gelegt. Er habe die Pistole gar nie gesehen (AS 1078)."}