{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\n2.6 Eine Woche später, in der Einvernahme vom 2. August 2012 (AS 761 ff.), sagte der Beschuldigte 2 nun völlig anders aus. Betreffend seine DNA-Spuren auf dem Sturmgewehr sagte er nun, er habe das Sturmgewehr in der Hand gehabt, als er es F.___ weggenommen habe und weiter, als sie von Oensingen herkommend in [Gemeinde 2] eingetroffen seien. Dort habe er beide Waffen in der Hand gehabt und entladen. Er habe die Munition des Sturmgewehrs bei einem Blumentopf versteckt. Er habe «zu 100 Prozent» das Sturmgewehr nach den Schussabgaben in Oensingen im Auto deponiert. Wo genau, wisse er nicht mehr. Auf Frage, wie seine DNA an den Sicherungshebel des Abzugsbügels gekommen sei, antwortete der Beschuldigte, dies sei wohl zu Hause in [Gemeinde 2] passiert, als er das Gewehr entladen habe. G.___ gab weiter an, er wisse, wo sich die Magazinlippe befinde. Auf Vorhalt, dass seine DNA beim Gewehrmagazin, an der Lippe, habe sichergestellt werden können, erklärte der Beschuldigte 2, als er das Gewehr zu Hause entladen habe, habe er auch die restliche Munition aus dem Gewehrmagazin genommen und beim Blumentopf deponiert (AS 767 F 36). Er könne nicht sagen, wie viele Patronen er herausgenommen habe. Er habe die Tat auf sich nehmen wollen. Er habe das Gewehr der Polizei aus Sicherheitsgründen ohne Munition übergeben wollen. Er habe seine Fingerabdrücke auf der Waffe hinterlassen wollen, um die Schuld auf sich zu nehmen (AS 768 F 40). Auf die Frage, wie genau er das Gewehr entladen habe, antwortete er, er habe das Magazin entfernt und dann den Verschluss nach hinten gezogen. Ob hierbei noch eine Patrone hervorgekommen sei, wisse er nicht. Er habe dann abgedrückt. Er wisse nicht, ob er das Gewehr entsichert habe. Es habe keine Sicherung gehabt. Auf den Hinweis, dass jedes Sturmgewehr eine Sicherung habe, und auf die Frage, ob er das Sturmgewehr wirklich selbst entladen habe, sagte G.___: «Ja. 100 Prozent.» Mit seiner Aussage, dass das Gewehr keine Sicherung gehabt habe, habe er gemeint, es sei offen, also nicht gesichert, gewesen. Er habe nach dem Entladen abgedrückt, es habe aber keinen Schuss ausgelöst. Auf Vorhalt, dass noch eine Patrone im Patronenlager des Sturmgewehrs gewesen sei, sagte der Beschuldigte, er habe das Gewehr entladen und den Abzug auch betätigt (AS 768). Er habe am 5. Juli 2012 weder mit dem Sturmgewehr geschossen noch dieses geladen. Auf die Frage, warum er erst jetzt gesagt habe, er habe das Sturmgewehr zu Hause entladen, sagte G.___, F.___ sei nicht einverstanden gewesen, dass er die Tat auf sich habe nehmen wollen (AS 769 F 52). Auf erneute Frage: Es sei ihm erst mit der Zeit ins Gedächtnis zurückgekommen (AS 769, merke: Er hat dies nicht erst jetzt erstmals gesagt, er hat es noch in der letzten Befragung ausdrücklich bestritten) Auch die Sache, dass er die verrutschte Pistole im Auto zurückgeschoben habe, sei ihm vorher nicht in den Sinn gekommen. Es seien für ihn Details. Auch die Pistole habe er nach der Tat in [Gemeinde 2] entladen, wie auch das Sturmgewehr. Der Lauf sei draussen gewesen, der Verschluss hinten. Er habe das Magazin entnommen. Er habe den Verschluss zurückgleiten lassen und einmal abgedrückt. Es sei kein Schuss mehr gefallen (AS 770). Auf Vorhalt, es handle sich bei der Geschichte mit dem Entladen der Waffe nach der Tat um Schutzbehauptungen, da er dies erst nach Vorhalt der DNA-Spuren erzählt habe: Er habe diese Details vorher nicht erwähnt, um die Sache nicht komplizierter zu machen. Nachdem F.___ nicht gewollt habe, dass er die Tat auf sich nehme, habe er es nicht für nötig gehalten, zu erwähnen, dass er beide Waffen zu Hause entladen habe (AS 771 F 61). (Merke: Er hat es nicht nur nicht erwähnt, er hat es vorher ausdrücklich bestritten: AS 757 und 758 – und: Es war offensichtlich ein Thema zwischen Vater und Sohn, dass der eine die Tat des anderen übernehmen solle). Weiter wurde dem Beschuldigten die Aussage seiner Tochter vorgehalten, wonach sie nach den Schüssen auf den Vorplatz hinaus getreten sei und dort F.___ mit etwas «Langem», einer Waffe, gesehen habe. Das bedeute, dass F.___ am Schluss der Schussabgabe das Gewehr in den Händen gehalten habe und es der Beschuldigte 2 gewesen sein müsse, der mit der Pistole geschossen habe. - Seine Tochter habe nichts gesehen, sie sei im Haus gewesen. Er habe mit beiden Waffen nicht geschossen (AS 772)."}