{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\n2.5 Am 26. Juli 2012 wurde der Beschuldigte in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers durch die Staatsanwaltschaft befragt (AS 749 ff.). Hierbei sagte er zur Situation vor der Tat aus, F.___ habe ihm keinen Grund genannt, weshalb er ihn wieder von der Arbeit abholen sollte. F.___ habe nach Oensingen gewollt, er habe vorgeschlagen, zunächst nach [Gemeinde 2] zu fahren, um über die Sache zu sprechen. Sie hätten schon lange gewusst, dass es der Tochter nicht gut gehe. Die ganze Familie habe Angst gehabt, I.___ habe die ganze Familie bedroht, nicht nur die Tochter (AS 751). Während der Fahrt von [Gemeinde 1] nach [Gemeinde 2] habe er aber nicht konkret Angst gehabt, dass der Tochter unmittelbar etwas passieren könnte. Sie seien dann ca. eine Stunde in [Gemeinde 2] gewesen (AS 752). Er selbst habe mit seiner Frau gesprochen. Auf Vorhalt, dass er um ca. 22:25 Uhr zu Hause in [Gemeinde 2] gewesen sei und rund 18 Minuten später bereits in Oensingen Schüsse gehört worden seien, meinte der Beschuldigte 2, dies sei unmöglich und könne nicht sein (AS 754). Er habe nicht gewusst, dass F.___ bewaffnet nach Oensingen gefahren sei. Er sei nur mitgegangen, um Schlimmeres zu verhindern (AS 755). Er könne nicht sagen, ob F.___ Widerstand geleistet habe, als er ihm das Sturmgewehr weggenommen habe, es sei ein kurzer Moment gewesen. Es sei F.___ gewesen, welcher von [Gemeinde 2] nach Oensingen gefahren sei (AS 756). Es stimme nicht, dass F.___ das Sturmgewehr nach den Schüssen in den Kofferraum geworfen habe. Zurück in [Gemeinde 2] habe F.___ das Sturmgewehr aus dem Fahrzeug genommen, er selbst sei sofort zum Hauseingang gegangen, wo die übrige Familie gewesen sei. Auf weitere Fragen sagte der Beschuldigte 2 aus, er kenne sich mit Waffen aus, da er 1996 oder 1997 im Schützenverein gewesen sei. Die Pistole sei nach der Tat, als sie in der Mittelkonsole des Autos gelegen habe, offen gewesen, habe also keine Munition drinnen gehabt. Das Rohr sei draussen gewesen (AS 757). Auf Frage, ob das Sturmgewehr entladen worden sei, bevor es der Polizei ausgehändigt worden sei, sagte der Beschuldigte 2, er wisse es nicht, F.___ habe das Gewehr genommen. Er selbst habe nicht am Gewehr manipuliert («nein, nein»). Auf Vorhalt, dass spurenkundlich festgestellt sei, dass er die Pistole auch in den Händen gehabt haben müsse, sagte der Beschuldigte 2, es könne sein, dass er sie im Auto, als sie in einer Kurve auf seine Seite gerutscht sei, zurückgeschoben habe, ansonsten habe er sie nicht in der Hand gehabt. Er denke, er habe die Pistole nur einmal angefasst und sie danach in der Mittelkonsole abgelegt. Zu Hause habe er sie nicht angefasst. Auf Vorhalt, dass sich seine DNA-Spuren am Abzugsbügel, dem Pistolengriff, am Verschlussstück und am Magazin befunden hätten, sagte er, das könne nicht sein (AS 758). Er habe mit beiden Waffen nie geschossen. Es könne sein, dass die Schmauchspuren, welche auf seinen Händen festgestellt worden seien, vom Sturmgewehr stammen würden, als er dieses F.___ weggenommen habe (AS 759)."}