{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\n1.9 In der Schlusseinvernahme vom 27. August 2013 (AS 1062 ff.) blieb der Beschuldigte 1 dabei, dass alle Schüsse von ihm abgefeuert worden seien. Er habe A.___ mit dem Sturmgewehr verletzt und H.___ sowie I.___ mit dem Sturmgewehr und der Pistole getötet (AS 1065). Er habe zwei Warnschüsse abgegeben, einer habe A.___ getroffen. H.___ sei auf ihn losgekommen, er habe ihn mit den Fäusten zu Boden geschlagen (AS 1066). Er sei zu seinem Auto gegangen, wo das Sturmgewehr und das Magazin getrennt im Kofferraum gelegen hätten. Er habe das Magazin einsetzen müssen. Es stimme nicht, dass er seinem Vater eine Waffe in die Hand gegeben habe, dieser habe an jenem Abend nie eine Waffe in der Hand gehabt, soviel er wisse. Er habe nur auf A.___ und I.___ geschossen, damit seiner eigenen Familie nichts passiere, nicht, um die beiden umzubringen. Er habe gedacht, dass I.___ eine Waffe hole, als er ins Haus gelaufen sei. Er habe aus dem Hüftanschlag geschossen, da sei es Zufall, wen man treffe. Es sei einfach über ihn gekommen. Mit dem Schuss habe er erreichen wollen, dass I.___ und A.___ stehen blieben (AS 1067). Betreffend den Vorhalt des Mordes an H.___, sagte der Beschuldigte 1 wiederum, sein Vater habe keine Waffe in der Hand gehabt. Er (Beschuldigter 1) habe mit dem Sturmgewehr auf H.___ geschossen, da sei irgendetwas hängen geblieben, es habe nicht mehr geschossen. Deshalb habe er die Waffe in den Kofferraum geschmissen, die Pistole zur Hand genommen, sie geladen (Magazin eingesetzt und Ladebewegung gemacht) und auf H.___ geschossen, der auf ihn zugekommen sei. Dann sei I.___ hervorgekommen und er habe mit der Pistole auch auf ihn geschossen, worauf er zu Boden gefallen sei. Mit dem Sturmgewehr habe er vorher auf I.___ geschossen, als er in Richtung Tank gelaufen sei. Am Schluss habe er nur mit der Pistole auf I.___ geschossen (AS 1068).\n1.10 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Februar 2015 (AS 2394 ff.) bestätigte der Beschuldigte 1 seine bisherigen Aussagen. Er habe mit dem Sturmgewehr auf A.___ geschossen. Ebenso habe er jeweils mit dem Sturmgewehr und mit der Pistole auf H.___ und I.___ geschossen. Sein Vater habe nicht geschossen. Er wurde im Rahmen dieser Befragung mit den folgenden Widersprüchen und Unklarheiten konfrontiert:\n- Wer von [Gemeinde 2] nach Oensingen zum Tatort gefahren sei? Er habe gesagt, sein Vater sei gefahren, während dieser gesagt habe, der Beschuldigte 1 sei gefahren. - Er sei sich sicher, dass sein Vater gefahren sei. Er wisse nicht, warum der sage, er (Beschuldigter 1) sei gefahren.\n- Er habe in der ersten Schilderung des Tatablaufs (AS 551, Befragung durch Staatsanwaltschaft am 6.7.2012) mit keinem Wort erwähnt, dass er mit der Pistole auf H.___ geschossen habe. – Keine Ahnung. Er habe es von Anfang an so gesagt, wie er es immer gesagt habe.\n- Wieso habe er nach den Treffern mit dem Sturmgewehr auf H.___ auch noch mit der Pistole auf ihn schiessen sollen, dieser wäre ja kaum mehr in der Lage gewesen, auf ihn zuzugehen. – H.___ sei nach den Schüssen mit dem Sturmgewehr noch auf ihn losgegangen. Irgendwie .. keine Ahnung.\n- Sein Vater habe ausgesagt, er habe ihm (Beschuldigter 1) nach den Schüssen das Sturmgewehr weggenommen und es auf dem Rücksitz verstaut. Er habe demgegenüber ausgesagt, er selber habe das Sturmgewehr nach den Schüssen im Kofferraum verstaut. - Er wisse nicht, weshalb sein Vater das sage, es stimme nicht.\n- Gemäss IRM-Gutachten sei I.___ von einem Gewehrschuss getötet worden, während er gesagt habe, er habe ihn mit der Pistole erschossen. – Keine Ahnung. Er wisse, der sei umgefallen, als er mit der Pistole auf ihn geschossen habe.\n- Er habe gemäss AS 707 ausgesagt, es könne nicht sein, dass sein Vater nach der Tat das Sturmgewehr entladen habe, das sei ausgeschlossen. Der Vater habe aber ausgesagt, er habe beide Waffen entladen und die Sturmgewehrmunition im Blumentopf versteckt. – So viel er wisse, habe er von Anfang an gesagt, sein Vater habe nach der Tat zu Hause noch etwas mit dem Sturmgewehr gemacht, das Magazin herausgenommen, als er (Beschuldigter 1) mit der Polizei telefoniert habe. Die Pistole wie auch das Sturmgewehr seien im Kofferraum gewesen. Er wisse nicht, weshalb er AS 707 ausgesagt habe, es könne nicht sein, es sei ausgeschlossen, dass der Vater das Sturmgewehr in [Gemeinde 2] entladen habe.\n- Seine Schwester habe ausgesagt, sie habe ihn nach den Schüssen «mit etwas Langen in den Händen» gesehen. Nach seiner Schilderung habe er aber das Sturmgewehr bereits in den Kofferraum gelegt gehabt. – Keine Ahnung, er könne sich das nicht erklären.\n1.11 Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2016 wollte der Beschuldigte 1 von sich aus keine Stellungnahme zu den Ereignissen vom 5. Juli 2012 abgeben. Auf die Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt Alexander Kunz, ob er – in Abweichung zum forensischen Ergänzungsgutachten – ausschliesse, dass I.___ mit dem Sturmgewehr erschossen worden sei, gab der Beschuldigte 1 keine Antwort. Er könne und wolle sich hierzu nicht mehr äussern (vgl. separates Einvernahmeprotokoll und Audio-CD).\n2. Aussagen des Beschuldigten 2"}