{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\n1.3 Aussagen vom 18. Juli 2012 bei der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers (AS 571 ff.): Er machte hier vorerst Aussagen zur Zeit unmittelbar vor der Tat. Er sei davon ausgegangen sei, seine Schwester würde nun nach diesem Telefongespräch von ihrem Mann geschlagen, weshalb er zum Schutz für sich, seinen Vater und seine Schwester die Waffen in [Gemeinde 2] geholt habe. Sie seien nur kurz dort gewesen («Ich bin wirklich schnell ins Zimmer, habe geladen, eingepackt und fertig»), es seien maximal 15 Minuten gewesen. Zu den Ereignissen in Oensingen: Nachdem er H.___, der ihm nachgegangen sei, beim Auto zu Boden geschlagen habe, habe er das Sturmgewehr aus dem Kofferraum genommen und das Magazin reingedrückt, als die Beiden (I.___ und A.___) auf ihn zugekommen seien. Er habe zweimal Warnschüsse in den Boden gegeben. I.___ sei dann rechts an ihm vorbeigegangen und als der Andere weiter auf ihn zugekommen sei, habe er auf seine Beine geschossen. Dann habe er sich gedreht und gesehen, dass H.___ aufgestanden sei. Er habe dann 2 oder mehr Schüsse auf ihn abgegeben. Der sei dann weitergetorkelt. Dann habe er noch auf I.___ geschossen, worauf er keine Munition mehr gehabt habe. Er habe das Sturmgewehr in den noch offenen Kofferraum geworfen und die Pistole geladen. Dann habe er zuerst auf H.___ und dann auf I.___ geschossen, welcher langsam auf ihn zugekommen sei und von dem er gedacht habe, er sei bewaffnet. Er habe die Pistole gerade auf Augenhöhe gehalten und damit gezielt. Er habe mit dem Gewehr aufgehört zu schiessen, weil er keine Munition mehr gehabt habe. Sein Vater habe das Gewehr zu Hause in den Händen gehabt, als er es ihm gegeben habe. Er habe nicht gesehen, wie er es genommen habe. Er müsse es vorher herausgenommen haben. Auf Vorhalt: Nein, es sei nicht so, dass sein Vater ihm das Gewehr in Oensingen aus den Händen gerissen hätte (AS 575).\n1.4 Aussagen bei der Polizei am 25. Juli 2012, in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers (AS 642 ff.): Er habe bereits in [Gemeinde 1], bevor sein Vater eingetroffen sei, den Entschluss gefasst, Waffen mitzunehmen. Er habe 2 Schusswaffen und eine grosse Anzahl Munition mitgenommen, weil er mit mehreren Leuten gerechnet habe. Er sei in [Gemeinde 2] in sein Zimmer gegangen und habe die Waffen geholt. Dann habe er seinen Vater gerufen und sie seien wieder abgefahren. Sein Vater habe die Waffen erst in Oensingen gesehen, kurz bevor er geschossen habe.\nEs wurden dem Beschuldigten 1 seine Aussagen am Telefon gegenüber der Polizei vorgespielt, als er mitteilte, er habe 3 Leute «verschossen». Auf Nachfrage der Polizei, ob die Leute noch am Leben seien, sagte er: «Wenn diese noch am Leben sind, gehe ich sofort zurück.» Weiter sagte er am Telefon, dass es dort in Oensingen noch 2 Kinder von ihm habe, die man unbedingt holen solle, ansonsten ginge er zurück, um die Kinder zu holen und er werde alle kaputt machen. Diese Aussagen (AS 655) begründete er damit, er habe bei der Polizei Druck machen wollen, dass sie schnell die Kinder holen gingen.\n1.5 In der polizeilichen Befragung vom 31. Juli 2012 wurde der Beschuldigte 1 ohne Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers (AS 658 ff.) mit den Untersuchungsergebnissen konfrontiert, wonach die DNA seines Vaters G.___ am Sturmgewehr am Griffstück, am Abzugsbügel, am Sicherungshebel links und rechts, am Handschutz, am Ladehebel und an der Magazinlippe und an der Pistole am Abzugbügel, am Pistolengriff, am Verschlussstück sowie an der Magazinlippe festgestellt worden sei (AS 669). Er konnte sich das nicht erklären und auf den Vorhalt, dieses Spurenbild weise darauf hin, dass sein Vater die Waffen schussbereit gemacht habe, sagte er, das sei zu 100 % nicht so gewesen (AS 671). Auf den Hinweis, dass neben ihm selber auch sein Vater an den Händen Schmauchspuren aufgewiesen habe, konnte er keine Aussagen machen (AS 672).\n1.6 In der Einvernahme vom 8. August 2012 (AS 674 ff.) wurde der Beschuldigte 1 in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers mit den Aussagen von B.___ konfrontiert, wonach nicht nur er, sondern auch sein Vater auf H.___ eingeschlagen hätte, was er aber bestritt (AS 681 F 42). Sein Vater sei gar nicht in der Nähe von ihm und H.___ gestanden. Wieder beteuerte der Beschuldigte, er sei der Einzige gewesen, der «herumgeballert, also geschossen» habe, ausser ihm habe niemand geschossen. (AS 681). Auf den Vorhalt der Aussage von B.___, wonach sie gesehen habe, wie G.___ mit der Pistole auf den am Boden liegenden H.___ geschossen habe, was sich auch mit dem Spurenbild der gesicherten DNA an der Pistole und den gesicherten Schmauchspuren beim Vater decke, antwortete der Beschuldigte 1: «Nein, das stimmt zu 100 % nicht! Nein 1000%» (AS 682 F 51). Sein Vater sei gar nicht in der Nähe von H.___ gewesen, er habe gar keine Waffe in den Händen gehabt und zudem sei diese Frau erst später hinausgekommen. Er (Beschuldigter 1) habe mit dem Sturmgewehr auf den Unbekannten, I.___ und H.___ geschossen. Dreimal auf den Unbekannten, also mit Warnschüssen 5 Mal, danach 1-2 auf H.___ und dann habe er in Richtung von I.___ «in die Nacht hinein» geschossen, bis das Sturmgewehr leer gewesen sei (AS 682 F 53). Auf Frage, was denn eigentlich sein Vater während der Tat gemacht habe, antwortete der Beschuldigte 1, er habe mit H.___ geredet und danach sei er wie im Schockzustand oder wie in Trance dagestanden."}