{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\nAm Abend des 5. Juli 2012 hielt sich der Beschuldigte 1 bei seiner Familie auf, wo er erfuhr, dass seine Schwester ein weiteres Kind zur Welt gebracht habe, dies der Familie aber nicht habe mitteilen können. Nachdem ihn sein Vater kurz vor 22 Uhr zur Arbeit nach [Gemeinde 1] gefahren hatte, telefonierte er mit seinem Schwager und stellte diesen zur Rede. Dieser antwortete, er habe keine Angst vor ihm, er habe vor niemandem Angst, er könne mit seiner Frau machen was er wolle, er könne sie blutig schlagen und er könne sie kaputt machen. Dies schilderte auch W.___, ehemals Ehegattin von C.___, anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 4. Juni 2013 so (AS 1054). Der Beschuldigte 1 verstand das so, dass für seine Schwester aktuell eine Gefahr bestehe, weshalb er sie dort herausholen wollte. Er rief deshalb um 22:07 Uhr seinen Vater an, er solle ihn wieder abholen. Der Beschuldigte 1 war zu diesem Zeitpunkt bereits entschlossen, bewaffnet nach Oensingen zu fahren. Sein Vater war zum Zeitpunkt dieses Anrufs bereits wieder kurz vor dem Zuhause in [Gemeinde 2] und drehte sofort um. Anlässlich eines weiteren Anrufes, der um 22:12 Uhr registriert wurde, erkundigte sich der Beschuldigte 1 bei seinem Vater, wo er gerade sei (vgl. Strafanzeige vom 6.7.2012, S. 28/AS 38). Er war somit zu jenem Zeitpunkt noch nicht bei seinem Sohn in [Gemeinde 1] eingetroffen. Ausgehend von einer Abfahrtzeit, die zeitlich (kurz) nach 22:12 Uhr liegen muss, sowie einem Zeitbedarf von 7 Minuten für die Strecke [Gemeinde 1] - [Gemeinde 2] müssen sie zusammen um ca. 22:20 Uhr (frühestens) in [Gemeinde 2] eingetroffen sein. Nachdem sich das Natel des Beschuldigten 1 bereits um 22:38 Uhr bei der Mobilfunkantenne in Oensingen angemeldet hat und man für die Fahrstrecke von [Gemeinde 2] nach Oensingen ca. 14 Minuten benötigt, können die beiden Beschuldigten maximal von 22:20 Uhr bis 22:25 Uhr einen Zwischenstopp in [Gemeinde 2] eingelegt haben. In dieser kurzen Zeit holte der Beschuldigte 1 im ersten Obergeschoss seines Zimmers das Sturmgewehr und spitzte noch Munition ins Magazin ab. Er nahm aus diesem Zimmer zudem eine Pistole mit Magazin und Munition und steckte diese in den Hosensack bzw. in die Beintasche. Das Sturmgewehr wickelte er in ein Tuch und legte es im Auto seines Vaters auf den Rücksitz.\nDie Ausführungen des Beschuldigten 2, wonach sie nach dem Abholen seines Sohnes in [Gemeinde 1] zuerst nach [Gemeinde 2] gefahren seien und er dort zuerst mit seiner Frau und der anderen Tochter darüber habe sprechen wollen, weshalb sie noch rund eine Stunde dort in [Gemeinde 2] geblieben seien und er nichts von der Bewaffnung seines Sohnes gewusst habe, erweisen sich aus folgenden Gründen als falsch:\n- Es ist aufgrund der Datenauswertungen des Handys des Beschuldigten 1 erstellt, dass sich die beiden Beschuldigten höchstens 5, wahrscheinlich eher 3 Minuten und nicht eine Stunde in [Gemeinde 2] aufhielten.\n- Der Beschuldigte 2 hatte nach den Aussagen seiner Frau und seiner Tochter mit diesen gar keinen Kontakt, als sie für kurze Zeit in [Gemeinde 2] waren.\n- Sein Sohn beordete seinen Vater zurück nach [Gemeinde 1], weil er Angst um seine Schwester hatte und die Aussage seines Schwagers, er könne seine Frau kaputt machen, als aktuelle Bedrohung für sie interpretierte. Er war auch bereits vor dem Eintreffen seines Vaters entschlossen, vor der Fahrt nach Oensingen zu seiner Schwester in [Gemeinde 2] die Waffe zu holen. Es kann nun völlig ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte 1 seinem überraschend zurückbeorderten Vater zwar die befürchtete aktuelle Gefahr für die Schwester geschildert haben sollte (das gab der Beschuldigte 2 zu), aber nichts darüber gesagt haben sollte, weshalb er zuerst den Umweg nach [Gemeinde 2] fahren wolle, statt direkt nach Oensingen zu gelangen. Dieses Vorgehen rief geradezu nach einer Erklärung.\n- Es können aber auch die kurze Aufenthaltsdauer von 3 - 5 Minuten in [Gemeinde 2] sowie die Lüge des Beschuldigten 2, das habe eine Stunde gedauert und er habe das mit seiner Frau und seiner Tochter besprochen, nur den Schluss zulassen, dass er bereits im Zeitpunkt der Abfahrt von [Gemeinde 2] (nach Oensingen) um die Bewaffnung seines Sohnes wusste. Weshalb sollte der Beschuldigte überhaupt über die tatsächliche Aufenthaltsdauer in [Gemeinde 2], einen auf den ersten Blick nebensächlichen Aspekt, wahrheitswidrig aussagen? Damit wollte er einzig und allein sein Wissen um die Bewaffnung verheimlichen.\nDemnach waren die beiden Beschuldigten, als sie mit einem Sturmgewehr auf dem Hintersitz, einer Pistole sowie mit Munition nach Oensingen fuhren, in der Absicht, dort ihre Schwester/Tochter von der Familie von H.___ und I.___ wegzuholen, in der Erwartung, Mitglieder dieser Familie könnten sich ihnen bewaffnet in den Weg stellen.\nDie Frage, ob der Beschuldigte 2 auf der Fahrt nach Oensingen das Pistolenmagazin abgespitzt habe, wovon die Polizei in der Anzeige ausging (AS 30), wird unter Berücksichtigung der weiteren Aussagen und der objektiven Beweismittel unter nachstehender Ziff. III.8.8 thematisiert.\nIII. Sachverhalt und Beweiswürdigung zum unmittelbaren Tatgeschehen\n1. Aussagen des Beschuldigten 1"}