{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\n3.1 T.___, die Ehefrau des Beschuldigten 2 und Mutter des Beschuldigten 1, wurde am 6. Juli 2012 befragt (AS 907 - 914). Auch sie schilderte die schlechte Lebenssituation ihrer Tochter bei der Familie von H.___ und I.___. Sie sei dort wie eine Sklavin gehalten worden, I.___ habe sie geschlagen, mit einem Gürtel, als sie im achten Monat schwanger gewesen sei, er habe ihr Mobiltelefon zerstört, damit sie ihre Familie nicht mehr anrufen könne (AS 912). Es sei im Nachgang zu dem Gerichtsverfahren zu einer Aussprache der Familien gekommen. Dabei habe I.___ gedroht, ihre drei Söhne zu töten. An jenem Abend des 5. Juli 2012 habe der Beschuldigte 1 erfahren, dass seine Schwester vor ca. einer Woche einen Sohn geboren habe. Er sei verwundert gewesen, davon nichts erfahren zu haben; nur verwundert, nicht wütend. Anschliessend sei der Beschuldigte 1 von seinem Vater zur Arbeit gefahren worden. Danach habe sie die Beiden erst wieder gesehen, als der Beschuldigte 1 vor dem Haus gestanden sei und gesagt habe, er werde nun die Polizei rufen und ihr Mann gesagt habe: «Jetzt ist es passiert». Sie habe nicht mitbekommen, dass die Beiden vorher noch einmal nach Hause gekommen seien (F 21 AS 912/913).\n3.2 U.___, der Sohn des Beschuldigten 2, führte in seiner Befragung vom 6. Juli 2012 ebenfalls aus, wie sein Bruder, der Beschuldigte 1, am Vorabend von seinem Vater erfahren habe, dass die Schwester O.___ einen Knaben geboren habe. Diese Schwester habe sich auch schon von ihrem Mann getrennt, sie sei oft von diesem geschlagen worden. Deshalb hätten die Familien untereinander Gespräche geführt. Er habe dann später gehört, dass F.___ den Mann der Schwester angerufen und zur Rede gestellt habe und dieser dann Drohungen ausgestossen habe, er mache die Schwester kaputt. Sein Vater sei dann mit dem Beschuldigten 1 weggefahren und er sei ins Bett gegangen. Nach 10 – 20 Minuten seien die Beiden kurz zurück nach Hause gekommen. Er habe sich zu dieser Zeit in seinem Zimmer aufgehalten. Sie seien nur hinein und dann gleich wieder hinausgegangen. Er denke, sie hätten das Sturmgewehr geholt, weil nach der Tat habe … ja … sein Bruder die Polizei gerufen. Die sei dann auch gekommen und habe ihn festgenommen (F 3 AS 918). Es habe unten ein «Gestürm» gegeben und er sei nach unten gegangen. Sein Bruder und sein Vater seien aber bereits wieder weggefahren. Er sei dann mit seiner Mutter und der Schwester unten gestanden und sie hätten sich Sorgen gemacht (F 5 AS 919). – In der späteren Befragung vom 10. August 2012 versuchte U.___, diese Aussagen zu relativieren; er habe die beiden nicht gesehen, als sie zurückgekommen seien, er habe ein Auto gesehen, er wisse aber nicht mehr, ob es ihr Auto gewesen sei (F 20 AS 925). Auf die Frage (F 22 AS 925), wie er denn wissen könne, dass Vater und Bruder zurückgekommen seien, wenn er sie nicht gesehen habe: «Ich weiss es nicht. Also die sind ja mit Waffen dorthin, denke ich mal, also mein Bruder. Woher hätten sie diese Waffen sonst nehmen sollen, das Sturmgewehr vom Militär war ja zu Hause verstaut.»\n3.3 V.___, die Tochter des Beschuldigten 2, hielt sich gemäss ihren Aussagen vom 6. Juli 2012 (AS 939 ff.) am Tatabend ebenfalls zu Hause auf. Sie habe sich in ihrem Zimmer aufgehalten und von dort gehört, wie ihr Bruder, der Beschuldigte 1, wütend gewesen sei, weil sich die Schwester nach der Niederkunft ihres Kindes nicht bei ihnen gemeldet habe (AS 941). Es sei so, dass diese sich gar nicht habe melden können, da ihr Ehemann ihr Natel kaputt gemacht habe. Es habe schon immer Probleme gegeben. Sie sei in ihrem Zimmer geblieben und wisse nicht, ob ihr Vater und ihr Bruder zusammen weggegangen seien. Sie habe einfach bemerkt, dass die beiden nicht zu Hause gewesen seien. Als nächstes sei dann plötzlich die Schwester O.___ dort gewesen, obwohl es ihr doch verboten gewesen sei, zu ihnen zu kommen. Sie habe dann ihren Bruder draussen telefonieren gesehen. Er habe, so viel sie wisse, mit der Polizei telefoniert.\n4. Beweisergebnis zur Vorgeschichte und dem Geschehen unmittelbar vor der Tat\nDieses Beweisergebnis stützt sich auf die Aussagen der beiden Beschuldigten, soweit diese glaubhaft sind, und auf die Aussagen der Angehörigen der Familie der Beschuldigten, die an jenem Abend mit ihnen zusammen waren. Es ist auch bei der Beweiswürdigung der Grundsatz «in dubio pro reo» zu beachten.\nDie Tochter des Beschuldigten 2 und Schwester des Beschuldigten 1 lebte mit ihrem Mann in der Familie der beiden getöteten Personen in einer konfliktbeladenen Situation. Die junge Frau war körperlichen Übergriffen und Drohungen ihres Ehemannes ausgesetzt. Die entsprechenden Aussagen werden auch durch die Verfahrensakten im Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 3. August 2011 gegen I.___ gestützt. Der Beschuldigte 1 führte allerdings gegenüber dem Gutachter relativierend auch aus (AS 2160), es sei für ihn nicht ein gravierender Vorfall gewesen. Seine Schwester sei ja dann wieder zu ihrem Mann zurückgekehrt und er habe gedacht, diesem sei vielleicht einmal die Hand ausgerutscht und jetzt sei der Streit beigelegt. Er habe in der Folge seine Schwester auch immer besucht, etwa ein- bis zweimal im Monat. Er habe es gut gehabt mit der Familie seines Schwagers. Er habe vor der Tat nie Streit mit ihnen gehabt. Er sei auch mit seinem Schwager in den Ausgang gegangen, letztmals etwa einen Monat vor der Tat."}