{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\nSein Vater, der Beschuldigte 2, bestätigte in der Befragung vom 6. Juli 2012 (AS 715 ff.) die Angaben zur Vorgeschichte. Seine Frau habe dem Sohn (Beschuldigter 1) von der Geburt dieses Kindes erzählt und er habe ihn dann zur Arbeit nach [Gemeinde 1] gebracht. Von dort aus habe sein Sohn mit I.___ telefoniert. Später habe er ihn dann angerufen und gesagt, er solle ihn von der Arbeit abholen. Er habe vom Telefon erzählt. I.___ habe zu ihm gesagt, er könne mit seiner Frau machen, was er wolle, er könne sie blutig machen. Sie seien dann zu I.___ gefahren, um die Sache zu klären. Sie seien zuerst nach Hause gefahren. Er habe mit seiner Frau diskutiert und sein Sohn sei auf die Toilette gegangen. Er habe nicht gesehen, dass er Waffen eingeladen habe. Danach seien sie nach Oensingen gefahren. Er habe auf der Fahrt zu seinem Sohn gesagt, er wolle mit H.___ sprechen, sie seien nach Oensingen zu H.___ gefahren. In der Befragung vom 12. Juli 2012 (AS 724 ff.) führte der Beschuldigte 2 aus, sie seien etwa eine Stunde zu Hause in [Gemeinde 2] gewesen, bevor sie dann nach Oensingen gefahren seien (AS 732 F 46). F.___ sei die ganze Zeit im Haus hin und her marschiert, er habe auch ausgerufen. Er (Beschuldigter 2) sei die ganze Stunde im Wohnzimmer gewesen, er habe sich dort um die weinenden Frauen (Ehefrau und Tochter) gekümmert. Dann sei sein Sohn mit dem Mercedes nach Oensingen gefahren, er sei auf dem Beifahrersitz gewesen. Im Rahmen der Befragung durch die Staatsanwaltschaft am 26. Juli 2012 (AS 749 ff.) führte der Beschuldigte 2 aus, er sei nach dem Ausladen des Sohnes in [Gemeinde 1] bereits wieder kurz vor [Gemeinde 2] gewesen, als dieser ihn wieder angerufen und gebeten habe, in [Gemeinde 1] abzuholen. Sein Sohn habe danach direkt nach Oensingen fahren wollen, er selber habe aber die Sache zuerst zu Hause besprechen wollen. Er habe schon Angst um seine Tochter gehabt. I.___ habe immer wieder gedroht, nicht nur gegenüber der Tochter. Er habe beispielsweise gesagt, er müsse nur ein Telefon machen und sein Sohn F.___ werde getötet. Er sei aber auf der Fahrt nach [Gemeinde 2] nicht von einer unmittelbaren Bedrohung seiner Tochter ausgegangen. Sie hätten sich in [Gemeinde 2] dann vielleicht eine Stunde aufgehalten. Wenn im nun der Staatsanwalt vorhalte, er sei von seinem Sohn aufgrund der Anrufauswertung um 22:07 Uhr angerufen worden und sie seien daher um ca. 22:25 Uhr wieder in [Gemeinde 2] gewesen und die ersten Schüsse seien um 22.43 in Oensingen festgestellt worden, also könnten sie nur kurze Zeit in [Gemeinde 2] gewesen sein, bevor sie dann nach Oensingen gefahren seien, sagte er, das sei unmöglich. Er habe auch nicht gewusst, dass sein Sohn auf der Fahrt nach Oensingen Waffen mitgeführt habe (AS 754). Er bestritt ausdrücklich, dass sie vorerst nach [Gemeinde 2] gefahren seien, um Waffen zu holen. Er habe nur gewusst, dass sein Sohn ein Sturmgewehr habe, nicht auch eine Pistole; diese habe er erst gesehen, als er in Oensingen damit geschossen habe. Von [Gemeinde 2] nach Oensingen sei sein Sohn gefahren, nicht er selber (das hatte er schon in der früheren Befragung so ausgesagt, vgl. AS 734 oben). In der Befragung vom 2. August 2012 wurde der Beschuldigte 2 mit verschiedenen Vorhaltungen konfrontiert. Sein Sohn F.___ habe ausgesagt, er habe ihn (seinen Vater) nach dem Ausladen in [Gemeinde 1] wieder angerufen und gebeten, ihn schnell abzuholen, weil I.___ O.___ kaputt machen wolle, und zwar jetzt im Moment (F 13 AS 763). Dazu die Antwort des Beschuldigten 2 (AS 764 oben); «Das kann schon sein, dass der F.___ das gesagt hat. Ich weiss es aber nicht mehr konkret.» Es könne sein, dass er ihm das vielleicht mit dem zweiten Anruf mitgeteilt habe. Er wurde mit der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation konfrontiert, wonach er an diesem Abend von F.___ um 22:07 Uhr als auch um 22:12 Uhr angerufen worden sei. Er blieb aber dabei, er sei trotz der Gefahr für seine Tochter zuerst nach Hause gefahren, um F.___ zu beruhigen (F 16 AS 764). Er habe diese Gefahr nicht ernst genommen, sie habe schon seit drei Jahren bestanden. Es stimme, er habe schon gewusst, dass H.___ zu Hause einen Revolver habe. Es sei aber so, dass sein Sohn F.___ mit ihm nicht über seine Befürchtung gesprochen habe, es werde in Oensingen auf ihn und seine Schwester geschossen. Es wurde anschliessend dem Beschuldigten 2 der zeitliche Ablauf der Ereignisse aufgrund der objektiven Fakten dargelegt (AS 765 f.): Der erste Anruf von F.___ mit der Aufforderung zur Rückkehr nach [Gemeinde 1] erfolgte um 22:07 Uhr und die ersten Schüsse in Oensingen fielen um 23:45 Uhr, also 38 Minuten später. Das Mobil-Telefon von F.___ hatte sich um 22:38 Uhr bei der Mobilfunkantenne in in Oensingen angemeldet. Auf Vorhalt, er habe gelogen, als er ausgesagt habe, sie seien vor der Fahrt nach Oensingen noch eine Stunde in [Gemeinde 2] gewesen (F26 AS 766), sagte der Beschuldigte 2: «Ich habe das gesagt. Ich habe das vermutet. Genau weiss ich das nicht. Ich weiss nicht, wie lange es war, 10 oder 20 Minuten. Auch wenn seine Söhne aussagten, sie seien nur kurz zu Hause gewesen und F.___ als Grund das Holen von Waffen genannt habe, bleibe er dabei, nicht gesehen zu haben, dass dieser Waffen genommen habe. Er sei zuerst nach [Gemeinde 2] gefahren, weil er das Problem zuerst mit seiner Frau und der anderen Tochter habe besprechen und sie habe beruhigen wollen (Merke: In der gleichen EV [AS 764 F 16] sagte er noch aus, er sei nach Hause gefahren, um F.___ zu beruhigen). Er sei dann mit nach Oensingen gefahren, weil er mit H.___ habe reden wollen.\n3. Zur Vorgeschichte und insbesondere zur Situation unmittelbar vor der Tat konnten die übrigen Mitglieder der Familie der beiden Beschuldigten Aussagen machen."}