{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\n2. Zum Geschehen unmittelbar vor der Tat schilderte der Beschuldigte 1 in der Einvernahme vom 11. Juli 2012, wie er am Abend des 5. Juli 2012 (AS 561 ff.) von seinem Vater erfahren habe, dass seine Schwester einen Sohn geboren habe, sie es ihrer Familie aber nicht habe mitteilen können, weil sie kein Telefon mehr habe. Sein Vater habe ihn dann zur Arbeit nach [Gemeinde 1] gefahren, da sein Auto defekt gewesen sei. Von dort aus habe er dann I.___ angerufen, um zu fragen, was los sei, weshalb sie von anderen Leuten erfahren müssten, dass seine Schwester ein Kind bekommen habe. Dieser habe sich sehr arrogant benommen und habe ihm gesagt, er habe keine Angst vor ihm; es sei seine Frau und mit der könne er machen was er wolle, er könne sie blutig schlagen und er könne sie kaputt machen. Es sei ihm scheissegal, er habe vor niemandem Angst (AS 562). Er habe das so verstanden, dass dieser das sogleich machen werde, weshalb er seinen Vater angerufen und diesem gesagt habe, er solle zurückkommen und ihn abholen, I.___ wolle seine Schwester kaputt machen. Noch bevor sein Vater eingetroffen sei, habe er den Entschluss gefasst, mit den Waffen nach Oensingen zu fahren und seine Schwester herauszuholen (AS 652). Er habe sich dann zuerst nach Hause fahren lassen. Dort habe er in seinem Zimmer eine Pistole in die rechte Hosentasche und das Magazin dazu in die rechte Beintasche gesteckt. Es habe sich um eine P 225 deutsche Version gehandelt. Unter seinem Bett habe er das Sturmgewehr 90 hervorgenommen und dieses in ein weisses Badetuch gelegt. Es habe im Magazin schon einige Schüsse gehabt, er habe noch einige Schüsse zusätzlich eingesetzt. Es sei aber nicht voll gewesen, glaublich 10 - 15 Schüsse (AS 563). Er habe das Sturmgewehr in den Kofferraum des Mercedes gelegt, mit dem er dann zusammen mit seinem Vater, der das Auto gelenkt habe, nach Oensingen gefahren sei. In der staatsanwaltlichen Befragung vom 18. Juli 2012 erklärte der Beschuldigte dann, weshalb er zuerst nach Hause gefahren sei und dort Waffen geholt habe (AS 571). Er habe aus einem Gespräch mit I.___ gewusst, dass dieser Waffen gekauft habe; er habe damit angegeben. Und es habe so ziemlich jeder eine Waffe zu Hause. Er habe die Waffen zum Schutz mitgenommen, sein Vater sei dabei gewesen und seine Schwester sei dort gewesen. Er habe etwa 15 Minuten zum Einpacken der Waffen gebraucht und dann seien sie losgefahren."}