{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\nNachdem der Beschuldigte 1 die von ihm gestützt auf das erstinstanzliche Urteil zu leistenden Genugtuungszahlungen ausdrücklich anerkannt und diesbezüglich die Berufung zurückgezogen hatte, beantragte Rechtsanwalt Marc Aebi anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung nur noch zu Lasten des Beschuldigten 2 höhere Genugtuungen.\n5. In Bezug auf die Zivilklagen ist die Rechtsmittelinstanz an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). F.___ zog seine Berufung in Bezug auf die von ihm zu zahlenden Genugtuungen ausdrücklich zurück. Hierauf verzichtete Rechtsanwalt Aebi darauf, in Bezug auf den Beschuldigten 1 höhere Genugtuungen für seine Mandanten zu verlangen. Er beantragte vielmehr in diesem Punkt eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Dies kommt einem faktischen bzw. impliziten Teilrückzug der Anschlussberufung gleich. Demzufolge sind die von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungen, soweit diese von F.___ zu bezahlen sind, nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.\nDas erstinstanzliche Urteil ist, soweit es den Beschuldigten 1 betrifft, somit wie folgt in Rechtskraft erwachsen:\n- Ziff. 1.3 und 1.4., Ziff. 3. - 18., Ziff. 18 (soweit die Höhe der Entschädigung betreffend) sowie Ziff. 20., 22. - 26.\nII. Sachverhalt und Beweiswürdigung zur Vorgeschichte\n1. O.___, Jahrgang 1990, war seit 2009 mit I.___ verheiratet. Es war dies offenbar eine problembeladene Beziehung, dem Ehemann wurde immer wieder vorgehalten, seine junge Ehefrau schlecht zu behandeln. So hatte ihr Vater (G.___) am 17. Mai 2011 der Polizei gemeldet, seine Tochter wolle bei ihrem Ehemann ausziehen und dieser wolle das 12 Monate alte Kind nicht herausgeben und habe gedroht, sich und das Kind umzubringen (separate Strafakten). Im Rahmen dieses Verfahrens machte die Tochter die Aussage, regelmässig von ihrem Mann geschlagen und mit dem Tod bedroht zu werden. Sie habe nach einem Streit mit der Schwiegermutter die ganze Familie des Ehemannes gegen sich. I.___ wurde in der Folge mit Strafbefehl vom 3. August 2011 (STA.2011.2119) der Tätlichkeiten und Drohung (Ehegatte während der Ehe) sowie der Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt. Sie habe dann nach diesen Ereignissen für 2 Monate bei ihren Eltern gewohnt. Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 6. Juli 2012 führte sie zu ihrer Beziehung zum getöteten Ehemann befragt (AS 847), aus, dieser habe immer auf seine Familie gehört, die ihm gesagt habe, man müsse eine Frau hart schlagen, damit sie zum Schweigen gebracht werde. Er habe ohnehin seit der Geschichte vom Mai 2011 eine grosse Wut auf ihre Familie gehabt. Er sei immer wieder ausgerastet und habe sie geschlagen. Als sie im 8. Monat schwanger gewesen sei, habe er sie mit dem Gürtel, mit der Schnalle, geschlagen. Sie denke, ihr Mann hätte ihr früher oder später etwas angetan. In der staatsanwaltlichen Befragung führte sie aus, ihre Familie habe bei der Trennung erfahren, wie schlecht sie von ihrem Ehemann behandelt worden sei. Als sie nach der Trennung zu ihm zurückgekehrt sei, sei alles nur noch schlimmer geworden (AS 865). Sie habe ihrer Familie nichts mehr sagen dürfen. Ihr Vater habe zwar immer wieder gefragt, sie habe ihn aber angelogen und gesagt, es laufe gut. Sie habe Angst gehabt, wenn ihr Vater mit ihrem Ehemann würde sprechen wollen, dass dieser ihn erschiessen würde. Er und seine Familie hätten sie kontrolliert. Sie habe ihre Familie über die Geburt des zweiten Kindes (das wenige Tage vor der Tat zur Welt gekommen war) nicht orientieren dürfen. Er habe ihr Handy kaputt gemacht und sie habe das Haustelefon nicht benutzen dürfen. Ihre Familie habe dann von der Geburt erfahren, weil ihre Schwester mit der Schwester ihres Mannes zusammen arbeite.\nAuch der Beschuldigte 1 schilderte in der Befragung vom 18. Juli 2012 (AS 577) die schlechte Behandlung seiner Schwester. Sie habe nie rausgehen, nicht einkaufen und nicht telefonieren dürfen. Sie habe gar nichts machen dürfen. Selbst sein Hund habe mehr Auslauf. I.___ habe sie auch geschlagen, wenn er schlechte Laune gehabt habe.\nEs war offensichtlich auch im Bekanntenkreis der Familie von H.___ und I.___ bekannt, dass es zwischen den beiden Familien Spannungen gab. So sagte der ebenfalls durch die Schüsse verletzte Besucher A.___ am 6. Juli 2012 aus, es habe schon früher Probleme zwischen den Parteien gegeben (AS 810 F 20) und er sei am 5. Juli 2012 I.___ nachgegangen, um zu verhindern, dass dieser noch mehr Probleme bekomme; er habe schon Probleme mit seiner eigenen Frau gehabt (AS 811 F 24)."}