{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\n22. F.___ hat dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 15. Februar 2015 eine Parteientschädigung von CHF 4‘719.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.\nFür die Zeit ab 16. Februar 2015 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, auf CHF 1‘117.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 194.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).\n23. F.___ und G.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 17. September 2014 eine Parteientschädigung von CHF 5‘290.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.\nFür die Zeit ab 18. September 2014 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, auf CHF 3‘076.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 680.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ und/oder G.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).\n24. F.___ und G.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 18. Dezember 2012 eine Parteientschädigung von CHF 3‘576.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.\nFür die Zeit ab 19. Dezember 2012 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, auf CHF 4‘417.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1‘053.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ und/oder G.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).\n25. F.___ und G.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen eine Parteientschädigung von CHF 3‘015.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.\n26. F.___ und G.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, dem Privatkläger E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 17. September 2014 eine Parteientschädigung von CHF 1‘763.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.\nFür die Zeit ab 18. September 2014 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von E.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, auf CHF 1‘025.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 226.80 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ und/oder G.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).\n27. Die übrigen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 15‘000.00, total CHF 111‘000.00, haben die Beschuldigten wie folgt zu bezahlen:\n- CHF 63‘259.40 F.___,\n- CHF 47‘740.60 G.___.»\n4. Gegen dieses Urteil erhoben die Parteien wie folgt Berufung:\n4.1 F.___ (Beschuldigter 1)\nDie Berufung beschränkt sich gemäss Berufungserklärung vom 7. August 2015 auf die Schuldsprüche gemäss Dispositivziff. 1.1. des Urteils, das Strafmass gemäss Dispositivziff. 1.2., Dispositivziff. 12 (Genugtuung A.___), Dispositivziff. 14 (Genugtuung B.___), Dispositivziff. 15 (Genugtuung C.___), Dispositivziff. 16 (Genugtuung D.___) und Dispositivziff. 17 (Genugtuung E.___) des erstinstanzlichen Urteils.\nDer Beschuldigte 1 verlangt einen Freispruch von den Vorwürfen des versuchten Mordes zum Nachteil von A.___ (AKS Ziff. 1) und des Mordes zum Nachteil von H.___ (AKS Ziff. 2). Es sei ein Schuldspruch wegen mehrfachen Totschlages zum Nachteil von H.___ und I.___ sowie wegen versuchten Totschlages zum Nachteil von A.___ auszufällen.\nEs sei eventualiter ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung des A.___ und mehrfacher vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von H.___ und I.___ auszusprechen.\nEs sei eine Freiheitsstrafe von max. 7 Jahre, im Eventualantrag von max. 10 Jahren auszusprechen und es seien die zugesprochenen Genugtuungssummen zu reduzieren.\nMit Eingabe vom 9. November 2016 liess der Beschuldigte 1 die Berufung in Bezug auf die von der Vorinstanz ausgesprochenen Genugtuungsbeträge zurückziehen.\n4.2 G.___ (Beschuldigter 2)\nDer Beschuldigte 2 ficht das Urteil vollständig an. Er verlangt von Schuld und Strafe freigesprochen und für die ausgestandene Untersuchungshaft entschädigt zu werden.\n4.3 Die Staatsanwaltschaft erhob keine Berufung und verzichtete auf eine Anschlussberufung. Auch die Privatkläger L.___ und M.___, vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn, verzichteten darauf, das erstinstanzliche Urteil anzufechten.\n4.4 Hingegen erhob Rechtsanwalt Aebi für alle 5 von ihm vertretenen Privatkläger und -klägerinnen die Anschlussberufung zu den Berufungen und verlangte die Verurteilung zu höheren Genugtuungszahlungen an die Privatanschlussberufungskläger."}