{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\nDer Beschuldigte handelte besonders skrupellos, als der Beweggrund und der Zweck besonders verwerflich waren: Mit der Schussabgabe wollte er †I.___ am Weiterlaufen stoppen. Er traf jedoch den ihm völlig unbekannten und an der vorherigen verbalen Auseinandersetzung unbeteiligten A.___, welcher ihm nichts zu Leide getan hatte und seinerseits bloss †I.___ am Weiterlaufen hindern wollte. Das Leben von A.___ war dem Beschuldigten in diesem Moment, als er abdrückte, völlig egal. Er wollte um jeden Preis †I.___ unschädlich machen. Sein Handeln war egoistisch und durch extreme Geringschätzung des Lebens motiviert. Da der Todeseintritt ausblieb, blieb es beim Versuch.\n2. Mord (Art. 112 StGB, F.___ und G.___)\nbegangen am 5. Juli 2012, 22:44 Uhr, in Oensingen, [...], indem die Beschuldigten als Mittäter †H.___ vorsätzlich und in besonders skrupelloser Weise töteten.\nNach dem Schuss von F.___ auf die aus dem Haus laufenden †I.___ und A.___ (vgl. vorstehenden Vorhalt in Ziffer 1) lief †I.___ weiter geradeaus und versteckte sich vorerst im Bereich der vor dem alten Schweinestall gelagerten Bewässerungsrohre/alter Metalltank. In diesen wenigen Sekunden übergab F.___ seinem Vater die mit 8 Schuss (durch)geladene Pistole SIG P225, welche er bis dahin vorne links im Hosenbund getragen hatte. G.___ machte an der erhaltenen Pistole reflexartig eine Ladebewegung (wobei eine Patrone ausgeworfen wurde, weil F.___ die Waffe bereits durchgeladen hatte) und machte sich dadurch konkludent zum Mittäter. Er schoss danach aus einer Distanz von maximal 3 bis 4 Metern 6 Mal auf †H.___, der in der Zwischenzeit wieder aufgestanden war, und traf ihn total 3 Mal im Brustbereich und im Unterleib. F.___ schoss anschliessend oder gleichzeitig mit seinem Sturmgewehr 90 aus einer Distanz von maximal 3 bis 4 Metern total 6 Mal auf den bereits schwer verletzten und torkelnden †H.___ und traf ihn ebenso oft. Die vom IRM Bern festgestellten insgesamt 9 Einschuss- und 13 Ausschussverletzungen führten bei †H.___ zu einem ausgeprägten Blutverlust nach aussen wie auch ins Gewebe. Durch die beidseitigen Rippenbrüche war die Atemmechanik deutlich eingeschränkt, so dass als Todesursache eine Kombination von innerem Ersticken infolge eines massiven Blutverlusts und äusserem Ersticken infolge einer Behinderung der Atemmechanik konstatiert werden musste.\nDie Beschuldigten handelten besonders verwerflich, weil die Tötung von †H.___ einerseits durch extreme Geringschätzung des Lebens motiviert war und aus nichtigem Anlass geschah (†H.___ musste sterben, weil er das Familienoberhaupt war und als solches Einfluss auf seinen Sohn †I.___ und damit auch O.___ hatte), andererseits die Tat extrem brutal ausgeführt wurde, da die Beschuldigten das körperlich weit unterlegene, durch die vorgängigen Faustschläge benommene und zudem unbewaffnete Opfer (was ihnen aus der vorgängigen Diskussion bekannt war) regelrecht massakrierten.\n3. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB, F.___ und G.___)\nbegangen am 5. Juli 2012, 22:45 Uhr, in Oensingen, [...], zum Nachteil von †I.___, indem G.___ nach den Schüssen auf †H.___ (vgl. vorstehenden Vorhalt Ziff. 2) den letzten in der Pistole SIG P225 verbliebenen Schuss auf den aus seinem Versteck hervor kommenden und sich sogleich wieder abwendenden, unbewaffneten †I.___ abgab, ihn aber verfehlte. Praktisch zeitgleich gab auch F.___ aus seinem Sturmgewehr 90 einen Schuss auf †I.___ ab und traf ihn im unteren linken Rücken etwas oberhalb der Hüfte. Das Projektil durchdrang gemäss IRM Bern den dritten Lendenwirbelkörper und wurde dabei aufgeteilt. Die Projektilteile streiften bzw. durchdrangen Darm und Leber und blieben schliesslich in der Bauchhaut stecken. Die Verletzungen führten zur unmittelbaren Bewegungsunfähigkeit der Beine, so dass †I.___ sofort zu Boden stürzte und wegen des grossen Blutverlusts in den Bauchraum verblutete. Aufgrund der vorangegangenen Geschehnisse handelten die Beschuldigten als Mittäter (G.___ machte sich den Tatentschluss von F.___ durch die Entgegennahme der Pistole konkludent zu eigen) und wollten den Tod des Geschädigten.»\n3. Am 19. Februar 2015 fällte das Amtsgericht Thal-Gäu das folgende Urteil:\n« 1.1. F.___ hat sich schuldig gemacht\n- des versuchten Mordes z.N. von A.___,\n- des Mordes, z.N. von H.___,\n- der vorsätzlichen Tötung, z.N. von I.___,\nalles begangen am 5. Juli 2012.\n1.2. F.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt.\n1.3. Die vom 5. Juli 2012 bis 5. September 2012 ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 6. September 2012 werden an die Freiheitsstrafe angerechnet.\n1.4. Der F.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 24. Februar 2012 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.00 wird nicht widerrufen.\n"}