{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\nEs erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 16. Dezember 2016 um 15:00 Uhr:\n1. Staatsanwalt J.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;\n2. F.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten;\n3. Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, amtlicher Verteidiger von F.___, in Begleitung des Assistenten Q.___ und der Assistentin R.___;\n4. Rechtsanwalt Alexander Kunz, amtlicher Verteidiger von G.___;\n5. Rechtsanwalt Marc Aebi, Vertreter der Privatanschlussberufungskläger A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___, in Begleitung von A.___ sowie C.___;\n6. Rechtsanwältin Renate Senn, Vertreterin der Privatkläger L.___ und M.___;\nZudem erscheinen:\n- Angehörige der Familie von H.___ und I.___ und der Familie von F.___ und G.___ sowie\n- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei Solothurn;\n- Vertreter der Presse sowie\n- weitere Zuschauer.\nNicht anwesend ist der Beschuldigte und Berufungskläger G.___, der vom Berufungsgericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 von der Teilnahme an der obergerichtlichen Hauptverhandlung dispensiert worden ist.\nDer Vorsitzende stellt die an- und abwesenden Personen fest und gibt die Be-setzung des Gerichts bekannt. Er erklärt, dass die mündliche Urteilseröffnung nur die wesentlichen Punkte umfasse, während die Einzelheiten später im schriftlichen Urteil nachgelesen werden könnten. Im Weiteren wird vom Vorsitzenden kurz der weitere Ablauf der Urteilseröffnung skizziert.\nDer Vorsitzende fasst die Beweiswürdigung zusammen und trägt das Beweisergebnis vor. Im Anschluss nimmt Oberrichter Marti die rechtliche Würdigung vor und Oberrichter Kiefer orientiert über die Strafzumessung. Hierauf werden vom Vorsitzenden die Hauptpunkte des Urteilsdispositivs verlesen. Im Weiteren erörtert er, wann G.___ im vorliegenden Verfahren bereits in Haft genommen und weshalb er aus dieser wieder entlassen worden sei. Er eröffnet und begründet den Beschluss des Berufungsgerichts, gegen G.___ Sicherheitshaft anzuordnen. Es werde, so der Vorsitzende weiter, zum Vollzug dieser Sicherheitshaft ein internationaler Haftbefehl gegen G.___ erlassen. In der Folge erhalten die Parteivertreter von der Gerichtsschreiberin die schriftliche Urteilsanzeige sowie den begründeten Beschluss betreffend Sicherheitshaft. Damit endet die öffentliche Urteilseröffnung.\nI. Prozessgeschichte\n1. Am Abend des 5. Juli 2012 wurden in Oensingen zwei Personen erschossen und eine weitere Person angeschossen. Die Ereignisse fanden vor dem Hintergrund einer schon länger andauernden Auseinandersetzung zwischen zwei Familien aus dem Kosovo statt, der Familie von F.___ und G.___ und der Familie von H.___ und I.___. Bei den Verstorbenen handelt es sich um H.___ und seinen Sohn I.___, beim Verletzten um A.___, einen Bekannten der Familie. Kurz nach der Tat meldete sich F.___, der Schwager von I.___, telefonisch bei der Polizei und gestand seine Täterschaft. Die umgehend ausgerückte Polizei konnte F.___ um 23:17 Uhr an seinem Wohndomizil in [Gemeinde 2] verhaften (AS 23). Bei F.___ befand sich sein Vater G.___. Aufgrund seiner Angabe, mit dem Sohn am Tatort gewesen zu sein, wurde er ebenfalls vorläufig festgenommen. Ebenso wurden beide Tatwaffen, eine Pistole SIG 225 und ein Sturmgewehr 90, sichergestellt.\n2. Am 27. Juni 2014 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Thal-Gäu Anklage gegen F.___ und G.___. Die Anklage lautet wie folgt:\n« 1. Versuchter Mord (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, F.___)\nbegangen am 5. Juli 2012, 22:43 Uhr, in Oensingen, [...], zum Nachteil von A.___, indem der Beschuldigte ohne Vorwarnung mit seinem Sturmgewehr 90 im Hüftanschlag aus einer Distanz von maximal 10 Metern einen Schuss auf die aus dem Haus auf den Vorplatz laufenden und unbewaffneten †I.___ (vorne) und A.___ (etwas hinter †I.___ laufend) abgab und dabei A.___ traf, welcher sofort zu Boden ging, während †I.___ weiterlief. A.___ erlitt einen Durchschuss des linken Oberschenkels und einen Steckschuss in der linken Hand. Diese Verletzungen machten eine Operation, verbunden mit einem bis am 13. Juli 2012 dauernden Spitalaufenthalt, erforderlich.\nDieser Schussabgabe vorausgegangen war eine hitzige Diskussion zwischen †H.___ und seinem Sohn †I.___ einerseits sowie G.___ und seinem Sohn F.___ andererseits auf dem Vorplatz der Liegenschaft. Dabei war es um die Frau von †I.___ und Schwiegertochter von †H.___ resp. die Tochter von G.___ und Schwester von F.___, O.___, gegangen. Im Verlauf der Diskussion hatte †H.___ seinen erzürnten Sohn †I.___ zurück ins Haus geschickt, weil er die Angelegenheit allein mit G.___ besprechen und klären wollte. Da F.___ befürchtete, der zornige †I.___ hole eine Waffe und/oder Verstärkung, wollte er sich zum wenige Meter entfernt parkierten Mercedes begeben, mit dem er und sein Vater G.___ vorgefahren waren, um dort sein Sturmgewehr 90 zu holen. Er wurde jedoch von †H.___ verfolgt. Daher drehte er sich um und versetzte diesem mehrere Faustschläge an den Kopf, so dass †H.___ zu Boden stürzte. Er liess erst von †H.___ ab, als dieser sich kniend und mit den Armen abstützend benommen und wehrlos auf dem Boden befand und um Hilfe rief. F.___ begab sich zum Mercedes, entnahm ab dem Rücksitz sein in ein weisses Tuch gehüllte Sturmgewehr 90, rastete das bereits mit 19 Schuss abgefüllte Magazin ein, machte eine Ladebewegung und war im Begriff, zu seinem Vater G.___ zurückzugehen. Da rannten †I.___ und A.___ aus dem Haus auf den Vorplatz.\nEs war dem Beschuldigten klar und für ihn in groben Zügen vorhersehbar, dass diese Schussabgabe im Hüftanschlag aus dieser Distanz und bei diesen Sichtverhältnissen (schwach beleuchteter Hausvorplatz) auf die sich bewegenden beiden Personen zu einer tödlichen Verletzung einer der beiden Männer hätte führen können. Er handelte trotz des möglichen Todes und nahm diesen damit in Kauf."}