{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\n4. Die Zivilforderungen der Klägerschaft seien abzuweisen;\n5. Die erstinstanzlichen Parteientschädigungen der Zivilkläger sowie die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz seien auf die Staatskasse zu nehmen.\n6. Die Kostennote der amtlichen Verteidigung sei zu genehmigen und das Honorar gerichtlich festzulegen, ohne Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschuldigten;\n7. Die Kosten des Verfahrens seien anteilmässig auf die Staatskasse zu nehmen.»\nDie Parteivertreter machen in der Folge vom Recht auf einen zweiten Parteivortrag im Wesentlichen wie folgt Gebrauch:\n2. Parteivortrag von Staatsanwalt J.___:\nDie Behauptung, wonach F.___ eine «Dublette» abgegeben habe, könne aufgrund der am Tatort vorgefundenen Patronenhülsen nicht zutreffen. Insgesamt seien 8 Sturmgewehrhülsen vorgefunden worden. H.___ sei sechs Mal getroffen worden, ein Sturmgewehrschuss habe A.___, ein weiterer I.___ getroffen. Damit habe es sich bei den 8 Schüssen ausnahmslos um Treffer gehandelt. Es seien folglich von F.___ nicht vorgängig Warnschüsse abgegeben worden. Möglich sei, dass es sich bei dem Schuss, der in Richtung von A.___ abgegeben worden sei, um einen Abpraller gehandelt habe.\n2. Parteivortrag von Rechtsanwalt Marc Aebi:\nEs müsse in Bezug auf die Ausführungen der beiden Verteidiger Folgendes klargestellt werden: Die Familienfehde sei einseitig geführt worden, denn die Gewalt sei von der Familie von F.___ und G.___ ausgegangen. Man habe repetitiv behauptet, Mitglieder der Familie von H.___ und I.___ seien bewaffnet gewesen, was aber nicht stimme. Die geltend gemachte Behauptung von F.___, man habe die Nerven verloren, sei für die Opferfamilie nicht nachvollziehbar, gerade auch wenn man berücksichtige, dass F.___ als Mitarbeiter für eine Sicherheitsfirma tätig gewesen sei. Es habe sich vorliegend um eine gezielte und schwer bewaffnete Aktion gehandelt, bei welcher pro Person eine Waffe zum Einsatz gekommen sei. Dabei habe die Täterschaft sehr schnell bemerkt, dass die andere Seite unbewaffnet gewesen sei, da von dieser gar nie eine Reaktion gekommen sei. Auch wenn man heftig diskutiert habe, so sei festzuhalten, dass die Situation nicht hätte eskalieren müssen. Klarzustellen sei auch, dass nicht von einer schummrigen Situation die Rede sein könne, denn der Vorplatz sei beleuchtet gewesen, es habe mehrere Lichtquellen gehabt. Der äussere Ablauf habe ein gezieltes Vorgehen zum Ausdruck gebracht, nämlich die Elimination der Anwesenden. Es habe bei F.___ auch keinerlei Anzeichen für eine emotionale Ausnahmesituation gegeben. Ebenso wenig habe es Anzeichen für eine akute Bedrohungslage bei O.___ gegeben, dies habe G.___ selber ausdrücklich so ausgeführt, er verweise in diesem Zusammenhang auf AS 164. Wenn nun vor Obergericht behauptet werde, man habe das Sturmgewehr erneut, d.h. ein weiteres Mal, aus dem Auto geholt, so sei bezeichnend, dass weder F.___ noch G.___ dies so ausgesagt hätten. Es sei schlicht und einfach nicht so gewesen. An ein derart spezielles Detail hätte man sich nämlich sicherlich erinnert. Es sei zynisch von F.___ zu behaupten, er habe sich in einer Gefahrensituation befunden. Ebenso zynisch sei die Behauptung, man habe O.___ holen wollen, wenn man zwei vollgeladene Waffen mit sich führe. Nicht zutreffend sei schliesslich die Behauptung, wonach A.___ glimpflich davon gekommen sei. Es müsse darin erinnert werden, dass dieser nach wie vor nicht arbeitsfähig sei.\nBetreffend G.___ müsse festgehalten werden, dass seine Aussagen keinen Sinn ergäben. Dieser könne weder die DNA-Spuren an der Tatwaffe noch die Schmauchspuren erklären. Selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» komme man zum Schluss, dass G.___ selber die Waffe eingesetzt habe. Dieser habe den Tatentschluss mitgeteilt und auch klar die Tatherrschaft inne gehabt, indem er auf H.___ geschossen habe und dies alles, obwohl von der Familie von H.___ und I.___ keine Gefahr ausgegangen sei.\nHinsichtlich der Genugtuungsfrage habe er den Antrag gestellt, dass die von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungen, welche F.___ den Privatanschlussberufungsklägern zu bezahlen habe, zu bestätigen seien. Er teile somit in diesem Punkt die von Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger dargelegte Auffassung.\nRechtanwältin Renate Senn verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag.\n2. Parteivortrag von Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger:\nEs sei hervorzuheben, dass Staatsanwalt J.___ in seinem zweiten Parteivortrag eingeräumt habe, es könne sich bei dem Schuss in Richtung von A.___ um einen Abpraller handeln. Es könne sich dabei somit ebenso gut um einen Warnschuss gehandelt haben, was ein anderes Licht auf die ganze Geschichte werfe.\nDer Behauptung von Rechtsanwalt Marc Aebi, wonach bei der Familie von H.___ und I.___ nie eine Waffe gefunden worden sei, sei entgegenzuhalten, dass anlässlich einer früheren polizeilichen Hausdurchsuchung bei der Familie von H.___ und I.___ im Mai 2011 ein Schlagstock konfisziert worden sei. Die Annahme, es hätten sich bei der Familie zu Hause Waffen befunden, sei aber auch vor dem Hintergrund der Aussagen von O.___ und W.___ nicht abwegig gewesen.\n2. Parteivortrag von Rechtsanwalt Alexander Kunz:\nEr wolle klarstellen, dass G.___ von sich aus die Polizei darauf aufmerksam gemacht habe, das funktionsfähige Gewehr entladen und die Munition unter dem Blumentopf deponiert zu haben. Nur dank den Angaben seines Mandanten habe die Polizei diese Munition überhaupt finden können.\nIn der Folge macht der Beschuldigte F.___ von der Möglichkeit auf ein letztes Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:\nEr bitte das Gericht um Milderung der Strafe und er wolle sich bei der Familie von H.___ und I.___ nochmals entschuldigen.\nDamit endet um 15:00 Uhr der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück."}