{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\nMitten im Plädoyer von Staatsanwalt J.___ verlässt Rechtsanwalt Alexander Kunz den Obergerichtssaal, ohne zuvor über den Grund zu orientieren. Der Vorsitzende bittet den Staatsanwalt, sein Plädoyer kurz zu unterbrechen, da gewährleistet sein müsse, dass der amtliche Verteidiger mitbekomme, was in Bezug auf seinen Mandanten G.___ von Seiten der Anklägerin vorgebracht werde. Nach einer kurzen Unterbrechung von fünf Minuten kehrt Rechtsanwalt Alexander Kunz wieder in den Gerichtsaal zurück und Staatsanwalt J.___ setzt seinen Parteivortrag für die Anklägerin fort.\nNach einer Pause folgt um 10:35 Uhr der Parteivortrag von Rechtsanwalt Marc Aebi. Im Namen und Auftrag für die Privatanschlussberufungskläger und -klä-gerinnen A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___ stellt und begründet er folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen vor Obergericht):\n« A. Betr. A.___\n1. F.___ sei wegen versuchten Mordes zum Nachteil des Privatklägers A.___ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.\n2. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 11. und 12. des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 19. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.\n3. Dem Privatkläger A.___ sei eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen gemäss eingereichter Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzusprechen.\n4. Die Verfahrenskosten der 1. und 2. Instanz seien dem Beschuldigten F.___ aufzuerlegen.\nB. Betr. B.___, C.___, D.___ und E.___\n1. F.___ sei wegen Mordes zum Nachteil von †H.___ und wegen vorsätzlicher Tötung von †I.___ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.\n2. G.___ sei wegen Mordes zum Nachteil von †H.___ und wegen vorsätzlicher Tötung von †I.___ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.\n3. G.___ sei zur Leistung einer Genugtuung gemäss Art. 47 OR in der Höhe von\nCHF 100‘000.00 für B.___,\nCHF 50‘000.00 für E.___,\nCHF 35‘000.00 für C.___ und\nCHF 35‘000.00 für D.___\nzu verurteilen.\n4. Es sei festzustellen, dass F.___ im Umfang von\nCHF 80‘000.00\nCHF 35‘000.00\nCHF 25‘000.00\nCHF 20‘000.00\nsolidarisch mit G.___ haftet für die Genugtuungsansprüche gemäss Ziff. 3. hiervor.\n5. Es sei im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO festzustellen, dass G.___ gegenüber\na) B.___,\nb) E.___,\nc) C.___ und\nd) D.___\ngrundsätzlich haftbar ist für deren Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45 OR, jeweils solidarisch haftend mit F.___.\n6. Es sei festzustellen, dass die Ziffer 13. des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 19. Februar 2015 bezüglich F.___ in Rechtskraft erwachsen ist.\n7. Den Privatklägern sei eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen gemäss eingereichter Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzusprechen.\n8. Die Verfahrenskosten der 1. und 2. Instanz seien den Beschuldigten F.___ und G.___ je unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.»\nRechtsanwältin Renate Senn stellt und begründet im Namen und Auftrag der beiden Privatkläger L.___ und M.___ folgende Anträge:\n« 1.1 Die Berufungsanträge der Beschuldigten F.___ und G.___ seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit sie überhaupt die Privatkläger betreffen.\n1.2 Das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 19.02.2015 sei vollumfänglich zu bestätigen.\n2. Die Parteikosten von Rechtsanwältin Senn für das zweitinstanzliche Verfahren im Betrage von CHF 4‘236.40 seien den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen, wobei nebst den aufgelisteten Kosten der Aufwand für die Teilnahme an der Verhandlung vor Obergericht nebst Urteilseröffnung zu vergüten ist.»\nUm 11:20 Uhr wird die Hauptverhandlung vom Vorsitzenden für eine Mittagspause bis 13:00 Uhr unterbrochen.\nUm 13:00 Uhr stellt der Vorsitzende fest, dass dieselben Parteien mit ihren Vertretern wie am Vormittag wieder anwesend sind und erteilt Rechtanwalt Dr. Roland Winiger das Wort für den Parteivortrag. Dieser stellt im Namen und Auftrag des Beschuldigten F.___ folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen vor Obergericht):\n« 1. F.___ sei von den Vorwürfen des versuchten Mordes z.N. von A.___, des Mordes z.N. von H.___ und der vorsätzlichen Tötung z.N. von I.___ (Urteil der Vorinstanz Ziffer 1.1.) freizusprechen.\n2. F.___ sei wegen mehrfachen Totschlages z.N. von H.___ und I.___ sowie wegen versuchten Totschlages z.N. von A.___ schuldig zu sprechen.\nEventualiter\nsei F.___ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung z.N. von A.___ und wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung z.N. von H.___ und I.___ schuldig zu sprechen.\n3. F.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu verurteilen, eventualiter zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren.\n4. Es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss Kostennote festzulegen und auf eine Rückforderung bei F.___ zu verzichten.\n5. Die Kosten des Verfahrens seien gemäss Ausgang des Verfahrens zu verteilen.»\nDer Vorsitzende greift anschliessend die Ausführung im Parteivortrag von Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger auf, wonach er (der Vorsitzende) festgehalten habe, zufolge der zurückgezogenen Berufung von F.___ bezüglich der Genugtuungsforderungen falle auch die Anschlussberufung von A.___ sowie von B.___, C.___, D.___ und E.___ weg. Klarzustellen sei, dass dies so nicht zutreffe. Er habe lediglich festgestellt, dass sich Rechtsanwalt Marc Aebi zur Frage äussern könne, ob mit dem erklärten Teilrückzug der Berufung von F.___ auch die entsprechende Anschlussberufung hinfällig werde.\nIn der Folge stellt und begründet Rechtsanwalt Alexander Kunz im Namen und Auftrag des Beschuldigten G.___ folgende Anträge:\n« 1. Das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 19. Februar 2015 sei in Bezug auf G.___ vollumfänglich aufzuheben;\n2. Der Beschuldigte G.___ sei von Schuld und Strafe freizusprechen;\n3. Es sei dem Beschuldigten für die ausgestandene Untersuchungshaft vom 6. Juli 2012 bis 27. August 2012 eine Genugtuung im Betrag von pauschal CHF 11‘000.00 zuzusprechen;"}