{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\nF.___ verlange mit der Berufung zur Hauptsache, er sei von den Vorwürfen des versuchten Mordes zum Nachteil von A.___ und des Mordes zum Nachteil von H.___ freizusprechen und es sei stattdessen ein Schuldspruch wegen mehrfachen Totschlages sowie wegen versuchten Totschlages auszusprechen und eine Freiheitsstrafe von maximal 7 Jahren auszufällen. Eventuell sei ein Schuldspruch wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung und wegen versuchter vorsätzlicher Tötung auszusprechen und eine Freiheitsstrafe von maximal 10 Jahren auszufällen. Am 9. November 2016 habe F.___ die Berufung betreffend die von der Vorinstanz ausgesprochenen Genugtuungsbeträge zurückgezogen.\nG.___ verlange zur Hauptsache, von Schuld und Strafe vollumfänglich freigesprochen zu werden. Angefochten seien auch die von der Vorinstanz zugesprochenen Zivilforderungen.\nDie Staatsanwaltschaft habe sowohl auf eine Berufung als auch auf eine Anschlussberufung verzichtet, es gelte somit für die Beschuldigten das Verschlechterungsverbot.\nRechtsanwalt Marc Aebi habe für alle von ihm vertretenen Privatkläger und Privatklägerinnen die Anschlussberufung erhoben. Er verlange die Verurteilung zu höheren Genugtuungszahlungen. Er könne sich vor Obergericht zur Frage äussern, ob die Anschlussberufung in Bezug auf F.___ aufrechterhalten bleibe. So oder so könne er sich zu den Zivilforderungen gegenüber G.___ äussern.\nRechtsanwältin Renate Senn vertrete in diesem Verfahren die beiden Söhne des getöteten I.___. Der Beschuldigte F.___ habe deren Zivilansprüche mit einer Vereinbarung anerkannt, die von der Vorinstanz genehmigt worden sei. Demgegenüber habe G.___ die Zivilansprüche von L.___ und M.___, zu deren Zahlung er verurteilt worden sei, ebenfalls mit Berufung angefochten. In diesem Punkt wird das Berufungsgericht ebenfalls einen Entscheid zu fällen haben und Rechtsanwältin Renate Senn werde sich dazu äussern können; eine Anschlussberufung liege von ihrer Seite nicht vor.\nDas Berufungsgericht habe also zur Hauptsache die Fragen zu entscheiden,\n- ob der Beschuldigte G.___ bei den Tötungen von H.___ und I.___ mitgewirkt und sich strafbar gemacht habe;\n- ob es sich bei der Tötung von H.___ um Mord, um vorsätzliche Tötung oder um Totschlag handle;\n- ob es sich bei der Tötung von I.___ um vorsätzliche Tötung oder um Totschlag handle;\n- ob es sich beim Schuss auf A.___ um einen versuchten Mord, eine versuchte vorsätzliche Tötung oder nur um einen versuchten Totschlag handle, und\n- ob im Falle eines Schuldspruches die ausgefällten Strafen herabgesetzt werden müssen.\nDer Vorsitzende erklärt den weiteren Verhandlungsablauf, wonach zuerst der Beschuldigte F.___ vom Gericht befragt werde. Vor dem Hintergrund, dass dieser bereits mehrfach und ausführlich befragt worden sei, sei keine einlässliche Befragung vorgesehen. Den Parteien werde hierauf die Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen an den Beschuldigten zu stellen. Die Befragung werde auf Tonträger aufgezeichnet, wobei das Wesentliche von der Gerichtsschreiberin mitgeschrieben werde, es werde aber kein Protokoll zur Unterschrift vorgelegt. Falls das Beweisverfahren anschliessend geschlossen werden könne, würden die Plädoyers in folgender Reihenfolge angehört: 1. Staatsanwalt J.___, 2. Rechtsanwalt Marc Aebi, 3. Rechtsanwältin Renate Senn, 4. Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, 5. Rechtsanwalt Alexander Kunz. Hierauf habe jede Partei das Recht auf einen 2. Parteivortrag. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die Plädoyernotizen gerne zu den Akten genommen werden, sofern diese jeweils vor dem Vortrag dem Gericht abgegeben werden. Er bittet die amtlichen Verteidiger, ihre Honorarnoten gleich anschliessend dem Staatsanwalt auszuhändigen, damit sich dieser dazu im Parteivortrag äussern könne.\nDie Parteivertreter werfen keine Vorfragen auf und haben keine Vorbemerkungen.\nHierauf wird der Beschuldigte F.___ vom Vorsitzenden darauf hingewiesen, dass er sich selbst nicht belasten müsse und die Aussage und Mitwirkung verweigern könne. Auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden gibt der Beschuldigte zu Protokoll, er sei nicht auf den Beistand des Dolmetschers angewiesen. Er spreche und verstehe Deutsch. Der Dolmetscher wird deshalb vom Vorsitzenden entlassen. Es folgt die Befragung des Beschuldigten F.___ zur Person und Sache. Rechtsanwalt Alexander Kunz macht von der Möglichkeit Gebrauch, dem Beschuldigten eine Ergänzungsfrage zu stellen (vgl. auch Audio-CD sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 12.12.2016 in den obergerichtlichen Akten).\nNachdem von den Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden um 9:30 Uhr geschlossen.\nStaatsanwalt J.___ stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Anträge:\n« 1. F.___ sei wegen Mordes, Mordversuchs und vorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen.\n2. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu verurteilen.\n3. Die vom 6. Juli 2012 bis 5. September 2012 ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug seit dem 6. September 2012 seien an die Freiheitsstrafe anzurechnen.\n4. G.___ sei wegen Mordes und vorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen.\n5. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren zu verurteilen.\n6. Die vom 6. Juli bis 27. August 2012 ausgestandene Untersuchungshaft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.\n7. Gegen G.___ sei Sicherheitshaft anzuordnen.\n8. Das Honorar der amtlichen Verteidiger sei gestützt auf die eingereichten Kostennoten nach richterlichem Ermessen festzusetzen.\n9. Die Verfahrenskosten der zweiten Instanz seien den Angeklagten je zur Hälfte aufzuerlegen.»"}