{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\nDer Vorsitzende gewährt in der Folge den Parteivertretern die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Zugleich fordert er den Übersetzer auf, das eingereichte Schreiben des Notfalldienstes weiter zu studieren und insbesondere abzuklären, ob darin auch Angaben über die Reisefähigkeit des Beschuldigten gemacht werden.\nStellungnahme von Staatsanwalt J.___:\nEs könne vor Obergericht normal verhandelt werden, wenn man die Eingabe als Dispensationsgesuch werte. Wenn sich das Schreiben des Notfalldienstes nicht besser entziffern lasse, bleibe unklar, wie es tatsächlich um die Gesundheit des Beschuldigten stehe. Die zweite Möglichkeit sei das Abwesenheitsverfahren. Das Dispensationsgesuch gehe aber vor, denn die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten, der in diesem Verfahren bereits mehrfach befragt worden sei, sei nicht erforderlich. Er könne auch nicht erkennen, dass sich die persönliche Situation des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung massgeblich verändert habe.\nIn der Folge erörtert der Vorsitzende die verschiedenen Rechtsfolgen im Zusammenhang mit dem Fernbleiben des Beschuldigten an der Hauptverhandlung:\nSofern man von einem unentschuldigten Fernbleiben des Beschuldigten ausgehe und sich zudem die Verteidigung ausser Stande sehe, für den Beschuldigten zu plädieren, so liege eine sog. Doppelsäumnis vor mit der gesetzlichen Rechtsfolge, dass die Berufung des Beschuldigten als zurückgezogen gelte. Eine solche Konstellation sei aber zu verneinen, da Rechtsanwalt Alexander Kunz seine Bereitschaft signalisiert habe, im Namen und Auftrag von G.___ zu plädieren. Ein Abwesenheitsverfahren sei im Berufungsverfahren bei der vorliegenden Konstellation nicht vorgesehen. Wenn demgegenüber das eingereichte Arztzeugnis als genügend qualifiziert werde, so sei zu entscheiden, ob der Beschuldigte von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert oder ob letztere verschoben werde.\nStellungnahme von Rechtsanwalt Marc Aebi für die Privatanschlussberufungskläger und -klägerinnen:\nDer Beschuldigte G.___ bleibe nach seiner Auffassung der obergerichtlichen Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Es habe kein objektiver Grund bestanden, im Wissen um die angesetzte Hauptverhandlung ins Ausland zu reisen. Dies müsse erst recht im vorliegenden Fall gelten, da G.___ bereits vor Antritt seiner Reise krank gewesen sei. Über die Reisefähigkeit des Beschuldigten, die ein wichtiges Element darstelle, sage das Arztzeugnis nichts aus. Im Weiteren sei dieses auch nicht objektiv überprüfbar, da es nicht von einem in der Schweiz zugelassenen Arzt ausgestellt worden sei. Für seine Mandanten sei es schwer zu ertragen, dass G.___ so lange auf freiem Fuss gewesen sei und es sei ihnen ein Anliegen, dass die Sache nun einen Abschluss finde. Es sei deshalb der Verfahrensantrag auf Verschiebung der obergerichtlichen Hauptverhandlung abzuweisen und Letztere sei durchzuführen.\nStellungnahme von Rechtsanwältin Renate Senn für die Privatkläger L.___ und M.___:\nIhren beiden Klienten spiele es keine Rolle, wann die Hauptverhandlung durchgeführt werde und ob G.___ an dieser überhaupt anwesend sei.\nStellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger für den Beschuldigten F.___:\nEs werde beantragt, das Verschiebungsgesuch abzuweisen und das Dispensationsgesuch gutzuheissen. Es könne offengelassen werden, ob das Arztzeugnis ausreichend sei. Entscheidend sei, dass die Anwesenheit von G.___ nicht unabdingbar sei. Dieser sei nach seiner Ansicht bereits ausführlich befragt worden und es sei nicht erforderlich, ihn vor Obergericht erneut zu befragen. Die Situation sei auch deshalb klar, weil G.___ selbst eine solche Befragung auch gar nicht beantragt habe.\nAuf die entsprechende Aufforderung des Vorsitzenden hin führt der Übersetzer N.___ aus, er habe dem Arztzeugnis nun auch entnehmen können, dass die medikamentöse Behandlung (mit Aspirin) 7 Tage dauern werde. Über die Reisefähigkeit stehe nichts im Dokument. Auf die entsprechenden Fragen des Vorsitzenden ergänzt der Übersetzer, dass das Dokument vom 11. Dezember 2016 datiere und vom Regionalspital [Gemeinde im Kosovo] ausgestellt worden sei.\nDie Hauptverhandlung wird unterbrochen und das Berufungsgericht zieht sich in einen Nebenraum zurück, um geheim über die gestellten Verfahrensanträge zu beraten.\nIn der Folge eröffnet der Vorsitzende den Anwesenden folgenden Beschluss mündlich:\n« Der Beschuldigte G.___ wird von der Teilnahme an der obergerichtlichen Hauptverhandlung dispensiert.»\nDieser Beschluss wird vom Vorsitzenden wie folgt begründet: Es sei zwar einzuräumen, dass das Arztzeugnis gewisse Mängel aufweise. So sei die eingereichte Kopie sehr dunkel, schlecht lesbar und die konkreten Auswirkungen der Erkrankung blieben unklar. Nichtsdestotrotz sei aber damit genügend glaubhaft dargelegt worden, dass der Beschuldigte G.___ aus gesundheitlichen Gründen heute nicht vor Obergericht erscheinen könne. G.___ sei bereits mehrfach und einlässlich befragt worden. Eine einlässliche Befragung des Beschuldigten G.___ vor Obergericht sei weder erforderlich noch geplant gewesen. Zudem habe auch keine Partei beantragt, G.___ zu befragen. In Bezug auf die Ausführungen von Rechtsanwalt Marc Aebi, wonach der Beschuldigte G.___ der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei, sei Folgendes zu sagen: G.___ habe im Vorfeld der Hauptverhandlung ins Ausland reisen dürfen, ihm seien keine Einschränkungen auferlegt worden. Es werde der Beschuldigte G.___ von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert. Die Hauptverhandlung könne deshalb nun fortgesetzt werden.\nDer Vorsitzende erörtert in der Folge, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil von den Parteien angefochten wird:"}