{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\nObergericht\nStrafkammer\nUrteil vom 16. Dezember 2016\nEs wirken mit:\nOberrichter Kiefer\nOberrichter Marti\nGerichtsschreiberin Lupi De Bruycker\nIn Sachen\n1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nAnklägerin\n2. A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi\n3. B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi\n4. C.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi\n5. D.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi\n6. E.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi\nPrivatanschlussberufungskläger\n1. F.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Winiger,\n2. G.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Kunz\nBeschuldigte und Berufungskläger\nbetreffend versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\nEs erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 12. Dezember 2016:\n1. Staatsanwalt J.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;\n2. F.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten;\n3. Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, amtlicher Verteidiger von F.___, in Begleitung von Assistentin K.___;\n4. Rechtsanwalt Alexander Kunz, amtlicher Verteidiger von G.___;\n5. Rechtsanwalt Marc Aebi, Vertreter der Privatanschlussberufungskläger A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___, in Begleitung von A.___ sowie C.___ und E.___;\n6. Rechtsanwältin Renate Senn, Vertreterin der Privatkläger L.___ und M.___;\n7. N.___, Dolmetscher.\nZudem erscheinen:\n- Angehörige der Familie von H.___ und I.___ und der Familie von F.___ und G.___;\n- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei Solothurn;\n- Vertreter der Presse sowie\n- weitere Zuschauer.\nDer Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die anwesenden Personen fest und gibt die Besetzung des Gerichts bekannt. Der Dolmetscher wird vom Vor-sitzenden auf seine Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung und auf seine Geheimhaltungspflicht sowie auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung hingewiesen. Er weist auf das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 19. Februar 2015 hin, mit welchem F.___ wegen Mordes, versuchten Mordes und vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren und G.___ wegen Mordes und vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt worden seien. Beide Beschuldigten hätten dagegen die Berufung erklärt.\nEs werde im Weiteren festgestellt, dass der Beschuldigte und Berufungskläger G.___ heute nicht persönlich anwesend sei. Sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt Alexander Kunz, habe dies am 9. Dezember 2016 in Aussicht gestellt und die Parteien seien darüber vom Gericht noch gleichentags per Fax orientiert worden.\nEs werde vorab zu thematisieren sei, ob die Hauptverhandlung vor Obergericht überhaupt wie vorgesehen stattfinden könne. Diesbezüglich werde zuerst dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten G.___ das Wort erteilt. Anschliessend werde den anderen Parteivertretern Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.\nIn der Folge stellt und begründet Rechtsanwalt Alexander Kunz im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers G.___ folgende Verfahrensanträge:\n« 1. Die heutige Berufungsverhandlung sei zu verschieben.\n2. Eventualiter sei der Beschuldigte G.___ von der Teilnahme an der Verhandlung vor Obergericht zu dispensieren.»\nDiese Anträge werden wie folgt begründet: Der Beschuldigte G.___ sei vorgeladen und habe die Pflicht, persönlich zu erscheinen. Es sei auch vorgesehen, ihn zu befragen. Hierzu sei zu ergänzen, dass von der Verteidigung keine persönliche Befragung beantragt worden sei. Die letzte Besprechung mit seinem Mandanten habe am 8. November 2016 stattgefunden. Es seien noch 2 bis 3 weitere Besprechungen vor der obergerichtlichen Hauptverhandlung geplant gewesen. Sein Mandant sei dann, wie vorgängig angekündigt, in die Ferien gereist. In der Folge habe ihm die Familie von G.___ mitgeteilt, dass er (= G.___) in den Ferien im Kosovo erkrankt sei. Das Schreiben des Notfalldienstes eines Spitals habe ihm heute Morgen die Familie von G.___ per E-Mail zugestellt. Es handle sich um eine schlecht lesbare Fotokopie. Womöglich sei Herr N.___ in der Lage, das Schreiben zu lesen und zu übersetzen. Es bestünden zwei Möglichkeiten: Entweder werde die Hauptverhandlung verschoben oder es erfolge eine Dispensation. Das Arztzeugnis sei als entschuldigtes Fernbleiben an der obergerichtlichen Hauptverhandlung zu interpretieren.\nDie Nachfrage des Vorsitzenden an Rechtsanwalt Alexander Kunz, ob der Eventualantrag also bedeute, dass der Beschuldigte G.___ ausdrücklich die Dispensation von der heutigen Hauptverhandlung wolle, wenn das Gericht zum Schluss komme, es brauche seine persönliche Anwesenheit nicht, wird von Rechtsanwalt Alexander Kunz bejaht.\nAuf die Frage des Vorsitzenden, ob der amtliche Verteidiger wisse, an welcher Erkrankung sein Mandant leide und wo sich dieser in Behandlung befinde: G.___ leide schon seit längerer Zeit an verschiedenen Gebrechen, es sei ihm aber von O.___ telefonisch mitgeteilt worden, dass bei G.___ neu auch ein Blutdruck von über 200 sowie Herzbeschwerden hinzugetreten seien und dies auch der Grund gewesen sei, weshalb er im Kosovo den Notfalldienst aufgesucht habe.\nHierauf bittet der Vorsitzende den Übersetzer, das Schreiben des Notfalldienstes zu übersetzen. Herr N.___ führt aus, dass viele Ausdrücke nur auf Lateinisch wiedergegeben seien. Er könne sagen, dass das Schreiben vom Notfalldienst des Regionalspitals [Gemeinde im Kosovo] ausgestellt sei und darin von einem hohen HTA-Gehalt, Schwindel und Kopfschmerzen die Rede sein. Unter Punkt 4 seien Herzbeschwerden vermerkt, ihm sei aber nicht klar, was genau gemeint sei. Der Rest sei kaum lesbar oder ausschliesslich auf Lateinisch verfasst."}