Ein Verzicht des Beschuldigten auf dieses Recht war nicht möglich. Die Verletzung des Gebotes der Waffengleichheit stellt einen nicht heilbaren Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens dar (vgl. Ziff. 5.1 hiervor). Das erstinstanzliche Urteil muss deshalb aufgehoben werden und es sind die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine neue Hauptverhandlung durchführe und ein neues Urteil fälle. Obergericht Strafkammer, Beschluss vom 22. Juni 2016 (STBER.2015.33)