nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Bezeichnung eines Verteidigers gemäss Verfügung vom 23. Januar 2015 hätte deshalb dem Beschuldigten aus Gründen der Waffengleichheit sowie gestützt auf die richterliche Fürsorgepflicht (vgl. hierzu Viktor Lieber in: Zürcher Kommentar StPO, Art. 132 StPO N 6) ein Verteidiger zugeordnet werden müssen. 6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die anwaltliche Verbeiständung des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Wahrung der Waffengleichheit mit dem durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vertretenen Privatkläger zwingend erforderlich war. Ein Verzicht des Beschuldigten auf dieses Recht war nicht möglich.