Verteidiger zu verlangen, hinzuweisen, sondern der Richter hat vielmehr auch die Pflicht, für eine tatsächliche, wirksame Verteidigung zu sorgen (BGE 131 I 350 E. 4.1 und 4.2). Der Beschuldigte konnte somit auf den Beizug eines Verteidigers nicht verzichten; nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Bezeichnung eines Verteidigers gemäss Verfügung vom 23. Januar 2015 hätte deshalb dem Beschuldigten aus Gründen der Waffengleichheit sowie gestützt auf die richterliche Fürsorgepflicht (vgl. hierzu Viktor Lieber in: Zürcher Kommentar StPO, Art. 132 StPO N 6) ein Verteidiger zugeordnet werden müssen.