Indem der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch im Vorfeld zu dieser Verhandlung – im Unterschied zum Privatkläger, dem ein vom Staat bestellter unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite stand – anwaltlich nicht vertreten war, wurde das Gebot der Waffengleichheit verletzt. Zu keinem anderen Schluss vermag der vom Privatkläger vor Obergericht geltend gemachte Einwand zu führen, wonach der Amtsgerichtspräsident seiner Aufklärungspflicht in Bezug auf die amtliche Verteidigung nachgekommen sei (vgl. Plädoyernotizen Fürsprecher C., S. 3), denn das Gebot umfasst nicht nur eine Pflicht der richterlichen Behörden, den Beschuldigten auf sein Recht, einen amtlichen