Zudem muss der Verfahrensgegenstand als komplex bezeichnet werden, was sich insbesondere in den umfangreichen Beweisabnahmen vor erster Instanz und der ausführlichen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil (40 seitige Abhandlung) widerspiegelt. Indem der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch im Vorfeld zu dieser Verhandlung – im Unterschied zum Privatkläger, dem ein vom Staat bestellter unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite stand – anwaltlich nicht vertreten war, wurde das Gebot der Waffengleichheit verletzt.